ATEX

EU-Richtlinien zum Explosionsschutz

Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Richtlinie 2014/34/EU
Titel: Richtlinie 2014/34/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung)
Kurztitel: ATEX-Richtlinie
Rechtsnatur: Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Veröffentlichung: 29. März 2014
Inkrafttreten: 18. April 2014
In nationales Recht
umzusetzen bis:
20. April 2016
Umgesetzt durch: Explosionsschutzprodukteverordnung (Deutschland)
ATEX-Logo

ATEX ist ein weit verbreitetes Synonym für die ATEX-Richtlinien der Europäischen Union. Die Bezeichnung ATEX leitet sich aus der französischen Abkürzung für ATmosphères EXplosibles ab. Die Direktive umfasst aktuell zwei Richtlinien auf dem Gebiet des Explosionsschutzes, nämlich die ATEX-Produktrichtlinie 2014/34/EU und die ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG.

Grundlegendes zu den ATEX-Direktiven

Die Europäische Union (EU) und ihre Vorgängerorganisationen (EG und EWG) haben mittlerweile zahlreiche Beschlüsse zur Harmonisierung des Europäischen Marktes auf den Weg gebracht. Die Hauptaufgabe ist es, den freien, ungehinderten Warenverkehr innerhalb der EU zu gewährleisten. Hierzu wurden zahlreiche unharmonisierte nationale Vorschriften vereinheitlicht und zusammengefasst und anschließend in Europäische Normen überführt. Die ATEX-Leitlinie ist eine solche Europäische Richtlinie und wurde ursprünglich im Jahr 1994 als Richtlinie 94/9/EG veröffentlicht. 2014 erschien sie als 2014/34/EU in einer Neufassung zwecks Harmonisierung mit dem Neuen Rechtsrahmen (New Legislative Framework – NLF).

Die Richtlinie deckt Geräte und Schutzsysteme ab, welche in explosionsgefährdeten Bereichen Verwendung finden sollen.

Die ATEX-Leitlinien werden von der Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der europäischen Industrie, europäischen Normungsgremien (CEN, CENELEC) und sogenannten benannten Stellen (in Deutschland z.B.: BAM, PTB oder verschiedene TÜV) ausgearbeitet.

Die ATEX-Richtlinien 2014/34/EU und 1999/92 richten sich an die EU-Mitgliedstaaten. Diese sind somit verpflichtet, in ihrer nationalen Gesetzgebung mindestens die in der Richtlinie definierten Standards in nationales Recht umzusetzen.

ATEX-Produktrichtlinie 2014/34/EU

Die ATEX-Produktrichtlinie 2014/34/EU (auch inoffiziell als ATEX 114 bezeichnet, wegen des relevanten Art. 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen legt die Regeln für das Inverkehrbringen von Produkten fest, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Mit dieser Richtlinie wurden erstmals auch die nicht-elektrischen Geräte mit einbezogen. So können z. B. drehende Kupplungen durch unzulässige hohe Erwärmung zu Zündgefahren führen.

Hauptzweck der Richtlinie ist der Schutz von Personen, die in explosionsgefährdeten Bereichen arbeiten oder die von Explosionen betroffen sein könnten. Die Richtlinie enthält in Anhang II die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die vom Hersteller zu beachten sind und durch entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen sind. Daneben ist die Beseitigung technischer Handelshemmnisse ein wichtiger Erwägungsgrund.

Seit dem 30. Juni 2003 dürfen nur solche Geräte, Komponenten und Schutzsysteme für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in Verkehr gebracht werden, die der ATEX-Produktrichtlinie entsprechen. Bis zum 20. April 2016 ist dabei noch die Richtlinie 94/9/EG (auch inoffiziell als ATEX 95 bezeichnet, wegen des relevanten Art. 95 des EG-Vertrages über den freien Warenverkehr) anzuwenden, danach die Richtlinie 2014/34/EU.

Diese Europäische Richtlinie wurde in Deutschland durch die Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) in nationales Recht umgesetzt.

Begriffserklärungen

Gerätegruppen

Gruppe I (Gerätegruppe I)
Geräte zur Verwendung in Bergbau-/Übertage-/Untertagebetrieben
  Kategorie M1 Kategorie M2
Anforderung sehr hohe Sicherheit hohe Sicherheit
Gruppe II (Gerätegruppe II)
Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Staub- und Gasatmosphären
  Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
Gefahr ständig, häufig oder über längere Zeit gelegentlich selten und kurzzeitig
Anforderung sehr hohe Sicherheit hohe Sicherheit normale Sicherheit
Zone Zone 0 Zone 20 Zone 1 Zone 21 Zone 2 Zone 22
Stoffgruppe G D G D G D

G=Gas, D=Staub

Gruppe III (Gerätegruppe II)
Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Staubatmosphären
  IIIA IIIB IIIC
Unterteilung brennbare Flusen nicht leitfähiger Staub leitfähiger Staub
Zone Zone 20, 21, 22 Zone 20, 21, 22 Zone 20, 21, 22
Stoffgruppe D D D

Die Gerätegruppe bezieht sich auf den nationalen Anhang ZY der DIN EN 60079-0. Geräte einer bestimmten Kategorie dürfen nur für bestimmte Zonen eingesetzt werden z. B. Geräte der Kategorie 2 nur für die Zone 1, 2 (bei Gasen oder Dämpfen) bzw. für die Zonen 21, 22 (für Stäube).

Gase und Dämpfe werden aufgrund ihrer besonderen Zündfähigkeit in drei Gasgruppen (IIA, IIB und IIC) eingeteilt. Die Gefährlichkeit nimmt dabei von Gasgruppe IIA bis IIC zu. (Die höhere Gasgruppe z.B. IIC schließt die jeweils niedrigeren IIB und IIA ein.)

Temperaturklassen

Temperaturklassen für Gase (T6 => T1)

Temperaturangaben Stäube (z.B.: 120 °C)

Außerdem werden Temperaturen im Wesentlichen zwischen elektrischen und nicht-elektrischen Geräten unterschiedlich angegeben.

Um die Projektierung einer Anlage zu erleichtern, sind für die zulässigen Oberflächentemperaturen sechs Temperaturklassen (T1 bis T6) festgelegt worden. Diesen Temperaturklassen kann man aufgrund der entsprechenden Zündtemperaturen bestimmte brennbare Gase und Dämpfe zuordnen.

Für die Temperaturklassen gelten folgende maximal zulässige Oberflächentemperaturen an den Geräten:

Klasse max. Oberflächentemperatur Zündtemperaturen einiger Stoffe zum Vergleich
T1 450 °C Propangas 510 °C, Erdgas 650 °C
T2 300 °C Acetylen 305 °C
T3 200 °C Benzin 260–450 °C, Diesel 220 °C
T4 135 °C Diethylether 170 °C
T5 100 °C keine Stoffe
T6 85 °C Schwefelkohlenstoff 95 °C

Betriebsmittel, die für eine höherwertige Temperaturklasse z.B. T6 (max. Erwärmung des Geräts auf 85 °C) zugelassen sind, sind auch für die schlechteren Temperaturklassen T5 bis T1 geeignet.

Temperaturangaben Stäube: Die Einteilung von Stäuben in Temperaturklassen gibt es nicht, da bei Stäuben ein Sicherheitsabstand zwischen der Oberflächentemperatur und der Zündtemperatur einzuhalten ist. Bei Stäuben wird statt der Temperaturklasse die maximal zulässige Oberflächentemperatur (z.B. 300 °C) des Betriebsmittels angegeben.

Gegenüber elektrischen Geräten, erzeugen „nicht-elektrische“ Produkte wie z.B. Kupplungen im Betrieb selbst keine hauptsächliche Temperatur, sondern übertragen die Prozesstemperatur. Deshalb wird hier häufig [ TX ] verwendet.

ATEX Betriebsrichtlinie 1999/92/EG

Die ATEX Betriebsrichtlinie 1999/92/EG (auch inoffiziell als „ATEX 137“ bezeichnet, wegen des relevanten Art. 137 des EG-Vertrages) definiert die Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können. Diese Richtlinie wurde 2002 im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung in deutsches, bzw. durch die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) in österreichisches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie enthält grundlegende Sicherheitsanforderungen die der Betreiber/Arbeitgeber umzusetzen hat. Dazu gehören:

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und Bereiche mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen einzuteilen.

Benennung explosionsgefährdeter Bereiche
laut EG-Richtlinie 1999/92/EG, Anhang I
  ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden. … bei Normalbetrieb gelegentlich vorhanden. … bei Normalbetrieb normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig vorhanden.
Explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln Zone 0 Zone 1 Zone 2
Explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub Zone 20 Zone 21 Zone 22
 

Siehe auch

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Datum der letzten Änderung:  Jena, den: 29.09. 2020