Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
Das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS, Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals) der Vereinten Nationen ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Chemikalien sowie deren Kennzeichnung auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern.
Das Europäische Parlament und der Rat haben beschlossen, das GHS in Europa ab 1. Dezember 2010 für chemische Stoffe und ab 1. Juni 2015 für Zubereitungen umzusetzen (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, GHS-Verordnung).
Grundlagen
Durch eine global gültige Einstufungsmethode mit einheitlichen Gefahren-Piktogrammen und Texten sollen die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bei Herstellung, Transport und Verwendung von Chemikalien bzw. Gefahrstoffen weltweit minimiert werden.
Die bisher in der EU geltenden Kennzeichnungsmethoden für Gefahrstoffe werden ersetzt; im GHS treten an die Stelle der
- Gefahrensymbole mit ihren Gefahrenbezeichnungen die Gefahrenpiktogramme; gegebenenfalls mit einem gemeinsamen Signalwort ("Achtung" oder "Gefahr"),
- R-Sätze die H-Sätze (Hazard Statements) sowie zusätzliche EUH-Sätze (besondere Gefährdungen),
- S-Sätze die P-Sätze (Precautionary Statements),
Die Texte sind mit dreistelligen Nummern kodiert. Die Buchstaben stehen für die Art des Hinweises und bei den H- und P-Sätzen geben nach Art der Gefährdung beziehungsweise Typ der Sicherheitsmaßnahme die ersten Stellen der Zahl eine Gruppierung.
- Siehe H- und P-Sätze für die vollständige Liste.
Änderungen gegenüber der bisherigen Gefahrstoffkennzeichnung
Bei den Gefahrenpiktogrammen werden teilweise die im Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG verwendeten Gefahrensymbole genutzt. Alle bisherigen Symbole wurden grafisch abgeändert und heben sich durch die rot umrandete Raute mit weißem Hintergrund von den bisherigen quadratischen Symbolen mit orangem Hintergrund ab. Neu hinzugekommen sind der "Gaszylinder" für komprimierte Substanzen, das "dicke Ausrufezeichensymbol" und das Symbol für die Gesundheitsgefahr für Gefahren für die Gesundheit, außer Toxizität (giftig) und Augen- und Hautreizung (Ätzwirkung). Das "Andreaskreuz" (Symbol mit dem Kennbuchstaben Xn oder Xi) wird zukünftig nicht mehr verwendet und durch die Gefahrenpiktogramme "Ätzwirkung", "Gesundheitsgefahr" oder "dickes Ausrufezeichensymbol" ersetzt.
Da es sich beim GHS um ein zum bisherigen EU-Recht unterschiedliches Konzept handelt, ist eine Einbindung in bestehende Systeme oder direkte Übertragung nicht möglich. Die Stoffe werden zum Teil auch nach anderen Regeln gekennzeichnet; so unterliegt z.B. die Einstufung als "giftig" anderen Kriterien als im bisherigen EU-Recht.
Struktur des GHS
Die Art der Gefahr wird durch die Gefahrenklassen wiedergegeben. Die Abstufung der Gefahr innerhalb einer Gefahrenklasse erfolgt durch die Unterteilung in Gefahrenkategorien (hazard category). So werden beispielsweise entzündbare Flüssigkeiten in Abhängigkeit vom Flammpunkt in drei Gefahrenkategorien unterteilt. Je nach Gefahrenkategorie werden einem Stoff ein bestimmtes Gefahrenpiktogramm, ein Signalwort - entweder Gefahr (danger) oder Achtung (warning) - und ein Gefahrenhinweis (hazard statement) zugewiesen.
Übersicht: EU-Gefahrensymbole, UN/GHS-Gefahrenpiktogramme, UN/ADR-Gefahrensymbole
EU Stoff- und Zubereitungsrichtlinie | GHS-Verordnung | UN Rec.Tr. / ADR | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Gefahren- symbol |
Gefahren- bezeichnung |
Kenn- buch- stabe |
Pikto- gramm |
Bezeichnung | Kodierung | Signal- wort |
Gefahrenklasse | Gefahrgut- klasse |
![]() |
Explosions- gefährlich |
E | ![]() |
Explodierende Bombe | GHS01 | Gefahr | Instabile explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff(en), selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Organische Peroxide |
![]() Klasse 1 ![]() Klasse 5.2 |
![]() |
Hoch- entzündlich |
F+ | ![]() |
Flamme | GHS02 | Gefahr | Entzündbar, selbsterhitzungsfähig, selbstzersetzlich, pyrophor, Organische Peroxide |
![]() Klasse 2.1 ![]() Klasse 3 ![]() Klasse 4.1 ![]() Klasse 4.2 ![]() Klasse 4.3 ![]() Klasse 5.2 |
![]() |
Leicht- entzündlich |
F | ||||||
![]() |
Brandfördernd | O | ![]() |
Flamme über einem Kreis | GHS03 | Gefahr | Entzündend (oxidierend) wirkend | ![]() Klasse 5.1 |
keine Entsprechung | ![]() |
Gasflasche | GHS04 | Achtung | Gase unter Druck, verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verfl., gelöste Gase |
![]() Klasse 2.2 | ||
![]() |
Ätzend | C | ![]() |
Ätzwirkung | GHS05 | Gefahr / Achtung | Auf Metalle korrosiv
wirkend, hautätzend, schwere Augenschädigung |
![]() Klasse 8 |
![]() |
Sehr giftig | T+ | ![]() |
Totenkopf mit gekreuzten Knochen | GHS06 | Gefahr | Akute Toxizität | ![]() Klasse 6.1 ![]() Klasse 2.3 |
![]() |
Giftig | T | ||||||
![]() |
Gesundheits- schädlich |
Xn | keine direkte Entsprechung | keine direkte Entsprechung | ||||
![]() |
Reizend | Xi | ||||||
keine direkte Entsprechung | ![]() |
Gesundheits- gefahr |
GHS08 | Gefahr | div. Gesundheitsgefahren | keine direkte Entsprechung | ||
keine Entsprechung | ![]() |
dickes Ausrufe- zeichensymbol |
GHS07 | |||||
![]() |
Umwelt- gefährlich |
N | ![]() |
Umwelt | GHS09 | Achtung / Gefahr | Gewässergefährdend | ![]() Klasse 9 |
keine Entsprechung | keine direkte Entsprechung | ![]() Klasse 6.2 ![]() Klasse 7 ![]() Hot |
Aufbau des GHS-Kennzeichnungsetiketts
Folgendes Muster gibt die Mindestanforderungen an die ein Kennzeichnungsetikett nach GHS erfüllen muss:
Produktidentifikatoren → | Mustergemisch | ||||
enthält: Stoff A, Stoff B | |||||
Gefahrenpiktogramme → | ![]() ![]() ![]() |
||||
Signalwort → |
GEFAHR |
Verursacht schwere Augenschäden. Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. Kann Metalle korrodieren. Verursacht Hautreizungen. Sehr giftig für Wasserorganismen. Schädlich für Wasserorganismen, Langzeitwirkung. | ← Gefahrenhinweise | ||
Nur im Originalbehälter
aufbewahren. Nach Handhabung Hände gründlich waschen. Augenschutz tragen.
Einatmen von Dampf vermeiden. Bei unzureichender Belüftung Atemschutz
tragen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Ausgetretene Mengen zur
Vermeidung von Materialschäden aufnehmen. Ausgetretene Mengen
auffangen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit reichlich Wasser und Seife
waschen. Gezielte Behandlung (siehe Erste-Hilfe-Anleitung auf diesem
Kennzeichnungsschild). Bei Hautreizung: ärztlichen Rat einholen bzw.
ärztliche Hilfe hinzuziehen, kontaminierte Kleidung ausziehen und vor
erneutem Tragen waschen. |
← Sicherheitshinweise | ||||
Angaben zum Lieferanten → | Musterfirma · Musterstraße 1 · D 12345 Musterstadt · Tel. +49 1234 56789 | Inhalt: 5 Liter | ← Nennmenge | ||
Ergänzende Informationen → | Wiederholter Kontakt kann zu spröder und rissiger Haut führen. |
Entwicklung des GHS
Die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) hat mit der 1992 verabschiedeten Agenda 21 den Anstoß für die Entwicklung des GHS gegeben. Im Kapitel 19 der Agenda 21 wird u.a. eine Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen gefordert. Der auf der Nachfolgekonferenz Rio+10 in Johannesburg, Südafrika, im September 2002 verabschiedete Durchführungsplan fordert die Länder auf, das GHS bis zum Jahr 2008 anzuwenden.
Im Dezember 2002 wurde das GHS von einer UN-Kommission inhaltlich verabschiedet.
Am 3. September 2008 hat die EU-Kommission beschlossen, GHS in weiten Teilen zu übernehmen und den Entwurf dem Europäischen Rat zur Verabschiedung zugeleitet. Dieser hat am 16. Dezember 2008 die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (GHS-Verordnung) erlassen und am 31. Dezember 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so dass die Verordnung am 20. Januar 2009, nämlich 20 Tage nach Veröffentlichung, ohne nationale Umsetzung in Kraft trat. Die neuen Kennzeichnungen können ab diesem Zeitpunkt für chemische Stoffe und Zubereitungen (Gemische) genutzt werden. Stoffe müssen parallel zur Umsetzung der REACH-Verordnung bis 1. Dezember 2010 nach GHS gekennzeichnet werden, Gemische bis 1. Juni 2015. Für Lagerbestände kann darüber hinaus noch eine zweijährige Übergangsfrist genutzt werden.
In der gleichen Verordnung ist auch die gesamte Richtlinie 67/548/EWG mit der bisherigen EU-Kennzeichnung enthalten. Sie gilt (mit der am 15. Januar 2009 erschienenen 31. Anpassung) während der Übergangsfrist und ist infolge ihrer Veröffentlichung als Verordnung zum unmittelbar geltenden EU-Recht geworden, bedarf also erstmalig keiner Umsetzung in nationales Recht.

Kostenloses Tool der BG Chemie zur Konvertierung der bisherigen Einstufung in die neue GHS-Einstufung
Informationen des Umweltbundesamtes zu GHS
![]() |
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |

© biancahoegel.de;
Datum der letzten Änderung : Jena, den: 24.01. 2020