Gefahrgut

Tankauflieger mit Warntafel (30 = entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) UN 1866 = Harzlösung, entzündbar) und Gefahrenzettel (Klasse 3 = entzündbare flüssige Stoffe)
Gefahrentafel (orangefarbene Warntafel) 80 | 1789 und Gefahrenzettel 8 (korrosiv/ätzend)
80: ätzender Stoff
1789: Salzsäure

Als Gefahrgut (umgangssprachlich Gefahrengut; englisch hazardous materials, abgekürzt als Hazmat) bezeichnet man Stoffe, Gemische, Gemenge, Lösungen und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für

ausgehen können und die aufgrund von Rechtsvorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind.

Bezettelung ist die Kennzeichnung eines Gefahrguttransports mit Warntafeln (i.A. 40cm x 30cm orangefarbene rechteckige Tafeln am Transportfahrzeug bzw. Tankcontainer, unter bestimmten Voraussetzungen mit Nummern versehen) sowie am Versandstück mit sogenannten Gefahrzetteln (auf einer Spitze stehenden Quadraten im Format 10cm x 10cm in festgelegten Farben und aussagekräftigen Piktogrammen) bzw. an Fahrzeugen und Containern mit deren auf 25cm x 25cm vergrößerten Ausführungen, sog. Großzetteln oder Placards. Diese geben Hinweise über die Zusammensetzung des Transportgutes bzw. der davon ausgehenden Gefahren und dienen damit dem schnellen Festlegen von Maßnahmen im Falle eines Gefahrgutunfalls.

Von den Gefahrgütern sind die Gefährlichen Stoffe abzugrenzen.

Abgrenzung zum frachtrechtlichen Begriff des "Gefährlichen Gutes"

Der Begriff "Gefährliches Gut" im Transportrecht/Frachtrecht (z.B. in Deutschland nach § 410 des Handelsgesetzbuches (HGB) oder nach Art.22 Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen(CMR)) umfasst den hier besprochenen Gefahrgutbegriff, kann aber noch über diesen hinausgehen. Gefährliches Gut ist danach auch jedes Gut, welches für sich genommen zwar ungefährlich wäre, aber aufgrund der Transportsituation als gefährlich eingestuft werden kann, bzw. muss. Es handelt sich dabei um Güter, die im Rahmen einer normalen Beförderung eine Gefahr für Transportmittel, Personen oder andere Rechtsgüter darstellen.

Vorschriften

Es gibt zahlreiche Regelungen und Abkommen zum Gefahrguttransport auf der Straße, Schiene, im Luft- und im Wassertransport, z.B. hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung, Kennzeichnung und Transport. Zweck der zahlreichen Vorschriften ist eine sichere Abwicklung der Gefahrguttransporte (Unfallvermeidung) sowie genaue und schnelle Information der Rettungskräfte (Feuerwehr), damit im Unglücksfall dieser als Gefahrgutunfall erkannt und schnellstmöglich die richtigen Maßnahmen ergriffen werden können. Bei der Lagerung und der Verwendung gilt das Gefahrstoffrecht.

Die Beförderung von Gefahrgut ist eines der wenigen Gebiete, auf dem es schon seit längerer Zeit wirklich grenzübergreifende Regelungen gibt, denen sich die meisten Staaten angeschlossen haben. Der Umgang mit Gefahrgut wurde von den Vereinten Nationen (UNO) in den Model Regulations der UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, die derzeit in der Revision 15 (2007) gültig sind, festgelegt. Trotzdem haben sich verschiedene Standards entwickelt, und seit 2000 ist die UNO bestrebt, die Regelungen als global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) zu vereinheitlichen.

Zu den wichtigsten Einzel-Regelungen gehören:

All diese überstaatlichen Vorschriften werden in den einzelnen Ländern durch nationale Gesetzgebung in das nationale Recht übernommen.

Qualifikation

Bei der Beförderung von Gefahrgut auf der Straße muss der Fahrer eine ADR-Bescheinigung erwerben, welche ihm nach erfolgreicher Absolvierung eines Lehrgangs zeitlich befristet (fünf Jahre) ausgestellt wird. Ohne diese Bescheinigung darf Gefahrgut nur unter besonderen Einschränkungen und Beachtung spezieller Besonderheiten transportiert werden. Alle an der Beförderung von Gefahrgut Beteiligten müssen Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen. Diese erhalten sie in regelmäßig durchzuführenden Schulungen.

Unternehmen, die an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt sind, müssen in der Regel schriftlich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) enthält aber Befreiungen; treffen diese für den Betrieb zu, muss kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden.

Die Rechtsnormen fordern für bestimmte Kraftfahrzeuge, die für bestimmte Gefahrguttransporte verwendet werden (z.B. Tankfahrzeuge, Fahrzeuge für das Transportieren größerer Explosivstoffmengen usw.), eine spezielle ADR-Zulassung, die verschiedene zusätzliche technische Sicherheitsmerkmale voraussetzt. Außerdem muss bei Gefahrguttransporten eine in den sogenannten „Schriftlichen Weisungen“ – abhängig von den beförderten Stoffen – genau festgelegte Schutzausrüstung (einerseits zum Personenschutz, aber auch Hilfsmittel zur Beseitigung von freigewordenenem Gefahrgut, zur Absicherung der Unfallstelle sowie zur Brandbekämpfung) mitgeführt werden. Des Weiteren vorgeschrieben ist Kennzeichnung der Fahrzeuge und Versandstücke sowie das Mitführen bestimmter Transportdokumente.

Entsprechende Regelungen gelten auch im Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr.

Einteilung nach UN

Die Einteilung erfolgt nach Gefahrgutklassen mit speziellem Symbol, die einzelnen Klassen sind dann weiter spezifiziert (die Klasse 1 über Unterklassen und Verträglichkeitsgruppe, die anderen über einen Klassifizierungscode). Die Güter selbst sind in einer Datenbank mit der UN-Nummer verzeichnet, wo auch Angaben über die Gefahrenklasse, Gefahr nach Mengen und ähnliches verzeichnet sind.

Gefahrgutklassen
Dangclass1 Klasse 1 Sprengstoffeund Gegenstände, die Sprengstoffe enthalten (mit sechs Unterklassen)
Label for dangerous goods - class 2.1 Klasse 2.1 Gase (entzündbar)
Label for dangerous goods - class 2.2 Klasse 2.2 Gase (nicht entzündbar)
Label for dangerous goods - class 2.3 Klasse 2.3 Gase (giftig)
UN transport pictogram - 3 (black) Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
Label for dangerous goods - class 4.1 Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe
Label for dangerous goods - class 4.2 Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
Label for dangerous goods - class 4.3 Klasse 4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden
Label for dangeous goods - class 5.1 Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Placard 5.2 Klasse 5.2 Organische Peroxide1
Dangclass6 1 Klasse 6.1 Giftige Stoffe
Dangclass6 2 Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
Dangclass7 Klasse 7 Radioaktive Stoffe
Danger-class-8 Klasse 8 Ätzende Stoffe
Dangclass9 Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
UN transport pictogram - pollution Umweltgefährdende Stoffe (repräsentiert keine eigene Gefahrgutklasse, sondern dient als zusätzliche Kennzeichnung, die, falls die Kriterien für einen umweltgefährdenden Stoff zutreffen, zusätzlich an Verpackungen, Tanks etc. anzubringen ist)
ADR hot Kennzeichnung für in erwärmtem Zustand transportierte Materialien2
NFPA 704 Das entsprechende System der USA ist der Gefahrendiamant nach NFPA 704

Quelle: UN Regulations Chapter 5.3 Placarding and Marking of Transport Units und 2.0.1 Classes, divisions, packing groups; ADR Kap. 5.3 Anbringen von Grosszetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen und Kap. 2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen (Class specific provisions)

1 gültig seit 2007, veraltetes Gefahrensymbol Dangclass5 2.png wegen Ähnlichkeit mit 5.1 verworfen
2 Flüssigkeiten mit oder über 100 °C, Feststoffe über 240 °C (Beispiel: Flüssiges Aluminium, Transporttemperatur ca. 800 °C)

Kennzeichnung nach ADR/RID/ADN/IMDG/IATA

Gemäß einschlägiger Vorschrift bedürfen die Transportbehältnisse und -geräte ab gewissen Mengen einer je nach Gefährlichkeitsmerkmal unterschiedlichen Kennzeichnung.

Gefahrzettel

Gefahrzettel Klasse 1

Die Gefahrzettel sind auf der Spitze stehende Quadrate, die mittels Piktogrammen, dem Gefahrensymbol, und einem speziellen Nummerncode, den Gefahrgutklassen, über die Art der Gefahr Auskunft geben. Es gibt sie in den Größen 10 x 10 cm (Gefahrzettel, label) für Packstücke und 25 x 25 cm sowie 30 x 30 ;cm (Großzettel, placard) für LKW, Tank-LKW, Aufsetztanks oder Container.

→ Siehe Gefahrgutklasse mit ausführlicher Beschreibung

Warntafel

Gefahrentafel Gefahrnummer 33 | UN-Nummer 1203

Die Gefahrentafel („Warntafel“) ist eine rechteckige, orangefarbene Tafel mit schwarzer Umrandung im Format 30 cm x 40 cm (quer) oder – bei Platzproblemen – 12 cm x 30 cm zur Kennzeichnung von Gefahrgut-Transportfahrzeugen oder Tankcontainern. Es gibt sie in zwei Alternativen: Entweder als leere (neutrale) orangefarbene Tafel oder aber mit zwei übereinander angebrachten Zahlencodes in schwarzer Farbe versehen. Sie müssen so ausgeführt sein, dass die Nummern auch nach einer Brandeinwirkung von 15 Minuten noch lesbar sind.

Eine leere (neutrale) Gefahrentafel wird dann verwendet, wenn Gefahrgüter als Versandstücke (verpackte Güter) zusammen transportiert werden, also beispielsweise unterschiedliche Kisten, Fässer, Kanister oder Säcke, die dann jeweils selbst mit Kennzeichnungen betreffend den Inhalt und die davon ausgehenden Gefahren versehen sind. In diesem Fall weist die orangerote Warntafel nur darauf hin, dass mit gefährlichen Gütern beladen ist und sich dazu nähere Informationen auf den Versandstücken selbst befinden. Weiters wird die leere (neutrale) Warntafel zur vorderen und hinteren Kennzeichnung von Tanktransporten verwendet, wenn die einzelnen Tank-Kammern mit unterschiedlichen Stoffen befüllt sind (z.B. verschiedene Kraftstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl oder Kerosin, verschiedene Säuren oder Laugen sowie verschiedene giftige Substanzen). Fahrzeuge zum Transport von gefährlichen Gütern der Klasse „1“ (Explosivstoffe, Pyrotechnik, Munition etc.) sowie der Klasse „7“ (radioaktive Stoffe) werden ebenfalls mit leeren Warntafeln, jedoch zusätzlich an beiden Seiten und hinten mit Großzetteln (Placards) gekennzeichnet.

Wird Gefahrgut jedoch unverpackt befördert (z.B. in loser Schüttung oder in Tanks bzw. Tankcontainern), so sind die Warntafeln mit zwei übereinander angebrachten Zahlencodes versehen. Dabei gibt die obere Nummer Aufschluss über die Art der Gefahr (Gefahrnummer, auch Kemler-Nummer genannt), beispielsweise steht die 33 für eine leichtentzündliche Flüssigkeit. Ist der Zahl ein „X“ vorangestellt, so reagiert der Stoff gefährlich mit Wasser. Die untere Nummer wird UN-Nummer, oder auch Stoffnummer genannt – sie benennt den beförderten Stoff nach einer durch die UNO normierten Nomenklatur. Zum Beispiel steht die 1202 für Dieselkraftstoff oder Heizöl.

Wurden die gefährlichen Stoffe entladen, so sind die orangefarbenen (neutralen) Tafeln zu entfernen bzw mit einer brandhemmenden (15 min) Abdeckung zu versehen. Bei Tankfahrzeugen darf die orangefarbene Kennzeichnung erst entfernt werden, nachdem die Tanks gereinigt und entgast wurden.

Nach Gefahrgutrecht(RID) ist die Kennzeichnung von Waggons eigens geregelt. Nur bei der Rollenden Landstraße gelten auch im Bahnbereich die ADR-Regelungen.

Ausrichtungspfeile

Ausrichtungspfeile

Außerdem schreiben die Richtlinien für die Kennzeichnung der Lage für „zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase“ die Lagekennzeichnung durch die Ausrichtungspfeile vor. Diese sind schwarz oder rot, auf hinreichend kontrastierendem Grund.

Transportpapiere

Beförderungspapier

Jeder Gefahrguttransport muss von einem Beförderungspapier begleitet sein. Auf diesem sind die Stoffe (Klassifizierung mit UN-Nummer, Gefahrzettel, sowie der technische Name, für Haupt- und Nebengefahr und Verpackungsgruppe) und Verpackungen, die jeweiligen Mengen und über ein Punktesystem die Ermittlung der Freigrenzen vermerkt (die Freigrenze kann mittels eines kostenfreien Online-Tools auch ohne vertiefte Gefahrgut-Kenntnisse geprüft werden). Außerdem müssen Namen und Anschriften von Absender und Empfänger angeführt sein. Seit dem 1. Juli 2009 ist zusätzlich durch Angabe des Tunnelbeschränkungscodes die Tunnelkategorie anzugeben, welche Tunnel befahren werden dürfen. Wird keine Angabe gemacht, gilt der Transport als in die Kategorie A eingestuft.

Schriftliche Weisung

Bei Gefahrguttransporten ist es (mit Ausnahmen) Vorschrift, Schriftliche Weisungen mitzuführen, die für den Fahrer wichtige Informationen über die Handhabung der gefährlichen Güter sowie das Vorgehen im Falle eines Unfalls beinhalten.

Bis zum Jahr 2009 musste der Absender des Gefahrguts diese Informationen bereitstellen. Sie wurden entweder speziell für das konkrete Transportgut verfasst („Stoffmerkblätter“), oder aber sie galten für ganze Produktgruppen („Gruppen-Merkblätter“). So mussten sie bis 2009 in der Sprache des Landes abgefasst sein, in dem das Gefahrgut transportiert wurde (Landessprache), sowie in den Sprachen aller Länder, durch die das Gefahrgut bis zum Bestimmungsort befördert wurde. Weiters musste auch noch eine Ausführung in der Sprache mitgegeben werden, die die Fahrzeugbesatzung (Lenker, nötige Beifahrer usw.) lesen bzw. verstehen konnte. Besonders die letztgenannte Forderung war für Absender oft nur schwer erfüllbar.

Ursprünglich wurden die „Schriftlichen Weisungen“ für einen schnelleren Zugriff durch Hilfskräfte in einer eigenen Tasche an der Rückseite der orangefarbenen „Gefahrgut-Warntafel“ vorne und hinten an der Beförderungseinheit mitgeführt, eine zwar gute, aber für den Fahrer umständliche Lösung.

Probleme ergaben sich hieraus aber auch für die Rettungskräfte, die sich zur genauen Stoffidentifikation sehr nah an das Objekt heranwagen mussten, falls die sonstigen Warneinrichtungen (Warntafeln) nicht mehr erkennbar waren. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die „Schriftlichen Weisungen“ meist auch heute noch als „Unfallmerkblätter“ bezeichnet.

Seit dem 1. Juli 2009 müssen – gemäß den Änderungen der ADR 2009 – die „Schriftlichen Weisungen“ in einer im ADR standardisiert festgelegten Form (4 Seiten, zusammenhängend, mit farbigen Piktogrammen) mitgeführt werden. Deshalb erübrigt es sich, sie in den Sprachen aller durchfahrenen Länder mitzuführen, da sie ohnehin bei allen Einsatzkräften vorhanden sind. Sie müssen daher nur noch in der/den Sprache/n verfasst sein, die das Fahrpersonal lesen und verstehen kann. Auch richtet sich die Weisung nun eher an das Fahrpersonal als an die Rettungskräfte. Zur Verfügung zu stellen sind die schriftlichen Weisungen daher auch nicht mehr vom Absender, sondern vom Beförderer, der wohl eher über die Sprache des Fahrpersonals Kenntnis hat.

Auszüge aus Abschnitt 5.4.3.1 der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff)

Die Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung versteht.

… sind die Weisungen in der “Kabine der Fahrzeugbesatzung” an “leicht zugänglicher Stelle” aufzubewahren.

Der Beförderer hat darauf zu achten, das die Weisungen verstanden werden und die Fahrzeugbesatzung in der Lage ist, die Weisungen richtig anzuwenden.

Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.

ERI-Cards

Die Schriftlichen Weisungen, die ursprünglich für den Fahrer erstellt wurden, enthielten später auch Informationen für Rettungskräfte, wie beispielsweise die Feuerwehr. Informationen für die Rettungskräfte sind mittlerweile in den ERI-Cards zu finden.

Weitere Sicherheitsmaßnahmen

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261)

In Deutschland kann eine Straße für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge, die Gefahrgut geladen haben, durch Zeichen 261 verboten sein. Dieses Verbot findet sich namentlich an unfallträchtigen Gefällestrecken. Alternativ werden solche Strecken mit einer Notfallspur gesichert.

TUIS

Unternehmen der Chemischen Industrie aus Deutschland und Österreich unterhalten gemeinsam das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungs-System (TUIS). Hier sind rund um die Uhr Experten telefonisch erreichbar, die Auskünfte über die Handhabung gefährlicher Stoffe geben. Bei Gefahrgutunfällen können örtliche Feuerwehren die Unterstützung durch TUIS-Werkfeuerwehren in Form von Fachberatern, speziellen Feuerwehrfahrzeugen und geschultem Personal anfordern.

Aufgeteilt ist es in 3 Stufen:

Stufe I = telefonische Beratung Stufe II = Beratung vor Ort Stufe III = Einsatz der Werkfeuerwehr mit Gerätschaften und Personal

ICE

Analog dem TUIS-System in DE und A ist das International Chemical Environment(ICE-Programm) der chem. Industrie in vielen westeuropäischen Ländern für die Hilfeleistung bei Gefahrguttransporten und -unfällen zuständig.

Beispiele

Als Gefahrgüter gelten Chemikalien, Flüssiggas, Feuerwerkskörper, Benzin, Heizöl, bestimmte Düngemittel und nicht eingebaute Airbags (Explosionsgefahr), Klinikabfälle (Infektionsgefahr), radioaktive Stoffe aller Art (z. B. für medizinische und technische Anwendungen), aber auch Stoffe, die in kleinen Mengen keinerlei Gefahr darstellen, zählen in großen Mengen unter Umständen zu Gefahrgut. So ist ein mit Feuerzeugen oder Sprühdosen gefüllter LKW ein Gefahrguttransport, der normalerweise aber nicht von außen als solcher zu erkennen ist. Umgekehrt können beispielsweise Lebensmittel in großen Mengen Gefahrengut darstellen, ohne entsprechend gekennzeichnet zu sein: So hat z. B. Speiseöl eine ähnliche Energiedichte wie Dieselkraftstoff, und ist Brandfall explosionsgefährlich, sofern hier mit wasserhaltigem Löschmittel vorgegangen wird.

Siehe auch

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Datum der letzten Änderung:  Jena, den: 13.12. 2022