Charter
Vereinbarung (Chartervertrag) mit einem Luftverkehrsunternehmen, wonach der Vertragspartner (z. B. Reisebüro) über die gesamte Nutzmasse des (gecharterten) Flugzeugs allein verfügt. Das Luftverkehrsunternehmen stellt die Besatzung zur Verfügung und ist für die Beladung des Flugzeugs und die Durchführung des Flugs verantwortlich.
Charterflugverkehr
Art des Luftverkehrs.
1) Den Transport übernehmen Luftverkehrsbetriebe (Eigner/Betreiber von Luftfahrzeugen), die die Beförderung aufgrund eines Chartervertrags im Interesse und Auftrag des Charterers
durchführen, aber nicht Partner des Transportvertrags sind. Beförderungsverträge und Luftfrachtverträge werden
zwischen dem Transportkunden und dem vermittelnden Luftverkehrsunternehmen (Charterer) abgeschlossen.
2) Der Bedarfsluftverkehr wird umgangssprachlich mit Charterflugverkehr bezeichnet.
Im Sinne des Gelegenheits-(Bedarfs-) Luftverkehrs gibt es 2 prinzipielle Arten der Passage-Charter. Aufgrund eines sog. Chartervertrags wird von Luftverkehrsunternehmen
a) einem Transportmittler (z. B. Reisebüro, Spedition) für einen bestimmten Zeitraum und für (eine) bestimmte Strecke(n) [Zeitcharter, Programmcharter] die Transportkapazität eines ganzen
Flugzeugs (Ganz oder Vollchartei) verkauft. Die einzelnen Sitzplätze verkauft dieser weiter an seine Kunden. Teilen sich mehrere Charterer in die Plätze eines Flugzeugs, nennt man diese Form
Split-Charter.
b) einer Gruppe von Flugreisenden aus Betrieben, gesellschaftlichen Organisationen usw. (Gruppencharter, Teilcharter) für einen oder mehrere konkret benannte Flüge (Reisecharter) Transportleistung
verkauft. Als Teilcharter wird insbes. der Verkauf von Sitzplätzen in einem Linienverkehrsflugzeug an eine Chartergruppe bezeichnet. Wird die gesamte Sitzplatzzahl im Linienflugzeug an eine Chartergruppe
verkauft, so handelt es sich um Blockcharter.
Charterung
1. Mietung eines Flugzeugs durch ein Luftverkehrsunternehmen von einem anderen Luftverkehrsunternehmen bzw. Eigner/Betreiber von Luftfahrzeugen auf der Grundlage eines Chartervertrags.
Die Charterung erfolgt als Zeitcharter für einen bestimmten Zeitabschnitt oder als Reisecharter für einen oder mehrere konkret benannte Flüge.
Die Bezeichnung als Naß- oder
Trockencharter weist darauf hin, daß das Flugzeug mit allen Kosten einschließlich Besatzung und Treibstoff (naß) oder ohne solche Kosten (trocken) vertraglich gebunden wurde.
2.
Bezeichnung für den Abschluß eines Transportvertrags im Bedarfsluftverkehr auf der Grundlage eines Chartervertrags.
Chartervertrag
1. Vertrag zwischen Luftverkehrsunternehmen (Eigner/Betreiber von Luftfahrzeugen), der die zeitweilige Überlassung von Luftfahrzeugen (einschl. Besatzung) (Charterung) für
Transportaufgaben des charternden Unternehmens und detaillierte Bestimmungen für deren Einsatz im Charterflugverkehr sowie ihre Abgeltung umfaßt.
2. Bezeichnung für
den Transportvertrag als Rechtsgrundlage der Beförderung von Personen (Beförderungsvertrag) und Gütern
(Luftfrachtvertrag) im Bedarfsluftverkehr.
Bedarfsluftverkehr
Teil des Luftverkehrs der der Beförderung von Passagieren, Fracht und Post auf der Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Luftfahrtunternehmen und Reisendem bzw. dem Absender der Fracht
dient.
Den Bedarfsluftverkehr führt das Luftverkehrsunternehmen mit eigenen Luftfahrzeugen durch jedoch im Gegensatz zum Lienienverkehr nicht nach veröffentlichen Flugplänen durch, sondern nach vertraglich
vereinbarten Zeiten und auf vereinbarten Routen durch.
Bedarfsluftverkehr nach festen Zeiten
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Datum der letzten Änderung: Jena, den : 06.08.2014