Teil XIII. Arbeit * Versailler Vertrag * Teil XV. Verschiedene Bestimmungen
Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].
Vom 28. Juni 1919.
[...]
Teil XIV.
Bürgschaften für die Durchführung.
Abschnitt I.
Westeuropa.
Artikel 428.
Um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrags durch Deutschland sicherzustellen, bleiben die deutschen Gebiete westlich des Rhein einschließlich der Brückenköpfe während eines Zeitraums von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags durch die Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzt.
Artikel 429.
Werden die Bedingungen des gegenwärtigen Vertrags von Deutschland getreulich erfüllt, so wird die im Artikel 428 vorgesehene Besetzung nach und nach wie folgt eingeschränkt:
1. Nach Ablauf von fünf Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Cöln
und die Gebiete nördlich einer Linie, die dem Lauf der Ruhr, dann der
Eisenbahn Jülich-Düren-Euskirchen-Rheinbach, sodann der Straße von
Rheinbach nach Sinzig folgt und den Rhein bei der Ahrmündung erreicht,
wobei die genannten Straßen, Eisenbahnen und Ortschaften außerhalb
dieser Räumungszone bleiben,
2. Nach Ablauf von zehn Jahren
werden geräumt: Der Brückenkopf von Coblenz und die Gebiete nördlich
einer Linie, welche vom Schnittpunkt der belgischen, deutschen und
holländischen Grenze ausgeht, etwa vier Kilometer südlich von Aachen
vorbeigeht bis zum Höhenrücken von Forst-Gemünd, dem sie folgt, sodann
östlich der Urfttaleisenbahn, dann über Blankenheim, Valdorf, Dreis,
Ulmen bis zur Mosel verläuft, von Bremm bis Nehren diesem Flusse folgt,
sodann bei Kappel und Simmern vorbeigeht, dem Höhenkamm zwischen Simmern
und dem Rhein folgt und bei Bacharach den Rhein erreicht, wobei alle
hier genannten Ortschaften, Täler, Straßen und Eisenbahnen außerhalb der
Räumungszone bleiben.
3. Nach Ablauf von 15 Jahren werden
geräumt: Der Brückenkopf von Mainz, der Brückenkopf von Kehl und das
übrige besetzte deutsche Gebiet.
Erachten zu diesem Zeitpunkt
die alliierten und assoziierten Regierungen die Sicherheit gegen einen
nicht herausgeforderten Angriff Deutschlands nicht als hinreichend, so
darf die Zurückziehung der Besetzungstruppen in dem zur Erlangung der
genannten Sicherheit für nötig gehaltenen Maße aufgeschoben werden.
Artikel 430.
Stellt währen der Besetzung oder nach Ablauf der oben vorgesehenen 15 Jahre der Wiedergutmachungsausschuß fest, daß Deutschland sich weigert, die Gesamtheit oder einzelne der ihm nach dem gegenwärtigen Vertrag obliegenden Wiedergutmachungsverpflichtungen zu erfüllen, so werden die im Artikel 429 genannten Zonen sofort wieder durch alliierte und assoziierte Streitkräfte ganz oder teilweise besetzt.
Artikel 431.
Leistet Deutschland nach Ablauf der 15 Jahre allen ihm aus dem gegenwärtigen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen Genüge, so werden die Besetzungstruppen sofort zurückgezogen.
Artikel 432.
Die Fragen betreffend die Besetzung, die nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelt sind, werden Gegenstand späterer Abmachungen bilden, die zu beobachten Deutschland sich bereits jetzt verpflichtet.
Abschnitt II.
Osteuropa.
Artikel 433.
Zur Sicherung der Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrags, wodurch Deutschland endgültig die Aufhebung des Vertrags von
Brest-Litowsk und aller Verträge, Übereinkommen und Abmachungen zwischen
ihm und der russischen maximalistischen Regierung anerkennt, sowie zur
Sicherung der Herstellung des Friedens und einer guten Regierung in den
baltischen Provinzen und Litauen werden alle deutschen Truppen, die sich
augenblicklich in den genannten Gebieten befinden, sobald die
Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte den Augenblick
mit Rücksicht auf die innere Lage dieser Gebiete für gekommen erachten,
hinter die deutschen Grenzen zurückgenommen. Diese Truppen haben sich
jeder Beitreibung, Beschlagnahme und aller anderen Zwangsmaßnahmen zur
Erlangung von Lieferungen mit Bestimmung nach Deutschland zu enthalten
und dürfen sich auf keine Weise in Maßregeln zur Landesverteidigung
einmischen, welche die vorläufigen Regierungen von Estland, Lettland und
Litauen etwa ergreifen.
Bis zur Räumung oder nach der vollständigen Räumung dürfen keine neuen deutschen Truppen die genannten Gebiete betreten.
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Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, S. 701-747.
Datum der letzten Änderung : Jena, den : 04.12.2012