Teil XIV. Bürgschaften für die Durchführung * Versailler Vertrag
Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].
Vom 28. Juni 1919.
[...]
Teil XV.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 434.
Deutschland verpflichtet sich, die volle Geltung der Friedensverträge und Zusatzübereinkommen zwischen den alliierten und assoziierten Mächte und den Mächten, die an Deutschlands Seite gekämpft haben, anzuerkennen, den Bestimmungen, die über die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die Königreichs Bulgarien und des osmanischen Reiches getroffen werden, zuzustimmen und die neuen Staaten in den Grenzen anzuerkennen, die auf diese Weise für sie festgesetzt werden.
Artikel 435.
Die Hohen vertragschließenden Teile erkennen zwar die zugunsten der
Schweiz in den Verträgen von 1815, besonders in der Akte vom 20.
November 1815 niedergelegten Zusicherungen, welche internationale
Verbindlichkeiten zur Aufrechterhaltung des Friedens darstellen, an; sie
stellen indes fest, daß die Bestimmungen dieser Verträge und
Übereinkommen, Erklärungen und sonstigen Zusatzakte, betreffend die
neutralisierte Zone Savoyens, so wie sie durch Artikel 92 Abs. 1 der
Schlußakte des Wiener Kongresses und Artikel 3 Abs. 2 des Pariser
Vertrags vom 20. November 1815 festgelegt wird, durch die Verhältnisse
überholt sind. Infolgedessen nehmen die Hohen vertragschließenden Teile
die Abrede zwischen der französischen und der schweizerischen Regierung,
betreffend die Aufhebung der sich auf diese Zone beziehenden
Bestimmungen, die abgeschafft sind und bleiben sollen, zur Kenntnis.
Ebenso erkennen die Hohen vertragschließenden Teile an, daß die
Bestimmungen der Verträge von 1815 und der sonstigen Zusatzakte,
betreffend die Freizonen Hoch-Savoyens und des Gebiets von Gex, durch
die Verhältnisse überholt sind, und daß es Sache Frankreichs und der
Schweiz ist, im Wege der Einigung untereinander die Rechtslage dieser
Gebiete so zu regeln, wie beide Länder es für zweckmäßig erachten.
I.
Der Schweizerische Bundesrat hat, wie er der französischen Regierung am
5. Mai 1919 mitgeteilt hat, die Bestimmung des Artikels 435
gleichfalls im Geiste aufrichtiger Freundschaft geprüft und ist zu
seiner Befriedigung in der Lage, ihr mit folgenden Bemerkungen und
Vorbehalten zuzustimmen.
1. Neutralisierte Zone Hoch-Savoyens:
a) Es besteht Einverständnis, daß, solange die Eidgenössischen Kammern
die Abrede zwischen den beiden Regierungen betreffend die Abschaffung
der Bestimmungen über die Neutralitätszone Savoyens noch nicht
ratifiziert haben, bezüglich dieses Gegenstandes beiderseits noch keine
endgültige Bindung besteht.
b) Die Zustimmung der
Schweizerischen Regierung zur Abschaffung der oben erwähnten
Bestimmungen setzt entsprechend dem angenommenen Wortlaut die
Anerkennung der in den Verträgen von 1815, besonders in der Erklärung
vom 20. November 1815, zugunsten der Schweiz niedergelegten
Zusicherungen voraus.
c) Die Abrede zwischen der
Französischen und der Schweizerischen Regierung über die Aughebung der
oben erwähnten Bestimmungen gilt nur dann als wirksam, wenn der
Friedensvertrag den Artikel in seiner gegenwärtigen Fassung enthält.
Außerdem müssen die den Friedensvertrags schließenden Mächte die
Zustimmung derjenigen Signatarmächte der Verträge von 1815 und der
Erklärung vom 20. November 1815 nachsuchen, die nicht Signatarmächte des
gegenwärtigen Friedensvertrags sind.
2. Freizone von Hoch-Savoyen und dem Gebiet von Gex.
a) Der Bundesrat erklärt seinen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich
der Auslegung der im letzten Absatz des vorstehenden, in den
Friedensvertrag aufzunehmenden Artikels enthaltene Erklärungen, in der
es heißt, daß "die Bestimmungen der Verträge von 1815 und der sonstigen
Zusatzakte betreffend die Freizonen von Hoch-Savoyen und dem Gebiet von
Gex durch die Verhältnisse überholt sind". Der Bundesrat wünscht
keinesfalls, daß aus seiner Zustimmung zu dieser Fassung geschlossen
werden könnte, er stimme der Abschaffung der bewährten Einrichtung zu,
die dazu dient, einander benachbarten Gebieten den Vorteil einer
besonderen, ihrer geographischen und wirtschaftlichen Lage angepaßten
Behandlung zu verschaffen.
Nach
Auffassung des Bundesrats kann es sich nicht darum handeln, das
Zollsystem der Zonen, so wie es durch die obenerwähnten Verträge
festgesetzt worden ist, abzuändern, sondern einzig darum, die Art und
Weise des Güteraustausches zwischen den in Betracht kommenden Gegenden
in einer den jetzigen wirtschaftlichen Bedingungen besser angepaßten
Weise zu regeln. Zu den vorstehenden Bemerkungen sieht sich der
Bundesrat durch den Inhalt des der Note der französischen Regierung vom
26. April beigefügten Entwurfs eines Übereinkommens über die zukünftige
Gestaltung der Zonen veranlaßt. Unbeschadet der obenerwähnten
Vorbehalten erklärt sich der Bundesrat bereit, im freundschaftlichsten
Geiste alle Vorschläge zu prüfen, welche ihm die französische Regierung
in dieser Hinsicht machen zu sollen glaubt.
b) Es
besteht Einverständnis, daß die Bestimmungen der Verträge von 1815 und
der Zusatzakte über die Freizonen bis zu dem Zeitpunkt in Kraft bleiben,
wo eine neue Abmachung zur Regelung der Rechtslage dieser Gebiete
zwischen der Schweiz und Frankreich zustande kommt.
II.
Die französische Regierung hat am 18. Mai 1919 an die schweizerische
Regierung nachstehende Note als Antwort auf die vorstehend
wiedergegebene Mitteilung gerichtet:
In einer Note vom 5. Mai
1919 hat die schweizerische Gesandtschaft in Paris der Regierung des
französischen Freistaats die Zustimmung der eidgenössischen Regierung zu
dem vorgeschlagenen Artikel mitgeteilt, der in den zwischen den
alliierten und assoziierten Mächten einerseits und Deutschland
andererseits abzuschließenden Friedensvertrag aufgenommen werden soll.
Mit Befriedigung hat die französische Regierung von dem so erzielten
Einverständnis Kenntnis genommen, und der von den Alliierten und
Assoziierten angenommene Entwurf des fraglichen Artikels ist auf ihr
Ersuchen in die den deutschen Bevollmächtigten überreichten
Friedensbedingungen unter Nr. 435 eingefügt worden.
In ihrer diese Frage betreffenden Note vom 5. Mai hat die
schweizerische Regierung verschiedene Erwägungen und Vorbehalte zum
Ausdruck gebracht.
Hinsichtlich derjenigen dieser Bemerkungen,
welche die Freizonen von Hoch-Savoyen und dem Gebiet von Gex betreffen,
hat die französische Regierung die Ehre, darauf hinzuweisen, daß die
Bestimmungen des letzten Absatzes des Artikels 435 so
klar ist, daß kein Zweifel hinsichtlich ihrer Tragweite, insbesondere
hinsichtlich der Tatsache aufkommen dürfen, daß danach in Zukunft keine
anderen Mächte als Frankreich und die Schweiz an dieser Frage mehr
beteiligt sind.
Die Regierung des Freistaats, die ihrerseits
auf den Schutz der Interessen der in Frage stehenden französischen
Gebiete bedacht ist und deren besondere Lage berücksichtigt, verliert
nicht aus dem Auge, daß die Einführung eines geeigneten Zollsystems für
sie und eine den gegenwärtigen Verhältnissen besser entsprechenden
Regelung des Austauschverkehrs zwischen diesen Gebieten und den
benachbarten schweizerischen Gebieten unter Beachtung der gegenseitigen
Interessen sich emphielt.
Selbstverständlich darf dies in
keiner Weise das Recht Frankreichs berühren, in dieser Gegend seine
Zollinie mit seiner politischen Grenze zusammenfallen zu lassen,
wie dies bei anderen Teilen seiner Landesgrenzen der Fall ist und wie
die Schweiz es selbst seit langem mit ihren eigenen Grenzen in dieser
Gegend gemacht hat.
Mit Befriedigung nimmt in dieser Hinsicht
die Regierung des Freistaats von der freundschaftlichen Bereitwilligkeit
Kenntnis, mit der die schweizerische Regierung sich zur Prüfung aller
französischer Vorschläge über das an Stelle der gegenwärtigen
Rechtsordnung der bezeichneten Freizonen zu setzende Abkommen bereit
erklärt hat; die französische Regierung wird diese Vorschläge in dem
gleichen freundschaftlichen Sinne aufstellen.
Andererseits
zweifelt die Regierung des Freistaats nicht, daß die vorläufige
Beibehaltung der Rechtsordnung von 1815, betreffend die Freizonen, auf
die dieser Absatz der Note der schweizerischen Gesandtschaft vom 5. Mai
hinweist und die offensichtlich die Überleitung des gegenwärtigen
Zustands in den vertragsmäßigen Zustand vermitteln soll, keineswegs eine
Verzögerung der Einführung des von den beiden Regierungen für notwendig
erkannten neuen Zustands mit sich bringen darf. Die gleiche Bemerkung
gilt für die Ratifikation durch die eidgenössischen Kammern, die in § 1,
Absatz a) der schweizerischen Note vom 5. Mai unter der Überschrift
"Neutralisierte Zone Hoch-Savoyens" vorgesehen ist.
Artikel 436.
Die Hohen vertragschließenden Teile haben, wie sie hiermit anerkennen und beurkunden, von dem Vertrage zwischen der Regierung des französischen Freistaats und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Monako vom 17. Juni 1918 über das Verhältnis zwischen Frankreich und dem Fürstentum Kenntnis genommen.
Artikel 437.
Die Hohen vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß in jedem durch den gegenwärtigen Vertrag eingesetzten Ausschuß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag geben soll, es sei denn, daß durch spätere Vereinbarungen ein Anderes bestimmt wird.
Artikel 438.
Die alliierten und assoziierten Mächte kommen überein, daß, soweit
deutsche Gesellschaften oder deutsche Personen auf ihrem oder ihrer
Regierung gemäß dem gegenwärtigen Vertrag anvertrauten Gebiet religiöse
christliche Missionen unterhalten haben, das Eigentum solcher Missionen
oder Missionsgesellschaften einschließlich des Eigentums von
Handelsgesellschaften, deren Ertrag der Unterhaltung dieser Missionen
dient, weiter für Missionszwecke verwendet werden soll. Um die gehörige
Ausführung dieser Verpflichtung zu sichern, werden die alliierten und
assoziierten Regierungen das bezeichnete Eigentum Verwaltungsräten
verantworten, die sie ernennen oder bestätigen und welche das religiöse
Bekenntnis der Mission teilen, um deren Eigentum es sich handelt.
Die alliierten und assoziierten Regierungen üben weiterhin eine
vollständige Aufsicht über die Leiter dieser Missionen aus und wahren
die Interessen dieser Missionen.
Deutschland nimmt von den
vorstehenden Verpflichtungen Vermerk, erklärt seine Zustimmung zu jeder
Anordnung, welche die beteiligten alliierten und assoziierten
Regierungen zwecks Erfüllung des Werkes der genannten Missionen oder
Handelsgesellschaften erlassen haben oder erlassen, und verzichtet auf
jeden Einwand dagegen.
Artikel 439.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags verpflichtet
sich Deutschland, weder unmittelbar noch mittelbar gegen eine der diesen
Vertrag unterzeichnenden alliierten und assoziierten Mächte,
einschließlich derjenigen, die ohne Kriegserklärung ihre diplomatischen
Beziehungen zum Deutschen Reiche abgebrochen haben, irgendeinen
Geldanspruch wegen einer vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags liegenden Tatsache geltend zu machen.
Diese
Bestimmung bedeutet vollen und endgültigen Verzicht auf alle derartigen
Ansprüche; diese sind von nun an erloschen, gleichviel wer daran
beteiligt ist.
Artikel 440.
Deutschland nimmt und erkennt alle von irgendeinem Prisengericht einer
alliierten oder assoziierten Macht erlassenen Entscheidungen und
Anordnungen, betreffend deutsche Handelsschiffe und deutsche Waren, als
gültig und verbindlich an, ebenso alle derartigen Entscheidungen und
Anordnungen über die Zahlung der Kosten. Es verpflichtet sich, wegen
dieser Entscheidungen oder Anordnungen keinerlei Beschwerden im Namen
seiner Angehörigen vorzubringen.
Die alliierten und
assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, unter den von ihnen
noch festzusetzenden Bedingungen die von den deutschen Prisengerichten
erlassenen Entscheidungen und Anordnungen nachzuprüfen, gleichviel, ob
diese Entscheidungen und Anordnungen die Eigentumsrechte von
Staatsangehörigen der genannten Mächte oder von neutralen
Staatsangehörigen treffen. Deutschland sagt zu, Abschriften aller
Urkunden zu liefern, aus denen das Aktenstück des Einzelfalls besteht,
einschließlich der ergangenen Entscheidungen und Anordnungen; ferner
verpflichtet sich Deutschland, die Anregungen anzunehmen und
auszuführen, die ihm nach dieser Prüfung des Einzelfalls übermittelt
werden.
Der g e g e n w ä r t i g e V e r t r a g,
dessen französischer und englischer Wortlaut beide maßgebend sind, soll
ratifiziert werden.
Die Niederlegung der Ratifikationsurkunde soll so bald wie möglich in Paris erfolgen.
Den Mächten mit Regierungssitz außerhalb Europas steht es frei, sich
auf die Mitteilung an die Regierung des französischen Freistaats durch
ihren diplomatischen Vertreter in Paris zu beschränken, daß ihre
Ratifikation erteilt ist. In diesem Falle sollen sie die
Ratifikationsurkunde darüber so schnell wie möglich übermitteln.
Ein erstes Protokoll über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden
wird errichtet, sobald der Vertrag von Deutschland einerseits und von
drei alliierten und assoziierten Hauptmächten andererseits ratifiziert
ist.
Mit der Errichtung dieses ersten Protokolls tritt der
Vertrag zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen, die ihn auf diese
Weise ratifiziert haben, in Kraft. Dieser Zeitpunkt gilt zugleich als
der Zeitpunkt des Inkrafttretens bei Berechnung aller in dem
gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Fristen.
In jeder anderen Hinsicht tritt der Vertrag für jede Macht mit der Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
Die französische Regierung wird allen Signatar-Mächten eine beglaubigte
Abschrift der einzelnen Protokolle über die Niederlegung der
Ratifikationsurkunden übermitteln.
Zu Urkund dessen haben die eingangs genannten
Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Versailles am achtundzwanzigsten
Juni eintausendneunhundertundneunzehn in einem
einzigen Exemplar, das im Archiv der Regierung
des französischen Freistaats niedergelegt bleibt und
wovon Ausfertigungen jeder der Signatar-Mächte
übermittelt werden sollen.
(L.S.) Woodrow Wilson. | (L.S.) Jules Cambon. | (L.S.) M. Rustem Haidar. |
(L.S.) Robert Lansing. | (L.S.) Sidney Sonnio. | (L.S.) Abdul Hadi Aouni. |
(L.S.) Henry White. | (L.S.) Imperiali. | (L.S.) P. Bonilla. |
(L.S.) E. M. House | (L.S.) Silvio Crespi. | (L.S.) C. D. B. King. |
(L.S.) Tasker H. Bliss. | (L.S.) Saionzi. | (L.S.) Salvador Chamorro. |
(L.S.) D. Lloyd George. | (L.S.) N. Makino. | (L.S.) Antonio Burgos. |
(L.S.) A. Bonar Law. | (L.S.) S. Chinda. | (L.S.) C. G. Candamo. |
(L.S.) Milner. | K. Matsui. | (L.S.) I. J. Paderewski. |
(L.S.) Arthur James Balfour. | (L.S.) H. Ijuin. | (L.S.) Roman Dmowski. |
(L.S.) George N. Barnes. | (L.S.) Hymans. | (L.S.) Affonso Costa. |
(L.S.) Chas. J. Doherty. | (L.S.) J. van den Heuvel. | (L.S.) Augusto Soares. |
(L.S.) Arthur L. Sifton. | (L.S.) Émile Vandervelde. | (L.S.) Ion I. C. Bratiano. |
(L.S.) W. M. Hughes. | (L.S.) Ismail Montes. | (L.S.) General C. Coanda. |
(L.S.) Joseph Cook. | (L.S.) Calogeras. | (L.S.) Nik. P. Pachitch. |
(L.S.) Louis Botha. | (L.S.) Dr. Ante Trumbic. | |
(L.S.) J. Chr. Smuts. | (L.S.) Rodrigo Octavio. | (L.S.) Mil. R. Vesnitch. |
(L.S.) W. F. Massey. | (L.S.) Charoon. | |
(L.S.) Ed. S. Montagu. | (L.S.) Antonio S. de Bustamente. | (L.S.) Traidos Prabandhu. |
(L.S.) Ganga Singh, Maharaja de Bikaner. | (L.S.) E. Dorn y de Alsua. | (L.S.) Karel Kramar. |
(L.S.) G. Clemenceau. | (L.S.) Eleftherios Veniselos. | (L.S.) Dr. Edward Benes. |
(L.S.) S. Pichon. | (L.S.) Nicolas Politis. | (L.S.) I. A. Buero. |
(L.S.) L. L. Klotz. | (L.S.) Loaquin Mendez. | (L.S.) Hermann Müller |
(L.S.) André Tardieu. |
(L.S.) Tertullien Guilbaud. |
(L.S.) Dr. Bell. |
Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, S. 701-747.
Datum der letzten Änderung : Jena, den : 02.06.2014