Teil XI. Luftfahrt * Versailler Vertrag * Teil XIII. Arbeit
Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].
Vom 28. Juni 1919.
[...]
Teil XII.
Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 321.
Deutschland verpflichtet sich, dem Personen-, Güter-, Schiffs-, Boots-,
Eisenbahnwagen- und Postverkehr von oder nach den angrenzenden oder
nicht angrenzenden Gebieten irgendeiner der alliierten und assoziierten
Mächte freien Durchgang durch sein Gebiet auf den für den
internationalen Durchgangsverkehr geeignetsten Wegen, auf Eisenbahnen,
schiffbaren Wasserläufen oder Kanälen zu gewähren, auch zu diesem Zweck
die Durchfahrt durch die Hoheitsgewässer zu gestatten. Der Personen-,
Waren-, Schiffs-, Boots-, Wagen-, Eisenbahnwagen- und Postverkehr wird
keinen Durchgangszöllen oder unnützen Verzögerungen oder Beschränkungen
und hat in Deutschland in bezug auf Gebühren und Verkehrserleichterungen
sowie in jeder anderen Hinsicht ein Anrecht auf gleiche Behandlung wie
der innerdeutsche Verkehr.
Die Durchgangsgüter bleiben von allen Zoll- oder ähnlichen Abgaben frei.
Alle den Durchgangsverkehr belastenden Gebühren oder Abgaben müssen den
Verkehrverhältnissen entsprechend angemessen berechnet werden. Die
Person des Eigentümers oder die Staatszugehörigkeit des Schiffes oder
sonstigen Beförderungsmittel, das auf irgendeinem Teile der gesamten
Durchgangsstrecke benutzt worden ist oder benutzt werden soll, darf für
die Abgaben, Verkehrserleichterungen oder Beschränkungen weder
unmittelbar noch mittelbar ausschlaggebend sein.
Artikel 322.
Deutschland verpflichtet sich, über Auswanderungsunternehmungen, welche Auswanderer- oder Rückwandererverkehr durch seine Gebiet leiten, keine staatliche Aufsicht einzurichten oder beizubehalten, es sei denn zum Zweck der Feststellung, daß die Reisenden tatsächlich sich im Durchgangsverkehr befinden; wird zu letzterem Zweck ein Verwaltungsdienst eingerichtet, so darf Deutschland keine am Verkehr interessierte Schiffahrtsgesellschaft oder eine andere Körperschaft, Gesellschaft oder Privatperson irgendwie daran teilnehmen lassen oder ihr einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluß in dieser Hinsicht einräumen.
Artikel 323.
Deutschland
begibt sich des Rechtes, bei seinen Ein- und Ausfuhrzöllen, -abgaben
und -verboten unmittelbar oder mittelbar eine unterschiedliche oder
Vorzugesbehandlung nach folgenden Gesichtspunkten eintreten zu lassen:
nach der Ein- oder Ausgangsgrenze, nach der Art, den
Eigentumsverhältnissen, oder der Flagge des Beförderungsmittels
(einschließlich der Luftverkehrsmittels), nach dem ursprünglichen oder
letzten Abgangsort des Schiffes, Bootes, Eisenbahnwagens, Luftschiffs
oder sonstigen Beförderungsmittels, nach seinem endgültigen oder
Zwischenbestimmungsort, nach dem eingeschlagenen Reiseweg oder den
Umladeplätzen, nach dem Umstand, ob der Hafen, über den die Waren ein-,
oder ausgeführt werden, ein deutscher oder irgendein ausländischer Hafen
ist, oder nach dem Umstand, ob die Ein- und Ausfuhr der Waren zu
Wasser, zu Lande oder durch die Luft erfolgt. Das gleiche gilt
vorbehaltlich der Sondervorschriften des gegenwärtigen Vertrags für die
Beförderungsbedingungen und -kosten für Güter und Personen, die in sein
Gebiet eintreten oder es verlassen.
Deutschland begibt sich
namentlich des Rechtes, zum Nachteil der Häfen, Schiffe oder Boote
irgendeiner alliierten oder assoziierten Macht Zuschlagsgebühren oder
unmittelbare oder mittelbare Prämien auf die Aus- oder Einfuhr über
deutsche oder nichtdeutsche Häfen oder auf deutschen oder nichtdeutschen
Schiffen und Booten, insbesondere in Form von kombinierten Tarifen
festzusetzen. Ferner verzichtet es darauf, Personen oder Waren, die über
einen Hafen der alliierten und assoziierten Mächte ihren Weg nehmen
oder ein Schiff oder ein Boot dieser Mächte benutzen, Förmlichkeiten
oder Weiterungen zu unterwerfen, die nicht statthätten, wenn sie über
einen deutschen Hafen oder den Hafen einer anderen Macht ihren Weg
nähmen oder ein deutsches Schiff oder Boot oder ein Boot einer anderen
Nation benutzten.
Artikel 324.
Um den Übergang der Waren über die deutsche Grenze nach Möglichkeit
abzukürzen und um von der Grenze ab ihre Anfertigung und
Weiterbeförderung unter denselben sachlichen Bedingungen - besonders
hinsichtlich der Geschwindigkeit und Sorgfalt der Beförderung -, wie sie
Waren gleicher Art auf deutschem Gebiet unter ähnlichen
Beförderungsbedingungen genießen würden, zu erledigen, sind alle
zweckdienlichen Verwaltungs- und technischen Maßnahmen zu treffen, und
zwar ohne Unterschied, ob die Waren aus den Gebieten der alliierten und
assoziierten Mächte kommen oder dorthin gehen oder Durchgangswaren aus
diesen Gebieten oder mit Bestimmung nach diesen Gebieten sind.
Insbesondere sind leicht verderbliche Waren schnell und glatt zu
befördern und die Zollförmlichkeiten so zu erledigen, daß die
unmittelbare Weiterführung der Warensendung mit den Anschlußzügen
ermöglicht wird.
Artikel 325.
Die Seehäfen der alliierten und assoziierten Mächte genießen alle Vorteile und Tarifermäßigungen, die auf den deutschen Eisenbahnen oder Schiffahrtsstraßen zugunsten deutscher Häfen oder irgendeines Hafens einer anderen Macht gewährt werden.
Artikel 326.
Deutschland darf seine Teilnahme an Tarifen oder kombinierten Tarifen nicht verweigern, die den Häfen einer der alliierten und assoziierten Mächte ähnliche Vorteile, wie es seinen eigenen Häfen oder denen einer anderen Macht gewährt, zuwenden.
Abschnitt II.
Schiffahrt.
Kapitel 1.
Freiheit der Schiffahrt.
Artikel 327.
Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte genießen
ebenso wie ihre Güter, Schiffe und Boote in allen deutschen Häfen und
auf allen deutschen Binnenschiffahrtsstraßen in jeder Hinsicht die
gleiche Behandlung wie die deutschen Reichsnagehörigen, Güter, Schiffe
und Boote.
Insbesondere sind die Schiffe und Boote jeder
alliierten und assoziierten Macht berechtigt, Waren jeder Art und
Reisende von und nach allen Häfen oder Plätzen Deutschlands, zu denen
die deutschen Schiffe und Boote Zugang haben, zu keinen ungünstigeren
Bedingungen zu befördern als sie bei Schiffen des Landes zur Anwendung
gelangen. Sie sind auf dem Fuße der Gleichberechtigung mit den Schiffen
und Booten des Landes zu behandeln, soweit es sich um die Benutzung der
hafen- und Ladestraßeneinrichtungen sowie um hafen- und
Ladestraßenabgaben jeder Art handelt. Es fallen darunter die Anlege-,
Ladungs- und Löschungseinrichtungen, die Tonnengelder und -gebühren, die
Ladestraßen-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- und alle ähnlichen
Abgaben und Gebühren aller Art, die im Namen und für Rechnung der
Regierung oder im Namen und für Rechnung von öffentlichen Beamten,
Privatpersonen, Körperschaften oder Anstalten aller Art erhoben werden.
Gesteht Deutschland irgendeiner alliierten oder assoziierten oder
irgendeiner anderen fremden Macht eine Vorzugsbehandlung zu, so tritt
diese Behandlung unverzüglich und bedingungslos für alle alliierten und
assoziierten Mächte in Kraft.
Der Verkehr von Personen,
Schiffen und Booten erfährt keine anderen Beschränkungen als solche, die
sich aus den Zoll- und Polizeivorschriften, aus den Vorschriften über
das Gesundheitswesen, sowie über Aus- und Einwanderung, endlich aus Ein-
und Ausfuhrverboten ergeben. Solche Bestimmungen müssen angemessen und
gleichmäßig sein und dürfen den Handel nicht unnötig behindern.
Kapitel 2.
Freizonen in den Häfen.
Artikel 328.
Die Freizonen, die in den deutschen Häfen am 1. August 1914
eingerichtet waren, bleiben bestehen. Für sie und die auf deutschem
Gebiete auf Grund des gegenwärtigen Vertrags neu eingerichteten
Freizonen gilt die in den folgenden Artikeln vorgesehene Ordnung.
Waren, die in die Freizone eingehen oder aus ihr kommen, unterliegen, den Fall des Artikels 300 ausgenommen, keinem Einfuhr- oder Ausfuhrzoll.
Von den in die Freizone eintretenden Schiffen und Waren dürfen die zur
Deckung der Verwaltungs-, Unterhalts- und Verbesserungskosten des Hafens
festgesetzten Gebühren sowie die Angaben für die Benutzung der
einzelnen Einrichtungen erhoben werden, vorausgesetzt, daß diese
Gebühren und Abgaben im Hinblick auf die angewendeten Kosten angemessen
sind und ihre Erhebung nach dem im Artikel 327 vorgesehenen Grundsatz der gleichen Behandlung erfolgt.
Von den Waren dürfen keine anderen Abgaben oder Gebühren als eine
statistische Gebühr erhoben werden, die höchstens eins von Tausend vom
Wert betragen darf und ausschließlich zur Deckung der Kosten für die
amtlichen Aufstellungen über den Hafenumschlag zu verwenden ist.
Artikel 329.
Die für die Speicherung sowie für Verpacken und Auspacken der Waren
dienenden Einrichtungen haben den jeweiligen Handelsbedürfnissen zu
entsprechen. Alle Erzeugnisse, deren Verbrauch in der Freizone erlaubt
ist, bleiben von Verbrauchs- oder anderen Angaben jeder Art, mit
Ausnahme der im Artikel 328 erwähnte statistischen Gebühr, frei.
Bei Anwendung der Vorschriften dieses Artikels darf zwischen den
Staatsangehörigen verschiedener Nationen oder zwischen Waren
verschiedenen Ursprungs und verschiedener Bestimmung keine Unterschied
gemacht werden.
Artikel 330.
Auf Erzeugnisse, die aus der Freizone dem Verbrauch des Landes, in
dessen Gebiet der Hafen liegt, zugeführt werden, dürfen Einfuhrzölle
gelegt werden. Umgekehrt dürfen Erzeugnisse aus diesem lande, die für
die Freizone bestimmt sind, mit Ausfuhrzöllen belegt werden. Diese Ein-
und Ausfuhrzölle sind auf derselben Grundlage und nach denselben Sätzen
zu erheben wie ähnliche Zölle an anderen Zollgrenzen des betreffenden
Landes. Andererseits begibt sich Deutschland des Rechtes, irgendwelche
Ein-, Aus- oder Durchfuhrzölle, gleichviel unter welcher Bezeichnung,
auf die Erzeugnisse zu legen, die zu Lande oder zu Wasser durch
deutsches Gebiet nach oder aus der Freizone aus oder nach irgendeinem
anderen Staate befördert werden.
Zur Sicherung und
Gewährleistung dieses freien Zugangs auf den normalerweise zu der
Freizone führenden Eisenbahnen und Wasserstraßen seines Gebietes hat
Deutschland die nötigen Anordnungen zu erlassen.
Kapitel 3.
Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau.
I. A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n.
Artikel 331.
Es werden für international erklärt:
die Elbe (Labe) von der Mündung der Vltava (Moldau) und die Vltava (Moldau) von Prag ab;
die Oder (Odra) von der Mündung der Oppa ab;
die Memel (Rußstrom, Memel. Njemen) von Grodno ab;
die Donau von Ulm ab;
und jeder schiffbare Teil dieser Flußgebiete, der mehr als einem Staat
den natürlichen Zugang zum Meere mit oder ohne Umladung von einem Schiff
in ein anderes vermittelt, sowie die Seitenkanäle und Fahrtrinnen, die
zur Verdoppelung oder Verbesserung der von Natur aus schiffbaren
Abschnitte der genannten Flußgebiete oder zur Verbindung zweier von
Natur aus schiffbarer Abschnitte des gleichen Wasserlaufs gebaut werden.
Das gleiche gilt für den Schiffahrtsweg Rhein-Donau, falls er unter den im Artikel 353 festgesetzten Bedingungen gebaut wird.
Artikel 332.
Auf den im vorstehenden Artikel für international erklärten
Wasserstraßen werden die Staatsangehörigen, das Gut und die Flagge aller
Mächte auf dem Fuß vollkommener Gleichheit behandelt, und zwar so, daß
kein Unterschied zum Nachteile der Staatsangehörigen, des Gutes und der
Flagge irgendeiner dieser Mächte zwischen diesen und den
Staatsangehörigen, dem Gute und der Flagge des Uferstaats selbst oder
des meistbegünstigten Staates gemacht werden darf.
Deutsche
Schiffe dürfen indes regelmäßige Schiffsverbindungen für Reisende und
Güter zwischen den Häfen einer alliierten oder assoziierten Macht nur
mit deren besonderer Ermächtigung unterhalten.
Artikel 333.
Von den Schiffen, die den Schiffahrtsweg oder seine Zugänge benutzen, dürfen Abgaben erhoben werden, und diese Abgaben dürfen auf den verschiedenen Flußabschnitten verschieden bemessen werden, beides soweit sich aus einem bestehenden Abkommen nicht das Gegenteil ergibt. Die Abgaben sollen ausschließlich zur angemessenen Deckung der Kosten für die Schiffbarerhaltung oder Verbesserung des Flusses und seiner Zugänge oder zur Bestreitung von Ausgaben im Interesse der Schiffahrt dienen. Ihr Tarif wird nach diesen Ausgaben berechnet und in den Häfen ausgehängt. Diese Abgaben werden so festgesetzt, daß eine ins einzelne gehende Untersuchung der Ladung nicht nötig ist, es sei denn, daß Verdacht des Schmuggels oder einer Übertretung besteht.
Artikel 334.
Der Durchgangsverkehr der Reisenden, Schiffe und Güter vollzieht sich nach den im Abschnitt I festgesetzten allgemeinen Grundsätzen.
Gehören beide Ufer eines internationalen Flusses demselben Staat an, so
können Durchgangsgüter unter Zollverschluß gebracht oder unter die
Aufsicht der Zollbeamten gestellt werden. Bildet der Fluß die Grenze, so
bleiben Durchgangsgüter und -reisende von jeder Zollförmlichkeit
befreit; die Ein- und Ausladung der Waren sowie die Ein- und
Ausschiffung der Reisenden darf nur in den von dem Uferstaat
bezeichneten Häfen erfolgen.
Artikel 335.
Auf dem gesamten Lauf und an der Mündung des erwähnten Flüsse dürfen
andere Abgaben irgendwelcher Art, als die in diesem Teile festgesetzten,
nicht erhoben werden.
Diese Bestimmung läßt das Recht der
Uferstaaten zur Erhebung von Zöllen, Orts- oder Verbrauchsabgaben
unberührt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Einführung angemessener und
gleichmäßiger Abgaben, die in den Häfen nach öffentlichen Tarifen für
die Benutzung der Krane, Aufzüge, Ladestraßen, Speicher usw. erhoben
werden.
Artikel 336.
Mangels einer besonderen Ordnung für die Ausführung der Unterhalts- und
Verbesserungsarbeiten auf dem internationalen Abschnitt eines
schiffbaren Wasserstraßengebietes ist jeder Uferstaat verpflichtet, in
angemessenen Umfang die nötigen Vorkehrungen zur Beseitigung aller
Schiffahrtshindernisse und -gefahren und zur Erhaltung guter
Schiffahrtsverhältnisse zutreffen.
Kommt ein Staat dieser
Verpflichtung nicht nach, so kann jeder Uferstaat oder jeder in dem etwa
bestehenden internationalen Ausschuß vertretene Staat den zu diesem
Zwecke vom Völkerbund eingesetzten Gerichtshof anrufen.
Artikel 337.
Das gleich gilt für den Fall, daß ein Uferstaat Arbeiten unternimmt,
die geeignet sind, der Schiffahrt in dem internationalen Abschnitt
Abbruch zu tun. Der in dem vorigen Artikel erwähnte Gerichtshof kann die
Aussetzung oder die Beseitigung dieser Arbeiten anordnen; bei seinen
Entscheidungen hat er den Berieselungs-, Wasserkraftnutzungs- und
Fischereirechten und den anderen Landesinteressen Rechnung zu tragen,
die im Falle des Einverständnisses aller Uferstaaten oder aller in dem
etwa bestehenden internationalen Ausschuß vertretenen Staaten den
Bedürfnissen der Schiffahrt vorzugehen haben.
Die Anrufung des Gerichtshofes des Völkerbundes hat keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 338.
An Stelle der in den Artikeln 332 bis 337
festgesetzten Ordnung soll als Ersatz eine andere treten, die in einem
von den alliierten und assoziierten Mächten entworfenen und vom
Völkerbund genehmigten allgemeinen Übereinkommen über die schiffbaren
[engl. Text: "schiffbaren" nicht vorhanden] Wasserstraßen, deren
internationaler Charakter das Übereinkommen anerkennt, niedergelegt
wird. Dieses Übereinkommen findet namentlich auf die Gesamtheit oder
einen Teil der obenerwähnten Flußgebiete der Elbe (Labe), Oder (Odra),
Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und der Donau sowie auf die anderen
Teile der gedachten Flußgebiete Anwendung, die mit ihnen unter einen
allgemeinen Gesichtpunkt zusammengefaßt werden können.
Deutschland verpflichtet sich, entsprechend den Bestimmungen des Artikels 379, dem gedachten allgemeinen Übereinkommen sowie allen gemäß dem nachfolgenden Artikel 343 aufgestellten Entwürfen zur Abänderung der geltenden internationalen Abmachungen und Bestimmungen beizutreten.
Artikel 339.
Deutschland tritt den beteiligten alliierten und assoziierten Mächten
längstens binnen drei Monaten nach erhaltener Aufforderung einen Teil
der Schlepper und Boote ab, die nach Abzug des zur Wiederherstellung und
Wiedergutmachung abgegebenen Teiles in den Häfen der im Artikel 331
erwähnten Flußgebiete eingetragen bleiben. Deutschland tritt
gleichfalls das Material jeder Art ab, dessen die beteiligten alliierten
und assoziierten Mächte für die Ausnutzung dieser Flußgebiete bedürfen.
Die Zahl der abzutretenden Schlepper und Boote, die Menge des
abzutretenden Materials und die Verteilung werden durch einen von den
Vereinigten Staaten von Amerika bestimmten Schiedsrichter oder mehrere
solche festgesetzt. Hierbei sind die berechtigten Bedürfnisse der
beteiligten Parteien zu berücksichtigen; es ist besonders dem
Schiffahrtsverkehr in den letzten fünf Jahren vor dem Kriege
entscheidende Bedeutung beizumessen.
Alle abgetretenen
Fahrzeuge müssen mit ihrem Zubehör und ihrer Ausrüstung versehen, in
gutem Zustand und zur Güterbeförderung geeignet sein und aus den letzten
Neubauten ausgewählt werden.
Die in diesem Artikel
vorgesehenen Abtretungen geben Anspruch auf eine Entschädigung, derer
durch den oder die Schiedsrichter in Bausch und Bogen festgesetzter
Gesamtbetrag keinesfalls den Anschaffungswert der abgetretenen Materials
übersteigen darf und auf die von Deutschland geschuldeten Beträge
anzurechnen ist; dementsprechend ist es Sache Deutschlands, die
Eigentümer zu entschädigen.
2. S o n d e r b e s t i m m u n g e n f ü r E l b e, O d e r u n d
M e m e l (R u ß s t r o m, M e m e l, N j e m e n)
Artikel 340.
Die Elbe (Labe) wird der Verwaltung eines internationalen Ausschusses unterstellt, der aus
4 Vertretern der deutschen Uferstaaten,
2 Vertretern der Tschecho-Slowakei,
1 Vertreter Großbritanniens,
1 Vertreter Frankreichs,
1 Vertreter Italiens,
1 Vertreter Belgiens
besteht.
Jede Abordnung hat so viel Stimmen, als ihr Vertreter zustehen, gleichviel wieviel Mitglieder anwesend sind.
Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen des
Ausschusses trotzdem gültig.
Artikel 341.
Die Oder (Odra) wird der Verwaltung eines internationalen Ausschusses unterstellt, der aus
1 Vertreter Polens,
3 Vertretern Preußens,
1 Vertreter der Tschecho-Slowakei,
1 Vertreter Großbritanniens,
1 Vertreter Frankreichs,
1 Vertreter Dänemarks,
1 Vertreter Schwedens
besteht.
Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen des
Ausschusses trotzdem gültig.
Artikel 342.
Auf einen bei dem Völkerbund von einem der Uferstaaten gestellten Antrag wird die Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) der Verwaltung eines internationalen Ausschusses unterstellt, der sich aus je einem Vertreter der Uferstaaten und drei Vertretern anderer durch den Völkerbund bezeichneter Staaten zusammensetzt.
Artikel 343.
Die in den Artikeln 340 und 341 vorgesehenen internationalen Ausschüsse treten binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen. Der im Artikel 342 vorgesehene internationale Ausschuß tritt binnen drei Monaten nach Stellung des Antrags durch einen Uferstaat zusammen. Jeder dieser Ausschüsse schreitet unverzüglich zur Ausarbeitung eines Entwurfs zur Neufassung der geltenden internationalen Abmachungen und Bestimmungen. Dieser Entwurf wird in Übereinstimmung mit dem im Artikel 338 erwähnten allgemeinen Übereinkommen abgefaßt, wenn dies Übereinkommen bereistgeschlossen ist; andernfalls wird er entsprechend den oben in den Artikeln 332 bis 337 niedergelegten Grundsätzen aufgestellt.
Artikel 344.
Die im vorstehenden Artikel erwähnten Entwürfe sollen insbesondere
a) den Sitz des internationalen Ausschusses bestimmen und die Art der
Ernennung seines Vorsitzenden festsetzen,
b) den
Umfang seiner Zuständigkeit bestimmen, insbesondere was die Ausführung
der Arbeiten zur Instandhaltung, zum Ausbau und zur Verbesserung des
Flußgebiets, die finanziellen Grundsätze, die Festsetzung und Erhebung
der Abgaben und die Schiffahrtsordnung anlangt,
c)
die Abschnitte des Flusses oder seiner Nebenflüsse abgrenzen, auf
welche die internationale Ordnung Anwendung finden soll.
Artikel 345.
Die internationalen Abmachungen und die Vorschriften, nach denen zur Zeit die Schiffahrt auf der Elbe (Labe), Oder (Odra), Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) sich regelt, bleiben bis zur Ratifikation der oben erwähnten Neufassungsentwürfe vorläufig in Kraft. In allen Fällen, wo diese Abmachungen und Vorschriften zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel 332 bis 337 oder des zu schließenden allgemeinen Übereinkommens in Widerspruch stehen, gehen diese letzteren indes vor.
3. S o n d e r b e s t i m m u n g e n ü b e r d i e D o n a u.
Artikel 346.
Die Europäische Donaukommission übt von neuem die Befugnisse aus, die sie vor dem Krieg hatte. Vorläufig wird diese Kommission jedoch lediglich von den Vertretern Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und Rumäniens gebildet.
Artikel 347.
Von der Stelle ab, wo die Zuständigkeit der Europäischen Kommission aufhört, tritt das im Artikel 331 bezeichnete der Donau unter die Verwaltung eines internationalen Ausschusses, der sich wie folgt zusammensetzt:
aus 2 Vertretern der deutschen Uferstaaten,
aus je 1 Vertreter der anderen Uferstaaten,
aus je 1 Vertreter der in Zukunft in der Europäischen Kommission vertretenen Nichtuferstaaten.
Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen des
Ausschusses trotzdem gültig.
Artikel 348.
Der im vorstehenden Artikel vorgesehene internationale Ausschuß tritt so bald wie möglich nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen und übernimmt bis zur Festsetzung einer endgültigen Donauordnung durch die von den alliierten und assoziierten Mächten bezeichneten Mächte vorläufig die Verwaltung des Flusses in Gemäßheit der Bestimmungen der Artikel 332 bis 337.
Artikel 349.
Deutschland verpflichtet sich zur Anerkennung der Donauordnung, die durch eine Tagung der von den alliierten und assoziierten Mächten bezeichneten Mächte festgesetzt wird; diese Tagung, bei der Vertreter Deutschlands zugegen sein dürfen, tritt binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen.
Artikel 350.
Der durch Artikel 57 des Berliner Vertrags vom 13. Juli 1878 Österreich-Ungarn erteilte und von diesem auf Ungarn übertragene Auftrag zur Ausführung der Arbeiten am Eisernen Tor wird aufgehoben. Der mit der Verwaltung dieses Stromabschnitts betraute Ausschuß regelt vorbehaltlich der finanziellen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags die Schlußrechnung. Die etwa erforderlichen Abgaben werden keinesfalls von Ungarn erhoben.
Artikel 351.
Für den Fall, daß die Tschecho-Slowakei, der serbo-kroatisch-slovenische Staat oder Rumänien nach erfolgter Ermächtigung oder im Auftrage des internationalen Ausschusses Ausbau-, Verbesserungs-, Stau- oder andere Arbeiten auf einem die Grenze bildenden Abschnitt des Flußgebietes unternehmen, steht diesen Staaten die Inanspruchnahme sowohl des gegenüberliegenden Ufers wie des außerhalb ihres Gebietes gelegenen Flußbetteiles in dem für die Vorarbeiten, die Ausführung und die Instandhaltung dieser Arbeiten bedingten Umfang zu.
Artikel 352.
Deutschland ist der europäischen Donaukommission gegenüber zu jeder Wiederherstellung, Wiedergutmachung und Ausgleichung hinsichtlich der von dieser Kommission während des Krieges erlittenen Schäden verpflichtet.
Artikel 353.
Im Falle des Baues eines Großschiffahrtsweges Rhein-Donau verpflichtet sich Deutschland, auf diesen Schiffahrtweg die in den Artikeln 332 bis 338 niederlegte Ordnung zur Anwendung zu bringen.
Kapitel IV.
Bestimmungen über Rhein und Mosel.
Artikel 354.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab regelt sich die
Rheinschifffahrt weiterhin nach dem Mannheimer Abkommen vom 17. Oktober
1868 nebst Schlußprotokoll mit folgenden Maßgaben:
Bei
etwaigen Widersprüchen zwischen einzelnen Bestimmungen des genannten
Abkommens und den Bestimmungen des oben in Artikel 338
erwähnten allgemeinen Übereinkommens, das auch auf den Rhein Anwendung
findet, gehen die Bestimmungen des allgemeinen Übereinkommens vor.
Längstens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags tritt die im Artikel 355
erwähnte Zentralkommission zum Zwecke des Entwurfs einer Neufassung des
Mannheimer Abkommens zusammen. Dieser Entwurf wird im Einklang mit den
Bestimmungen des allgemeinen Übereinkommens aufgestellt, wenn dieses zu
dem gedachten Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist, und den in der
Zentralkommission vertretenen Mächten vorgelegt.
Deutschland erklärt schon jetzt seine Zustimmung zu dem in der obigen Weise aufgestellten Entwurf.
Außerdem werden die in den folgenden Artikeln behandelten Abänderungen sofort in das Mannheimer Abkommen aufgenommen.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor,
sich darüber mit den Niederlanden zu verständigen. Deutschland
verpflichtet sich schon jetzt, seine Zustimmung zu jeder derartigen
Vereinbarung zu geben, sobald es darum ersucht wird.
Artikel 355.
Die durch das Mannheimer Abkommen vorgesehene Zentralkommission besteht künftig aus neunzehn Mitgliedern, nämlich aus:
2 Vertretern der Niederlande,
2 Vertretern der Schweiz,
4 Vertretern der deutschen Uferstaaten,
4 Vertretern Frankreichs, das außerdem den Vorsitzenden der Kommission ernennt,
2 Vertretern Großbritannien,
2 Vertretern Italiens,
2 Vertretern Belgiens.
Die Zentralkommission nimmt ihren Sitz in Straßburg.
Jede Anordnung hat soviel Stimmen, als ihr Vertreter zustehen, gleichviel wieviel Mitglieder anwesend sind.
Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen der
Kommission trotzdem gültig.
Artikel 356.
Die Schiffe aller Nationen und ihre Ladungen genießen dieselben Rechte
und Vorrechte wie die eigens zur Rheinschafffahrt bestimmten Schiffe und
ihre Ladungen.
Keine der in den Artikeln 15 bis 20 und 26 des
vorerwähnten Mannheimer Abkommens, im Artikel 4 des Schlußprotokolls
oder in den späteren Abkommen enthaltenen Bestimmungen steht der freien
Schiffahrt von Schiff und Mannschaft irgendwelcher Staatsangehörigkeit
auf dem Rhein und auf den Wasserstraßen, auf die sich die gedachten
Abkommen beziehen, entgegen, vorausgesetzt, daß die von der
Zentralkommission erlassenen Vorschriften über den Lotsendienst und die
sonstigen Polizeianordnungen [engl. Text: "Polizeiverordnungen" bezieht
sich nur auf die von der Zentralkommission erlassen Polizeiverordnungen,
nicht auf allgemeine wie der französische Text] beobachtet werden.
Die Bestimmungen des Artikel 22 des Mannheimer Abkommens und des
Artikel 5 des Schlußprotokolls finden lediglich auf die als Rheinschiffe
eingetragenen Schiffe Annwendung. Die Zentralkommission bestimmt die
Art und Weise, in der festgestellt wird, ob die anderen Schiffe den
Anforderungen der allgemeinen für die Rheinschafffahrt gültigen
Vorschriften entsprechen.
Artikel 357.
Längstens binnen drei Monaten nach erhaltener Aufforderung tritt
Deutschland an Frankreich entweder einen Teil der Schlepper und Schiffe,
die nach Abzug der zur Wiederherstellung und Wiedergutmachung
abgegebenen, in den deutschen Rheinhäfen eingetragen bleiben, oder
Geschäftsanteile an den deutschen Rheinschifffahrtsgesellschaften ab.
Im Falle der Abtretung von Schiffen und Schleppern müssen diese, mit
ihrem Zubehör und ihre Ausrüstung versehen, in gutem Zustand und für den
Handelsverkehr auf dem Rhein geeignet sein sowie aus den letzten
Neubauten ausgewählt werden.
Dieselben Regeln finden Anwendung, insofern Deutschland an Frankreich abtritt:
1. Einrichtungen, Anlegeplätze, Kaiflächen, Docks, Lagerhäuser, Lade-
und Löschvorrichtungen usw., die deutsche Reichsangehörige oder deutsche
Gesellschaften im Hafen von Rotterdam am 1. August 1914 besaßen;
2. Anteile oder Interessen, die Deutschland oder deutsche
Reichsangehörige zu demselben Zeitpunkt an den genannten Einrichtungen
hatten.
Umfang und Einzelheiten dieser Abtretung werden binnen
eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags unter
Berücksichtigung der berechtigten Bedürfnisse der Beteiligten durch
einen von den Vereinigten Staaten von Amerika ernannten Schiedsrichter
oder mehrere solche bestimmt.
Die in diesem Artikel
vorgesehene Abtretungen geben Anspruch auf eine Entschädigung, deren
durch den oder die Schiedsrichter in Bausch und Bogen festgesetzter
Gesamtbetrag keinesfalls den Anschaffungswert des abgetretenen Materials
und der abgetretenen Einrichtungen übersteigen darf und auf die von
Deutschland geschuldeten Summen anzurechnen ist. Es ist Sache
Deutschlands die Eigentümer zu entschädigen.
Artikel 358.
Vorbehaltlich seiner Verpflichtung, den Bestimmungen des Mannheimer
Abkommens oder des an seine Stelle tretenden Abkommens sowie den
Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags nachzukommen, hat Frankreich am
ganzen Laufe des Rheins zwischen den äußeren Punkten der französischen
Grenzen:
a) das Recht zur Speisung
der bereits gebauten oder noch zu bauenden Schiffahrts- und
Bewässerungskanäle oder für jeden anderen Zweck Wasser aus dem Rhein zu
entnehmen und auf dem deutschen Ufer alle zur Ausübung dieses Rechts
erforderlichen Arbeiten auszuführen,
b)
das ausschließliche Recht auf die durch den Ausbau des Stromes erzeugte
Kraft mit dem Vorbehalt, daß die Hälfte des Wertes der tatsächlichen
gewonnenen Kraft an Deutschland vergütet werden muß. Diese Vergütung
wird in Geld oder in Kraft geleistet; der unter Berücksichtigung der
Kosten der für die Krafterzeugung notwendigen Arbeiten berechnete Betrag
wird, falls darüber kein Einverständnis erzielt wird, durch
Schiedsspruch bestimmt. Zu diesem Zweck ist Frankreich allein zur
Ausübung aller Ausbau-, Stau- und sonstigen Arbeiten, die es zur
Krafterzeugung für erforderlich hält, in diesem Teil des Stromes
berechtigt. Das Recht, aus dem Rhein Wasser zu entnehmen, wird auch
Belgien für die Speisung des unten vorgesehenen
Rhein-Maasschifffahrtsweges zuerkannt.
Die Ausübung der in Absatz a und b
dieses Artikels erwähnten Rechte darf weder im Rheinbett noch in den
etwa an seine Stelle tretenden Ableitungen die Schiffahrt
beeinträchtigen oder die Schiffahrt erschweren; auch darf sie keine
Erhöhung der bis dahin nach Maßgabe des geltenden Abkommens erhobenen
Abgaben nach sich ziehen. Alle Bauentwürfe sind der Zentralkommission
zur Feststellung, ob diese Bedingungen erfüllt sind, vorzulegen.
Zur Sicherstellung der gehörigen und getreulichen Durchführung der in Absatz a und b enthaltenen Bestimmungen übernimmt Deutschland folgende Verpflichtungen:
1. Es wird den Bau keines Seitenkanals und keiner Ableitung auf dem
rechten Stromufer gegenüber der französischen Grenze unternehmen oder
zulassen;
2. Es gesteht Frankreich das Anlege- und
Wegerecht, in allen rechtsrheinischen Geländestreifen zu, die für die
Einrichtung und den Betrieb der Wehre, welche Frankreich mit Zustimmung
der Zentralkommission später sich zu bauen entschließt, und für die
entsprechenden Vorarbeiten erforderlich sind. Nach Maßgabe dieser
Zustimmung ist Frankreich zur Bestimmung und Angrenzung der
erforderlichen Geländeplätze befugt und darf die Gelände nach Ablauf von
zwei Monaten nach einfacher Benachrichtigung in Besitz nehmen, unter
der Voraussetzung, daß es an Deutschland Entschädigungen bezahlt, deren
Gesamtbetrag durch die Zentralkommission festgesetzt wird. Es ist Sache
Deutschlands, die Eigentümer der mit diesen Dienstbarkeiten belasteten
oder durch die Arbeiten endgültig in Anspruch genommenen Grundstücke zu
entschädigen.
Auf Antrag der Schweiz
werden ihr, wenn die Zentralkommission ihre Genehmigung gibt, dieselben
Rechte für den Teil des Stromes eingeräumt, der ihre Grenze mit den
anderen Uferstaaten bildet;
3. Es übermittelt der
französischen Regierung innerhalb des ersten Monats nach Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags alle Pläne, Vorarbeiten, Konzessions- und
Lastenheftentwürfe, die den Ausbau des Rheins für irgendeinen Zweck
betreffen und von der Regierung Elsaß-Lothringens oder des
Großherzogtums Badens aufgestellt oder übernommen sind.
Artikel 359.
In den Abschnitten des Rheins, die die Grenze zwischen Deutschland und Frankreich bilden, darf unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen in dem Strombett oder auf einem der beiden Ufer keine Arbeit ohne vorherige Zustimmung der Zentralkommission oder ihrer Abgeordneten ausgeführt werden.
Artikel 360.
Die
französische Regierung behält sich die Befugnis vor, in die Rechte und
Pflichten einzutreten, die sich aus den Abmachungen zwischen der
Regierung von Elsaß-Lothringen und dem Großherzogtum Baden bezüglich der
am Rhein auszuführenden Arbeiten ergeben; es kann auch diese
Abmachungen binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags kündigen.
Desgleichen hat Frankreich die Befugnis,
die Arbeiten ausführen zu lassen, die von der Zentralkommission für die
Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Schiffbarkeit des Rheins
oberhalb Mannheims für notwendig befunden werden.
Artikel 361.
Falls sich Belgien binnen 25 Jahren nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags entschließt, einen Großschifffahrtsweg Rhein-Maas
in der Höhe von Ruhrort zu bauen, ist Deutschland verpflichtet, den auf
seinem Gebiete gelegenen Teil dieses Schiffahrtswegs nach den ihm von
der belgischen Regierung mitgeteilten Plänen zu bauen, vorausgesetzt,
daß das belgische Verlangen die Zustimmung der Zentralkommission findet.
Die belgische Regierung hat in diesem Falle [engl. Text: "zu diesem
Zweck" statt "in diesem Falle"] das Recht, alle erforderlichen
Vorarbeiten an Ort und Stelle vorzunehmen.
Falls Deutschland
die Arbeiten ganz oder teilweise nicht ausführt, ist die
Zentralkommission befugt, sie an seiner Stelle ausführen zu lassen. Zu
diesem Zweck kann sie zwei Monate nach einfacher Benachrichtigung gegen
die von ihr festzustellende und von Deutschland zu zahlende
Entschädigung die erforderlichen Geländeplätze bestimmen und abgrenzen
sowie den grund und Boden in Besitz nehmen.
Dieser
Schiffahrtsweg tritt unter dieselbe Verwaltungsordnung wie der Rhein
selbst. Die Umlegung der Anlagekosten einschließlich der oben genannten
Entschädigung auf die von dem Schiffahrtsweg durchschnittenen Staaten
erfolgt durch die Zentralkommission.
Artikel 362.
Deutschland verpflichtet sich schon jetzt, keinen Widerspruch gegen
irgendwelche Vorschläge der Rheinschiffahrts-Zentralkommission zu
erheben, die die Ausdehnung ihrer Zuständigkeit in folgender Richtung
bezwecken:
1. auf die Mosel von der
französisch-luxemburgischen Grenze ab bis zum Rhein, vorbehaltlich der
Zustimmung Luxemburgs;
2. auf den Rhein oberhalb Basel bis zum Bodensee, vorbehaltlich der Zustimmung der Schweiz;
3. auf die Seitenkanäle und Fahrtrinnen, die etwa zur Verdoppelung oder
Verbesserung der von Natur schiffbaren Abschnitte des Rheins oder der
Mosel oder zur Verbindung zweier von Natur schiffbarer Abschnitte dieser
Wasserläufe gebaut werden, sowie auf alle anderen Teile des rheinischen
Stromgebiets, die etwa unter das im obigen Artikel 338 vorgesehene allgemeine Übereinkommen fallen.
Kapitel V.
Bestimmungen, die der Tschecho-Slowakei die Benutzung der nördlichen Häfen gewährleisten.
Artikel 363.
In den Häfen Hamburg und Stettin verpachtet Deutschland der Tschecho-Slowakei für einen Zeitraum von 99 Jahren Landstücke, die unter die allgemeine Verwaltungsordnung der Freizonen treten und dem unmittelbaren Durchgangsverkehr der Waren von oder nach diesem Staate dienen sollen.
Artikel 364.
Die Abgrenzung dieser Landstücke, ihre Herrichtung, die Art ihrer
Ausnutzung und überhaupt alle Bedingungen ihrer Verwendung
einschließlich des Pachtpreises werden durch einen Ausschuß bestimmt,
der sich aus je einem Vertreter Deutschlands, der Tschecho-Slowakei und
Großbritanniens zusammensetzt. Diese Bedingungen können alle zehn Jahre
in der gleichen Weise einer Nachprüfung unterzogen werden.
Deutschland erklärt im voraus seine Zustimmung zu den so getroffenen Entscheidungen.
Abschnitt III.
Eisenbahnen.
Kapitel I.
Bestimmungen über internationale Beförderung.
Artikel 365.
Die aus den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte kommenden
und für Deutschland bestimmten Güter sowie die durch Deutschland aus
oder nach den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte
durchgeführten Güter genießen von Rechts wegen auf den deutschen
Eisenbahnen bezüglich der Gebühren (unter Berücksichtigung der
Vergütungen und Rückvergütungen), bezüglich der Verkehrserleichterungen
und in jeder anderen Hinsicht die günstigste Behandlung, die für Güter
gleicher Art gilt, welche auf irgendeiner deutschen Strecke im
Binnenverkehr zum Zweck der Aus-, Ein- oder Durchfuhr unter ähnlichen
Beförderungsverhältnissen, insbesondere bezüglich der Länge der
durchlaufenen Strecken, befördert werden. Das Gleiche gilt auf Verlangen
einer oder mehrerer alliierter oder assoziierter Mächte für alle von
ihnen namentlich bezeichneten Güter, die aus Deutschland kommen und für
ihre Gebiete bestimmt sind.
Auf ein an Deutschland gerichtetes
Ersuchen einer alliierten oder assoziierten Macht müssen
internationale, nach den Sätzen des vorigen Absatzes aufgestellten
Tarife mit Durchgangsfrachtbriefen geschaffen werden.
Artikel 366.
Mit Wirkung vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags an erneuern
die Hohen vertragschließenden Teile nach Maßgabe ihrer Beteiligung und
unter den im zweiten Absatz dieses Artikels bezeichneten Vorbehalten die
in Bern am 14. Oktober 1890, 20. September 1893, 16. Juli 1895, 16.
Juli 1898 und 19. September 1906 unterzeichneten Übereinkommen und
Vereinbarungen über den Eisenbahnfrachtverkehr.
Wird binnen
fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ein neues
Übereinkommen über die Eisenbahnbeförderung von Personen, Gepäck und
Gütern an Stelle der Berner Konvention vom 14. Oktober 1890 und ihrer
oben genannten Nachträge geschlossen, so ist dieses neue Übereinkommen
samt den auf ihm beruhenden Zusatzbestimmungen über den internationalen
Eisenbahnverkehr für Deutschland verbindlich, und zwar auch dann, wenn
diese Macht sich weigert, an der Vorbereitung des Übereinkommens
mitzuwirken oder ihm beizutreten. Bis zum Abschluß eines neuen
Übereinkommens hat Deutschland die Bestimmungen der Berner Konvention,
der oben genannten Nachträge und der Zusatzbestimmungen zu befolgen.
Artikel 367.
Deutschland ist verpflichtet, bei der Einrichtung eines direkten
Fahrscheinverkehrs für Reisende und ihr Gepäck mitzuwirken, der zur
Herstellung von Eisenbahnverbindungen der alliierten und assoziierten
Mächte untereinander oder mit anderen Ländern durch das deutsche Gebiet
hindurch von einer oder mehreren der alliierten und assoziierten Mächte
verlangt wird; zu diesem Zweck hat Deutschland insbesondere die aus dem
Gebiet der alliierten und assoziierten Mächte kommenden Züge und Wagen
zu übernehmen und sie mit einer Geschwindigkeit weiterzuleiten, die
mindestens der seiner besten Fernzüge auf denselben Strecken
gleichkommt. Keinesfalls dürfen die Fahrpreise für diesen direkten
Verkehr höher sein als die im inneren deutschen Verkehr auf derselben
Strecke bei gleicher Geschwindigkeit und Bequemlichkeit geltenden.
Bei gleicher Geschwindigkeit und Bequemlichkeit dürfen die Tarife für
die Beförderung von Auswanderern auf den deutschen Eisenbahnen nach oder
von Häfen der alliierten und assoziierten Mächte keinen höheren
Kilometersatz zugrunde legen als den der günstigsten Tarife (unter
Berücksichtigung aller Vergütungen und Rückvergütungen), die auf den
genannten Bahnen Auswanderern nach oder von irgendwelchen andern Häfen
zustatten kommen.
Artikel 368.
Deutschland verpflichtet sich, für den im vorstehenden Artikel vorgesehenen direkten Verkehr oder für die Beförderung von Auswanderern nach oder von den Häfen der alliierten oder assoziierten Mächte keine technischen, fiskalischen oder Verwaltungs-Sondermaßnahmen, wie zum Beispiel Zollrevision, allgemeinpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche oder Überwachungsmaßnahmen zu treffen, die eine Erschwerung oder Verzögerung dieses Verkehrs zur Folge hätten.
Artikel 369.
Bei Beförderungen, die teils mit der Eisenbahn, teils auf Binnenwasserstraßen mit oder ohne Durchgangsfrachtbrief erfolgen, finden die vorstehenden Bestimmungen auf die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke Anwendung.
Kapitel II.
Rollendes Material.
Artikel 370.
Deutschland verpflichtet sich, die deutschen Wagen mit Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen:
1. sie in die Güterzüge auf den Strecken derjenigen alliierten und
assoziierten Mächte, die Vertragsteilnehmer an der am 18. Mai 1907
abgeänderten Berner Konvention vom 15. Mai 1886 sind, einzustellen, ohne
die Wirkung der durchgehenden Bremse zu behindern, die in den ersten
zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags in jenen
Ländern etwa eingeführt wird;
2. die Wagen dieser Mächte in alle Güterzüge einzustellen, die auf den deutschen Strecken verkehren.
Das rollende Material der alliierten und assoziierten Mächte erfährt
hinsichtlich des Umlaufs, der Unterhaltung und der Instandsetzung auf
den deutschen Strecken dieselbe Behandlung wie das deutsche.
Kapitel III.
Abtretung von Eisenbahnlinien.
Artikel 371.
Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen über die Abtretung der Häfen,
Wasserstraßen und Eisenbahnen in den Gebieten, über die Deutschland
seine Souveränität aufgibt, und unter Vorbehalt der finanziellen
Bestimmungen bezüglich der Konzessionsinhaber und der Ruhegehaltsbezüge
der Bahnangestellten erfolgt die Abtretung der Eisenbahnen unter
folgenden Bedingungen:
1. Sämtliche Eisenbahnanlagen und -einrichtungen müssen vollständig und in gutem Zustand übergeben werden;
2. wird ein Eisenbahnnetz mit eigenem Wagenpark als ganzes von
Deutschland an eine der alliierten und assoziierten Mächte abgetreten,
so ist dieser Wagenpark vollständig nach der letzten Bestandsaufnahme
vor dem 11. November 1918, und zwar in normalem Zustand abzuliefern;
3. für Strecken ohne eigenen Wagenpark wird der abzuliefernde Bruchteil
des Wagenparks des Eisenbahnnetzes, zu dem diese Strecken gehören, von
Sachverständigenausschüssen bestimmt, die durch die alliierten und
assoziierten Mächte ernannt werden und in denen Deutschland vertreten
ist. Diese Ausschüsse haben dabei die Größe des für diese Strecken bei
der letzten Bestandsaufnahme vor dem 11. November 1918 verzeichneten
Wagenpark, die Länge der Strecken einschließlich der Nebengeleise, die
Art und den Umfang des Verkehrs zu berücksichtigen. Desgleichen haben
sie die Lokomotiven, Personen- und Güterwagen zu bestimmen, die in jedem
einzelnen Falle abzutreten sind, die Übernahmebedingungen festzusetzen
und die einstweiligen Anstalten zu ihrer Instandsetzung in den deutschen
Werkstätten zu treffen;
4.
Vorräte, bewegliche Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge sind unter
denselben Bedingungen wie der Wagenpark abzuliefern.
Die Bestimmungen der obigen Nummern 3 und 4
finden Anwendung auf die Strecken des ehemaligen Russisch-Polen, die
von Deutschland auf deutsche Spurweite umgenagelt sind; diese Strecken
gelten als abgezweigter Teil des preußischen Staatseisenbahnnetzes.
Kapitel IV.
Bestimmungen über einzelne Eisenbahnlinien.
Artikel 372.
Durchquert infolge der Festsetzung neuer Grenzen eine Eisenbahnverbindung zwischen zwei Teilen desselben Landes ein anderes Land oder verläuft eine Zweiglinie aus einem Land in ein anderes, so werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des gegenwärtigen Vertrags die Betriebsverhältnisse in einem Abkommen zwischen den beteiligten Eisenbahnverwaltungen geregelt. Können diese Verwaltungen sich über die Bedingungen dieses Abkommens nicht einigen, so werden die Streitfragen gegebenenfalls durch Sachverständigenausschüsse entschieden, die nach den Bestimmungen des vorstehenden Artikels gebildet werden.
Artikel 373.
Innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags kann die Tschecho-Slowakei auf deutschem Gebiet den Bau einer Eisenbahn zur Verbindung der Stationen Schlauney und Nachod verlangen. Die Baukosten gehen zu Lasten der Tschecho-Slowakei.
Artikel 374.
Deutschland verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags auf einen von der schweizerischen Regierung nach vorheriger Verständigung mit der italienischen gestellten Antrag hin die Kündigung des internationalen Übereinkommens vom 13. Oktober 1909 über die Gotthardbahn anzunehmen. Sollte über die Bedingungen dieser Kündigung kein Einverständnis erzielt werden, so verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, sich der Entscheidung eines von den Vereinigten Staaten von Amerika zu ernennenden Schiedsrichters zu unterwerfen.
Kapitel V.
Übergangsbestimmungen.
Artikel 375.
Deutschland hat den Beförderungsanweisungen einer im Namen der
alliierten und assoziierten Mächte handelnden Behörden nachzukommen, und
zwar:
1. hinsichtlich der Beförderung von Truppen
in Ausführung des gegenwärtigen Vertrags sowie hinsichtlich der
Beförderung von Gerät, Munition und Vorräten für den Heeresbedarf;
2. vorläufig hinsichtlich der Beförderung von Nahrungsmitteln für
bestimmte Gegenden, hinsichtlich möglichst schneller Wiederherstellung
normaler Beförderungsverhältnisse und hinsichtlich der Einrichtung des
Post- und Drahtverkehrs.
Abschnitt IV.
Entscheidung von Streitigkeiten und Nachprüfung der Bestimmungen mit dauernder Geltung.
Artikel 376.
Streifragen, die zwischen den beteiligten Mächten über die Auslegung und Anwendung der vorstehenden Bestimmungen entstehen, werden in der von dem Völkerbund vorgesehenen Weise geregelt.
Artikel 377.
Der Völkerbund kann jederzeit die Nachprüfung derjenigen vorstehenden Artikel, die sich auf ein dauerndes Verwaltungsverhältnis beziehen, anregen.
Artikel 378.
Die Bestimmungen der Artikel 321 bis 330, 332, 365 und 367 bis 369
dürfen nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags jederzeit von dem Rate des Völkerbunds nachgeprüft werden.
Mangels einer solchen Nachprüfung kann nach Ablauf der im vorstehenden
Absatz vorgesehenen Frist keine der alliierten und assoziierten Mächte
den Vorteil irgendeiner der Bestimmungen, die in den vorstehend
aufgezählten Artikeln enthalten sind, zugunsten eines Teiles ihrer
Gebiete, für den sein keine Gegenseitigkeit gewährt, beanspruchen. Die
fünfjährige Frist, während der keine Gegenseitigkeit gefordert werden
darf, kann vom Rate des Völkerbundes verlängert werden.
Abschnitt V.
Sonderbestimmungen.
Artikel 379.
Unbeschadet der besonderen Verpflichtungen, die Deutschland zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte durch den gegenwärtigen Vertrag auferlegt sind, verpflichtet sich Deutschland, jedem allgemeinen Übereinkommen über die internationale Regelung des Durchgangsverkehrs, der Schiffahrtswege, der Häfen und Eisenbahnen beizutreten, das zwischen den alliierten und assoziierten Mächten mit Zustimmung des Völkerbunds binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags abgeschlossen wird.
Abschnitt VI.
Bestimmungen über den Kieler Kanal.
Artikel 380.
Der Kieler Kanal und seine Zugänge stehen den Kriegs- und Handelsschiffen aller mit Deutschland in Frieden lebenden Nationen auf dem Fuße völliger Gleichberechtigung dauernd frei und offen.
Artikel 381.
Die Staatsangehörigen, Güter, Schiffe und Boote aller Mächte werden
hinsichtlich der Abgaben, der Abfertigung sowie in jeder anderen
Richtung bei der Benutzung des Kanals auf dem Fuße völliger
Gleichberechtigung behandelt, so daß jeder Unterschied zuungunsten der
Staatsangehörigen, Güter, Schiffe und Boote irgendeiner Macht gegenüber
den deutschen Reichsangehörigen sowie den Gütern, Schiffen und Booten
Deutschlands oder der meistbegünstigten Nation ausgeschlossen bleibt.
Der Verkehr von Personen, Schiffen und Booten erfährt keine anderen
Beschränkungen als solche, die sich aus den Polizei- und
Zollvorschriften, aus den Vorschriften über das Gesundheitswesen, sowie
über Aus- und Einwanderung, endlich aus Ein- und Ausfuhrverboten
ergeben. Diese Bestimmungen müssen angemessen und gleichmäßig sein und
dürfen den Handel nicht unnötig behindern.
Artikel 382.
Für die Benutzung des Kanals oder seiner Zugänge dürfen von den
Schiffen und Booten nur Abgaben erhoben werden, die zur angemessenen
Deckung der Kosten für die Schiffbarerhaltung oder die Verbesserung des
Kanals oder seiner Zugänge oder zur Bestreitung von Ausgaben im
Interesse der Schiffahrt dienen. Ihr Tarif wird nach diesen Ausgaben
berechnet und in den Häfen ausgehängt.
Diese Abgaben werden so
festgesetzt, daß eine ins einzelne gehende Untersuchung der Ladung
nicht nötig ist, es sei denn, daß Verdacht des Schmuggels oder einer
Übertretung besteht.
Artikel 383.
Durchgangsgüter können unter Zollverschluß gebracht oder unter die Aufsicht der Zollbeamten gestellt werden; die Ein- und Ausladung der waren sowie die Ein- und Ausschiffung der Reisenden darf nur in den von Deutschland bezeichneten Häfen erfolgen.
Artikel 384.
Auf der ganzen Strecke sowie auf den Zugängen des Kieler Kanals dürfen andere Abgaben irgendwelcher Art als die in dem gegenwärtigen Vertrage festgesetzten nicht erhoben werden.
Artikel 385.
Deutschland ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von Schiffahrtshindernissen oder -gefahren zu treffen und die Erhaltung guter Schiffahrtsverhältnisse sicherzustellen. Es darf keine Arbeiten unternehmen, die der Schiffahrt auf dem Kanal oder seinen Zugängen Abbruch tun könnten.
Artikel 386.
Im Falle der Verletzung einer der Bestimmungen der Artikel 380 bis 386
oder bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Artikel
kann jede beteiligte Macht den vom Völkerbund zu diesem Zwecke
eingesetzten Gerichtshof anrufen.
Um zu vermeiden, daß Fragen
von geringer Bedeutung vor den Völkerbund gebracht werden, errichtet
Deutschland in Kiel eine Ortsbehörde, die berufen ist, über
Streitigkeiten in erster Instanz zu befinden und nach Möglichkeit den
durch die konsularischen Vertreter der beteiligten Mächte etwa
vorgebrachten Beschwerden abzuhelfen.
[...]
Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, S. 701-747.
Datum der letzten Änderung : Jena, den : 17.03.2013