Teil IX. Finanzielle Bestimmungen * Versailler Vertrag * Teil XI. Luftfahrt
Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].
Vom 28. Juni 1919.
[...]
Teil X.
Wirtschaftliche Bestimmungen.
Abschnitt I.
Handelsbeziehungen.
Kapitel I.
Zollregelung, Zollabgaben und Zollbeschränkungen.
Artikel 264.
Deutschland verpflichtet sich, die Waren, Roh- oder Fertigerzeugnisse
irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten bei der Einfuhr in
das deutsche Gebiet ohne Rücksicht auf den Abgangsort keinen anderen
oder höheren Gebühren oder Abgaben, einschließlich der inneren Steuern,
zu unterwerfen als denen, welchen die gleichen Waren, Roh- oder
Fertigerzeugnisse irgendeines anderen der genannten Staaten oder
irgendeines anderen fremden Landes unterworfen sind.
Deutschland darf gegen die Einfuhr von Waren, Roh- oder
Fertigerzeugnissen der Gebiete irgendeines der alliierten oder
assoziierten Staaten bei der Einfuhr in das deutsche Gebiet, ohne
Rücksicht auf den Abgangsort, keinerlei Verbote oder Beschränkungen
beibehalten oder erlassen, die sich nicht in gleicher Weise auf die
Einfuhr der gleichen Waren, Roh- oder Fertigerzeugnisse irgendeines
anderen der genannten Staaten oder irgendeines anderen fremden Landes
erstrecken.
Artikel 265.
Deutschland verpflichtet sich ferner, in seinen Grundsätzen für die Regelung der Einfuhr keine unterschiedliche Behandlung zum Nachteil des Handels irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten gegenüber irgendeinem anderen der genannten Staaten oder irgendeinem anderen fremden Lande eintreten zu lassen, auch nicht mittelbar etwa durch seine Zollverwaltungs- oder Zollabfertigungsvorschriften, seine Untersuchungs- oder Analysemethoden, seine Zahlungsvorschriften für die Gebühren, seine Tarifierungs- oder Tarifauslegungsgrundsätze oder durch Monopole.
Artikel 266.
Was die Ausfuhr betrifft, so verpflichtete sich Deutschland, Waren, Roh-
oder Fertigerzeugnisse bei der Ausfuhr aus dem deutschen Gebiet nach
den Gebieten irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten keinen
anderen oder höheren Gebühren oder Abgaben, einschließlich der inneren
Steuern, zu unterwerfen, als denen, die für die gleichen Waren bei der
Ausfuhr nach irgendeinem anderen der genannten Staaten oder nach
irgendeinem fremden Lande entrichtet werden.
Deutschland darf
gegen die Ausfuhr irgendwelcher waren aus dem deutschen Gebiete nach
irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten keinerlei Verbote
oder Beschränkungen beibehalten oder erlassen, die sich nicht in
gleicher Weise auf die Ausfuhr der gleichen Waren, Roh- oder
Fertigerzeugnisse nach irgendeinem anderen der genannten Staaten oder
nach irgendeinem anderen fremden Lande erstrecken.
Artikel 267.
Alle Vergünstigungen, Befreiungen oder Vorzugsrechte in bezug auf die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren, die von Deutschland irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten oder irgendeinem anderen fremden Lande eingeräumt werden, treten gleichzeitig und bedingungslos ohne besonderen Antrag und ohne Gegenleistung für sämtliche alliierten oder assoziierten Staaten in Geltung.
Artikel 268.
Die Bestimmungen der Artikel 264 bis 267 dieses Kapitels und des Artikel 323 Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrags erleiden folgende Ausnahmen:
a) Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags genießen die Roh- oder Fertigerzeugnisse, die aus
den mit Frankreich wieder vereinigten elsässischen und lothringischen
Gebieten stammen und herkommen, bei ihrem Eingang in das deutsche
Zollgebiet vollständige Zollfreiheit
Die französische Regierung wird alljährlich durch einen der deutschen
Regierung mitzuteilenden Beschluß die Art und Menge der Erzeugnisse
festsetzen, denen diese Befreiung zustatten kommt.
Die Mengen jedes Erzeugnisses, die so jährlich nach Deutschland gesandt
werden können, dürfen den Jahresdurchschnitt der im Laufe der Jahre
1911 bis 1913 versandten Mengen nicht überschreiten.
Außerdem verpflichtet sich die deutsche Regierung, während des oben
angegebenen Zeitraums aus Deutschland Garne, Gewebe und andere
Spinnstoffe oder Gespinstwaren aller Art und in jedem Zustand, die aus
Deutschland in die elsässischen oder lothringischen Gebiete gehen, um
dort irgend einem Veredelungsverfahren, wie Bleichen, Färben, Bedrucken,
Merzerisieren, Gazieren, Zwirnen oder Zurichten unterworfen zu werden,
frei aus Deutschland ausgehen und frei von allen Zöllen und anderen
Angaben, einschließlich der inneren Steuern, nach Deutschland
wiedereingehen zu lassen.
b) Während eines
Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
genießen die Roh- oder Fertigerzeugnisse, die aus den vor dem Kriege zu
Deutschland gehörigen polnischen Gebieten stammen oder herkommen, bei
ihrem Eingang in das deutsche Zollgebiet vollständige Zollfreiheit.
Die polnische Regierung wird alljährlich durch einen der deutschen
Regierung mitzuteilenden Beschluß die Art und Menge der Erzeugnisse
festsetzen, denen diese Befreiung zustatten kommt.
Die Mengen jedes Erzeugnisses, die so jährlich nach Deutschland gesandt
werden können, dürfen den Jahresdurchschnitt der im Laufe der Jahre
1911 bis 1913 versandten Mengen nicht überschreiten.
c) Die alliierten und assoziierten behalten sich das Recht vor,
Deutschland die Verpflichtung aufzuerlegen, für einen Zeitraum von fünf
Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags die Roh- oder
Fertigerzeugnisse, die aus dem Großherzogtum Luxemburg stammen und
herkommen, bei ihrem Eingang in das deutsche Zollgebiet vollständig
zollfrei einzulassen.
Die Art und
Menge der Erzeugnisse, denen diese Behandlung zustatten kommen soll,
werden alljährlich der deutschen Regierung mitgeteilt.
Die Mengen jedes Erzeugnisses, die so jährlich nach Deutschland gesandt
werden können, dürfen den Jahresdurchschnitt der im Laufe der Jahre
1911 bis 1913 versandten Mengen nicht überschreiten.
Artikel 269.
Währen einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags dürfen die von Deutschland auf die Einfuhr der
alliierten und assoziierten Mächte gelegten Abgaben nicht höher sein,
als die vorteilhaftesten Sätze, die für die Einfuhr nach Deutschland am
31. Juli 1914 in Anwendung waren.
Diese Bestimmung bleibt
während eines weiteren Zeitraums von dreißig Monaten nach Ablauf der
ersten sechs Monate weiter in Anwendung, jedoch ausschließlich für die
im ersten Abschnitt, Unterabschnitt A, des deutschen Zolltarifs vom 25.
Dezember 1902 aufgeführten Erzeugnisse, deren Zollsätze am 31. Juli 1914
auf Grund von Verträgen mit den alliierten oder assoziierten Mächten
vertraglich festgelegt waren, ferner für alle Arten Wein und
Pflanzenöle, für Kunstseide und gewaschene oder entfettete Wolle,
gleichviel, ob diese vor dem 31. Juli 1914 Gegenstand besonderer
Übereinkommen gewesen sind oder nicht.
Artikel 270.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich vor, für das deutsche, von ihren Truppen besetzte Gebiet eine eigene Zollordnung sowohl für die Einfuhr wie für die Ausfuhr in Geltung zu setzen, sofern ihnen eine solche Maßnahme erforderlich erscheint, um die wirtschaftlichen Interessen der Bevölkerung dieser Gebiete zu wahren.
Kapitel II.
Schiffahrt.
Artikel 271.
In Bezug auf Fischerei, Küstenschiffahrt und Schleppschiffahrt zur See sollen die Schiffe und Boote der alliierten und assoziierten Mächte in den deutschen Hoheitsgewässern die Behandlung erfahren, die den Schiffen und Booten der meistbegünstigten Nation zugestanden wird.
Artikel 272.
Deutschland ist damit einverstanden, daß ohne Rücksicht auf alle gegenteiligen Bestimmungen in den Übereinkommen, betreffend die Fischerei und den Handel mit geistigen Getränken in der Nordsee, alle Untersuchungs- und Polizeirechte soweit Fischereifahrzeuge der alliierten Mächte in Betracht kommen, lediglich durch Fahrzeuge dieser Mächte ausgeübt werden.
Artikel 273.
Alle Arten Zeugnisse oder Papiere, die sich auf Schiffe und Boote der
alliierten und assoziierten Mächte beziehen und die von Deutschland vor
dem Kriege als gültig anerkannt waren oder in Zukunft durch die
Hauptseestaaten als gültig anerkannt werden sollen, werden von
Deutschland als gültig und gleichwertig mit den den deutschen Schiffen
ausgefolgten entsprechenden Zeugnissen anerkannt.
Ebenso sind
die Zeugnisse und Papiere, die von den neuen Staaten ihren Schiffen und
Booten ausgefolgt werden, gleichviel, ob die Staaten über Meeresküsten
verfügen oder nicht, unter der Voraussetzung anzuerkennen, daß diese
Zeugnisse und Papiere in Übereinstimmung mit den in den Hauptseestaaten
allgemein geltenden Gebräuchen ausgestellt sind.
Die Hohen
vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, die Flagge der
Schiffe jeder nicht über Meeresküsten verfügenden alliierten und
assoziierten Macht anzuerkennen, wenn die Schiffe an einem einzigen
bestimmten auf ihrem Gebiete gelegenen Orte eingetragen sind. Dieser Ort
gilt als Registerhafen der Schiffe.
Kapitel III.
Unlauterer Wettbewerb.
Artikel 274.
Deutschland verpflichtet sich, alle erforderlichen Gesetzgebungs- oder
Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, um die Roh- oder Fertigerzeugnisse
einer jeden alliierten oder assoziierten Macht gegen jede Art von
unlauteren Wettbewerb im Handelsverkehr zu schützen.
Deutschland verpflichtet sich, durch Beschlagnahme und durch alle
anderen geeigneten Rechtsbehelfe die Ein- und Ausfuhr sowie für das
Inland die Herstellung, den Umlauf, den Verkauf und das Feilbieten aller
Erzeugnisse oder Waren zu unterdrücken und zu verhindern, die auf dem
betreffenden Gegenstand selbst oder seiner unmittelbaren Aufmachung oder
seiner äußeren Verpackung irgendwelche Marken, Namen, Aufschriften oder
Zeichen tragen, welche unmittelbar oder mittelbar falsche Angaben über
Ursprung, Gattung, Art oder charakteristische Eigenschaften dieser
Erzeugnisse oder Waren darstellen.
Artikel 275.
Deutschland verpflichtet sich unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf diesem Gebiet, die in einem alliierten oder assoziierten Lande geltenden und durch die zuständigen Behörden Deutschland gehörig bekanntgegebenen Gesetze und in Übereinstimmung mit diesen Gesetzen ergangenen Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen zu beobachten, wodurch das Recht auf eine Legebezeichnung für die in dem betreffenden Lande erzeugten Weine oder geistigen Getränke bestimmt oder geregelt wird oder wodurch die Bedingungen bestimmt oder geregelt werden, an welche die Erlaubnis zum Gebrauch einer Lagebezeichnung geknüpft ist. Die Ein- und Ausfuhr, die Herstellung, der Umlauf, der Verkauf oder das Feilbieten von Erzeugnissen oder Waren, die den obengenannten Gesetzen oder Entscheidungen zuwiderlaufende Lagebezeichnungen tragen, sind von Deutschland zu untersagen und durch die im vorigen Artikel vorgeschriebenen Maßnahmen zu unterdrücken.
Kapitel IV.
Behandlung der Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte.
Artikel 276.
Deutschland verpflichtet sich:
a) die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte
hinsichtlich der Ausübung von Handwerk, Beruf, Handel und Gewerbe keine
Ausschlußmaßnahmen zu unterwerfen, die nicht in gleicher Weise und
ausnahmslos für alle Ausländer gilt;
b) die
Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte keinen
Vorschriften oder Beschränkungen hinsichtlich der in Absatz a)
bezeichneten Rechte zu unterwerfen, soweit sie unmittelbar oder
mittelbar den Bestimmungen des genannten Absatzes widersprechen oder
soweit sie von anderer Art oder ungünstiger sind als diejenigen, die für
die der meistbegünstigten Nation angehörenden Ausländer gelten;
c) die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte, deren
Güter, Rechte oder Interessen, einschließlich der Gesellschaften oder
Vereinigungen, an denen sie beteiligt sind, keinen anderen oder höheren
direkten oder indirekten Gebühren zu unterwerfen, als sie den eigenen
Angehörigen oder deren Gütern, Rechten oder Interessen auferlegt sind
oder etwa auferlegt werden;
d) den
Staatsangehörigen irgendeiner der alliierten und assoziierten Mächte
keinerlei Beschränkungen aufzuerlegen, die nicht am 1. Januar 1914 auf
die Staatsangehörigen dieser Mächte anwendbar war, sofern nicht seinen
eigenen Angehörigen dieselbe Beschränkung gleichfalls auferlegt wird.
Artikel 277.
Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte sollen auf deutschem Gebiete für ihre Person, Güter, Rechte und Interessen ständigen Schutz genießen und freien Zutritt zu den Gerichten haben.
Artikel 278.
Deutschland verpflichtet sich, die neue Staatsangehörigkeit, die von seinen Angehörigen gemäß den Gesetzen der alliierten und assoziierten Mächte und gemäß den Entscheidungen der zuständigen Behörden dieser Mächte, sei es auf dem Wege der Einbürgerung, sei es auf Grund einer Vertragsbestimmung etwa erworben ist oder erworben wird, anzuerkennen und auf Grund der neuerworbenen Staatsangehörigkeit dieses Reichsangehörigen in jeder Richtung von jeder Pflicht gegenüber ihrem Heimatstaate zu entbinden.
Artikel 279.
Die alliierten und assoziierten Mächte dürfen in den Städten und Häfen Deutschlands Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten ernennen. Deutschland verpflichtet sich, die Ernennung dieser Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten, deren Namen ihm bekanntgegeben werden, gutzuheißen und sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der üblichen Regeln und Gebräuche zuzulassen.
Kapitel V.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 280.
Die Deutschland vorstehend durch Kapitel I und durch die Artikel 271 und 272 des Kapitels II
auferlegten Verpflichtungen erlöschen fünf Jahre nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags, sofern sich nicht aus dem Wortlaut das
Gegenteil ergibt oder sofern nicht der Rat des Völkerbunds spätestens
zwölf Monate vor Ablauf dieser Frist entscheidet, daß die
Verpflichtungen mit oder ohne Abänderung für einen weiteren Zeitraum
aufrechterhalten bleiben.
Der Artikel 276 des Kapitels IV
bleibt, mit oder ohne Abänderung, nach Ablauf dieser fünf Jahre in
Kraft, wenn dies die Mehrheit des Rates des Völkerbunds beschließt; der
Beschluß setzt zugleich die Dauer der Verlängerung fest, die indes fünf
Jahre nicht überschreiten darf.
Artikel 281.
Treibt die deutsche Regierung internationalen Handel, so soll sie in dieser Hinsicht keinerlei Rechte, Vorrechte und Freiheiten der Souveränität haben, auch nicht so angesehen werden, als ob sie solche hätte.
Abschnitt II.
Staatsverträge.
Artikel 282.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab und unter Vorbehalt der
darin enthaltenen Bestimmungen gelten lediglich die nachstehend und in
den folgenden Artikeln aufgezählten Kollektivverträge, -übereinkommen
und -abmachungen wirtschaftlicher oder technischer Art zwischen
Deutschland und denjenigen alliierten und assoziierten Mächten, die
daran als Vertragsschließende beteiligt sind:
1. Übereinkommen vom 14. März 1884, vom 1. Dezember 1886 und vom 23. März 1887, sowie Schlußprotokoll vom 7. Juli 1887 zum Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel;
2. Übereinkommen vom 11. Oktober 1909, betreffend den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen;
3. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die Plombierung der der Zollbesichtigung unterliegenden Waggons, und Protokoll vom 18. Mai 1907;
4. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen;
5. Übereinkommen vom 5. Juli 1890, betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife;
6. Übereinkommen vom 31. Dezember 1913, betreffend die Vereinheitlichung der Handelsstatistiken;
7. Übereinkommen vom 25. April 1907, betreffend die Erhöhung der türkischen Zolltarife;
8. Übereinkommen vom 14. März 1857, betreffend die Ablösung des Zolles im Sund und in den Belten;
9. Übereinkommen vom 22. Juni 1861, betreffend die Ablösung des Elbzolls;
10. Übereinkommen vom 16. Juli 1863, betreffend die Ablösung des Scheldezolls;
11. Übereinkommen vom 29. Oktober 1888, betreffend Festsetzung einer endgültigen Regelung zur Sicherung der freien Benutzung des Suezkanals;
12. Übereinkommen vom 23. September 1910, betreffend Vereinheitlichung gewisser Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen, die Hilfeleistung und Bergung in Seenot;
13. Übereinkommen vom 21. Dezember 1904, betreffend Befreiung der Lazarettschiffe von Hafenabgaben und -taxen;
14. Übereinkommen vom 4. Februar 1898, betreffend die Eichung der Binnenschiffe;
15. Übereinkommen vom 26. September 1906 über das Verbot der Nachtarbeit von Frauen;
16. Übereinkommen vom 26. September 1906 über das Verbot der Verwendung von weißem Phosphor bei der Zündholzfabrikation;
17. Übereinkommen vom 18. Mai 1904 und vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels;
18. Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen;
19. Sanitätsübereinkommen vom 30. Januar 1892, 15. April 1893, 3. April 1894, 19. März 1897 und 3. Dezember 1903;
20. Übereinkommen vom 20. Mai 1875, betreffend die Einigung und Vervollkommnung des metrischen Systems;
21. Übereinkommen vom 29. November 1906, betreffend die Vereinheitlichung pharmazeutischer Formeln für starkwirkende
Medikamente;
22. Übereinkommen vom 16. und 19. November 1885, betreffend die Herstellung einer Normalstimmgabel;
23. Übereinkommen vom 7. Juni 1905, betreffend die Schaffung eines internationalen Ackerbauinstituts in Rom;
24. Übereinkommen vom 3. November 1881 und vom 15. April 1889, betreffend Maßregeln gegen die Reblaus;
25. Übereinkommen vom 19. März 1902 zum Schutz für die der Landwirtschaft nützlichen Vögel;
26. Übereinkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige.
Artikel 283.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab lassen die Hohen vertragschließenden Teile unter der Bedingung, daß Deutschland die besonderen in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen befolgt, die nachstehend aufgeführten Übereinkommen und Abreden, soweit sie davon betroffen werden, wieder gelten. |
P o st a l i s c h e Ü b e r e i n k o m m e n |
Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereins, unterzeichnet in Wien am 4. Juli 1891; Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereins, unterzeichnet in Washington am 15. Juni 1897; Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereins, unterzeichnet in Rom am 26. Mai 1906. |
T e l e g r a p h e n ü b e r e i n k o m m e n |
Internationale Telegraphenübereinkommen, unterzeichnet in St. Petersburg am 10./22. Juli 1875; Ausführungsbestimmungen und Tarife der internationalen Telegraphenkonferenz in Lissabon vom 11. Juni 1908. |
Deutschland verpflichtet sich, seine Einwilligung zum Abschlusse von Sonderabreden mit neuen Staaten, wie sie durch die Übereinkommen und Abreden, betreffend den Weltpostverein und den internationalen Telegraphenverein, vorgesehen sind, nicht zu verweigern, soweit die neuen Staaten diesen Übereinkommen und Abreden beigetreten sind oder beitreten werden. |
Artikel 284.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab lassen die Hohen
vertragschließenden Teile unter der Bedingung, daß Deutschland die ihm
von seiten der alliierten und assoziierten Mächte mitzuteilenden
vorläufigen Bestimmungen befolgt, das internationale funktelegraphische
Übereinkommen vom 5. Juli 1912, soweit sie davon betroffen werden,
wieder gelten.
Wird binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags an Stelle des Übereinkommens vom 5. Juli 1912 ein
neues Übereinkommen zur Regelung der internationalen
funktelegraphischen Beziehungen geschlossen, so ist dieses Übereinkommen
für Deutschland bindend, selbst wenn Deutschland sich geweigert haben
sollte, bei dessen Ausarbeitung mitzuwirken oder es zu unterzeichnen.
Ein solches neues Übereinkommen tritt zugleich an Stelle der vorläufigen Bestimmungen.
Artikel 285.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab lassen die Hohen vertragschließenden Teile, soweit sie davon betroffen werden und unter der im Artikel 272 festgesetzten Bedingung, die folgenden Übereinkommen gelten:
1. Übereinkommen vom 6. Mai 1882 und vom 1. Februar 1889 zur Regelung der Nordseefischerei außerhalb der Territorialgewässer;
2. die Übereinkommen und Protokolle vom 16. November 1887, vom 14. Februar 1893 und vom 11. April 1894, betreffend den Branntweinhandel in der Nordsee.
Artikel 286.
Das internationale Pariser Übereinkommen vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Washington am 2. Juni 1911, und das internationale Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Berlin am 13. November 1908 und vervollständigt durch das Berner Zusatzprotokoll vom 20. März 1914, erlangen vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab erneute Geltung und Wirksamkeit, soweit sie nicht durch die in letzterem vorgesehenen Ausnahmen und Einschränkungen betroffen und abgeändert werden.
Artikel 287.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab lassen die Hohen vertragschließenden Teile, soweit sie davon betroffen werden, das Haager Übereinkommen vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß gelten. Doch bleibt diese Wiederinkraftsetzung gegenüber Frankreich, Portugal und Rumänien jetzt und fernerhin ohne Wirksamkeit.
Artikel 288.
Die Deutschland durch den Artikel 3 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1899 über die Samoa-Inseln gewährten besonderen Rechte und Vorrechte gelten als mit dem 4. August 1914 erloschen.
Artikel 289.
Jede der alliierten oder assoziierten Mächte wird, getreu dem Geiste
der allgemeinen Grundsätze oder der besonderen Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrags, Deutschland die zweiseitigen Übereinkommen oder
Verträge mitteilen, deren Wiederinkraftsetzung im Verhältnis zu ihr sie
verlangt.
Die in diesem Artikel vorgesehene Mitteilung ergeht
entweder unmittelbar oder durch die Vermittlung einer anderen Macht.
Deutschland wird den Empfang schriftlich bestätigen. Die
Wiederinkraftsetzung hat Wirkung von der Mitteilung an.
Die
alliierten oder assoziierten Mächte verpflichten sich untereinander, nur
diejenigen Übereinkommen oder Verträge mit Deutschland wieder in Kraft
zu setzen, die mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags im
Einklang stehen.
Die Mitteilung bezeichnet gegebenenfalls
diejenigen Bestimmungen der Übereinkommen oder Verträge, die, weil sie
den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags nicht entsprechen, nicht
wieder in Kraft treten sollen.
Bei Meinungsverschiedenheiten wird der Völkerbund um seine Entscheidung angegangen.
Für die Mitteilung wird den alliierten oder assoziierten Mächten eine
Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags gewährt.
Nur diejenigen zweiseitigen Übereinkommen
und Verträge, die den Gegenstand einer solchen Mitteilung bilden, treten
zwischen den alliierten oder assoziierten Mächten und Deutschland
wieder in Kraft; alle andern sind und bleiben aufgehoben.
Die
vorstehenden Bestimmungen finden auf alle zweiseitigen Übereinkommen und
Verträge Anwendung, die zwischen irgendeiner zu den Signatarmächten des
gegenwärtigen Vertrags gehörenden alliierten und assoziierten Macht und
Deutschland bestehen, selbst wenn sie sich für Deutschland nicht im
Kriegszustand befunden hat.
Artikel 290.
Deutschland erkennt an, daß durch den gegenwärtigen Vertrag alle Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen, die es mit Österreich, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei seit dem 1. August 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags abgeschlossen hat, aufgehoben sind und bleiben.
Artikel 291.
Deutschland verpflichtet sich, die alliierten und assoziierten Mächte,
sowie deren Beamte und Staatsangehörigen ohne weiteres in den Genuß
aller Rechte und Vorteile jeder Art treten zu lassen, die es Österreich,
Ungarn, Bulgarien oder der Türkei oder den Beamten und Angehörigen
dieser Staaten vor dem 1. August 1914 durch Verträge, Übereinkommen oder
Abmachungen eingeräumt hat, und zwar so lange diese Verträge,
Übereinkommen oder Abmachungen in Kraft bleiben.
Die
alliierten und assoziierten Mächte behalten sich vor, den Genuß dieser
Rechte und Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen oder nicht.
Artikel 292.
Deutschland erkennt an, daß alle mit Rußland oder irgendeinem Staate oder irgendeiner Regierung, deren Gebiet früher einen Teil Rußlands bildete, sowie mit Rumänien vor dem 1. August 1914 oder seit diesem Tage bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags geschlossenen Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen aufgehoben sind und bleiben.
Artikel 293.
Falls seit dem 1. August 1914 eine alliierte oder assoziierte Macht,
Rußland oder ein Staat oder eine Regierung, deren Gebiet früher einen
Teil Rußlands bildete, infolge einer militärischen Besetzung oder mit
anderen Mitteln oder aus anderen Gründen genötigt worden ist,
Deutschland oder einem deutschen Reichsangehörigen durch ein von
irgendeiner öffentliche Behörde ausgehenden Maßnahme Konzessionen,
Vorrechte und Begünstigungen irgendwelcher Art zu gewähren oder gewähren
zu lassen, so werden diese Konzessionen, Vorrechte und Begünstigungen
durch den gegenwärtigen Vertrag ohne weiteres hinfällig.
Alle
hieraus möglicherweise entspringenden Lasten oder
Schadensersatzansprüche werden unter keinen Umständen, sei es von den
alliierten und assoziierten Mächten, sei es von den Mächten, Staaten,
Regierungen oder öffentlichen Behörden getragen, die dieser Artikel von
ihren Verpflichtungen entbindet.
Vom Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags ab verpflichtet sich Deutschland, die alliierten
und assoziierten Mächte sowie ihre Staatsangehörigen an allen Rechten
und Vorteilen jeder Art, die seit dem 1. August 1914 bis zum
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags, Übereinkommen oder Abmachungen
nicht kriegführender Staaten oder deren Staatsangehörigen eingeräumt
hat, ohne weiteres teilnehmen zu lassen, solange diese Verträge,
Übereinkommen und Abmachungen in Karft6 bleiben.
Artikel 295.
Diejenigen der Hohen vertragschließenden Teile, die das Haager
Opium-Abkommen vom 23. Januar 1912 noch nicht unterzeichnet oder nach
der Unterzeichnung noch nicht ratifiziert haben, erklären sich damit
einverstanden, das Abkommen in Kraft treten zu lassen und zu diesem
Zwecke sobald wie möglich und spätestens binnen zwölf Monaten nach dem
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags die nötigen Gesetze zu
erlassen.
Die Hohen vertragschließenden Teile kommen außerdem
überein, daß für diejenigen von ihnen, die das genannte Übereinkommen
noch nicht ratifiziert haben, die Ratifikation des gegenwärtigen
Vertrags in jeder Hinsicht einer solchen Ratifikation und der
Unterzeichnung des Spezialprotokolls gleichkommen soll, das in Haag
gemäß den Beschlüssen der dritten, im Jahre 1914 zur Inkraftsetzung
dieses Übereinkommens abgehaltenen Opiumkonferenz aufgenommen worden
ist.
Die Regierung des französischen Freistaats wird der
Regierung der Niederlande eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über
die Hinterlegung der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags
übermitteln und sie ersuchen, diese Urkunde als Hinterlegung der
Ratifikation des Abkommens vom 23. Januar 1912 und als Unterzeichnung
des Zusatzprotokolls von 1914 entgegenzunehmen und anzuerkennen.
Abschnitt III.
Schulden.
Artikel 296.
Durch Vermittlung von Prüfungs- und Ausgleichämtern, die von jedem der
Hohen vertragschließenden Teile binnen drei Monaten nach der in dem
nachstehenden Absatz e vorgesehenen Mitteilung einzusetzen sind, werden
folgende Arten von Geldverbindlichkeiten geregelt:
1. Vor dem
Kriege fällig gewordene Schulden, deren Zahlung von Staatsangehörigen
einer der vertragschließenden Mächte, die im Gebiete dieser Macht
wohnen, an die Staatsangehörigen einer gegnerischen Macht, die in deren
Gebiet wohnen, zu leisten ist;
2. Während des Krieges fällig
gewordenen Schulden, welche an die im Gebiete einer der
vertragschließenden Mächte wohnenden Staatsangehörigen dieser Macht zu
zahlen sind und aus Geschäften oder Verträgen mit den im Gebiet einer
gegnerischen Macht wohnenden Staatsangehörigen dieser Macht herrühren,
sofern die Ausführung dieser Geschäfte oder Verträge ganz oder teilweise
infolge der Kriegserklärung ausgesetzt worden ist;
3. Die vor
oder im Kriege fällig gewordenen und dem Staatsangehörigen einer der
vertragschließenden Mächte geschuldeten Zinsen von Werten, die von einer
gegnerische Macht ausgegeben worden sind, es sei denn, daß die Zahlung
dieser Zinsen an die Staatsangehörigen dieser Macht oder an die
Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist;
4. Die
vor oder im Kriege rückzahlbar gewordenen, an die Staatsangehörigen
einer der vertragschließenden Mächte zu entrichtenden Kapitalbeträge der
von einer gegnerischen Macht ausgegebenen Werte, es sei denn, daß die
Zahlung eines solchen Kapitalbetrags an die Staatsangehörigen dieser
Macht oder an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist.
Die Erlöse aus der Liquidation der in Abschnitt IV und seiner Anlage
bezeichneten feindlichen Güter, Rechte und Interessenwerden von den
Prüfungs- und Ausgleichsämtern in der nachstehend in Absatz d
vorgesehenen Währung und zu dem dort bezeichneten Kurse übernommen. Sie
treffen darüber nach Maßgabe der in dem genannten Abschnitt und seiner
Anlage vorgesehenen Bedingungen Bestimmung.
Die von diesem Artikel bezeichnete Abwicklung vollzieht sich nach folgenden Grundsätzen und gemäß der Anlage zu diesen Abschnitt:
a) Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab verbietet jeder der
Hohen vertragschließenden Teile alle Zahlungen, Zahlungsannahmen,
überhaupt jeden auf die Regelung der genannten Schulden bezüglichen
Verkehr zwischen den Beteiligten, sofern er nicht durch Vermittlung der
oben bezeichneten Prüfungs- und Ausgleichsämter erfolgt;
b) jeder der in Betracht kommenden Hohen vertragschließenden Teile
haftet für die Bezahlung der genannten Schulden seiner
Staatsangehörigen, es sei denn, daß der Schuldner sich vor dem Kriege im
Konkurs, in Zahlungsunfähigkeit oder im Zustande erklärter
Zahlungseinstellung befand, oder daß die Begleichung der Schuld einer
Gesellschaft oblag, deren Geschäfte während des Krieges auf Grund der
Ausnahmegesetzgebung des Krieges liquidiert worden sind. Für Schulden
von Einwohnern der vom Feinde vor dem Waffenstillstand mit Krieg
überzogenen oder besetzten Gebiete tritt indessen keine Haftung der
Staaten ein, zu denen diese Gebiete gehören;
c)
die den Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte von den
Staatsangehörigen einer gegnerischen Macht geschuldeten Summe werden dem
Prüfungs- und Ausgleichsamt des Landes des Schuldners zur Last
geschrieben und dem Gläubiger durch das Amt seines Landes ausbezahlt;
d) die Schulden werden in der Währung der jeweils beteiligten
alliierten oder assoziierten Macht (einschließlich der Kolonien und
Protektorate der alliierten Mächte, der britischen Dominien und Indiens)
bezahlt oder gutgeschrieben. Lauten die Schulden auf irgendeine andere
Währung, so sind sie in der Währung der beteiligten alliierten oder
assoziierten Macht (Kolonien, des Protektorats, des britischen Dominiums
oder Indiens) zu bezahlen oder gutzuschreiben. Die Umwandlung erfolgt
zu dem vor dem Kriege geltenden Umrechnungskurse.
Als Umrechnungskurs vor dem Kriege im Sinne dieser Bestimmung gilt der
Durchschnittskurs der Drahtüberweisungen der beteiligten alliierten oder
assoziierten Macht während des Monats, der der Eröffnung der
Feindseligkeiten zwischen dieser Macht und Deutschland unmittelbar
vorherging.
Schreibt ein Vertrags
ausdrücklich einen festen Umrechnungskurs für die Umwandlung aus der
Währung, auf welche die Schuldverbindlichkeit lautet, in die Währung der
beteiligten alliierten und assoziierten Macht vor, so bleibt die obige
Bestimmung über den Umrechnungskurs außer Anwendung.
Für die neugebildeten Mächte bestimmt der in Teil VIII
vorgesehene Wiedergutmachungsausschuß die für die Zahlung oder
Gutschrift maßgebende Währung und den dabei anzuwendenden
Umrechnungskurs;
e) die Vorschriften dieses Artikel und der beigefügten Anlage
finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen Deutschland einerseits
und irgendeiner der alliierten oder assoziierten Mächte, ihren Kolonien
oder Protektoraten oder Indien andererseits, sofern nicht eine
entsprechende Mitteilung an Deutschland seitens der beteiligten Macht
binnen einem Monat nach der Hinterlegung der Ratifikation des
gegenwärtigen Vertrags oder, sofern es sich um ein britisches Dominium
oder um Indien handelt, binnen einem Monat nach der mit Wirkung für
dieses Dominium oder für Indien erfolgten Ratifikation ergeht;
f) die alliierten und assoziierten Mächte, die diesem Artikel und der
beigefügten Anlage beigetreten sind, können unter sich deren Anwendung
auf ihre, in ihrem Gebiete ansässigen Staatsangehörigen vereinbaren,
soweit die Beziehungen zwischen diesen Staatsangehörigen und den
deutschen Reichsangehörigen in Frage kommen. Geschieht dies, so werden
die gemäß der gegenwärtigen Bestimmung bewirkten Zahlungen zwischen den
beteiligten Prüfungs- und Ausgleichsämtern der alliierten und
assoziierten Mächte geregelt.
§ 1.
Binnen drei Monaten nach der im Artikel 296 Absatz e)
vorgesehenen Mitteilung errichtet jeder der Hohen vertragschließenden
Teile ein Prüfungs- und Ausgleichsamt für die Zahlung und die Einziehung
feindlicher Schulden.
Es dürfen örtliche Ämter für einen Teil
der gebiete der Hohen vertragschließenden Teile errichtet werden.
Innerhalb dieser Gebiete üben solche Ämter ihre Tätigkeit wie ein
Landesamt aus, indessen geht aller Verkehr mit dem gegnerischen
Landesamt durch das eigene Landesamt.
§ 2.
Im Sinne dieser Anlage sind "feindliche Schulden" die im ersten Absatz des Artikels 296 genannten Geldverbindlichkeiten, "feindliche Schuldner" die Personen, die diese Summen schuldig sind, "feindliche Gläubiger" die Personen, denen sie geschuldet werden. Im Sinne dieser Ablage ist "Gläubigeramt" das Prüfungs- und Ausgleichsamt im Lande des Schuldners.
§ 3.
Die Hohen vertragschließenden Teile belegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Absatzes a) des Artikels 296 mit den gegenwärtig in ihrer Gesetzgebung für Handel mit dem Feinde vorgesehenen Strafen. Ebenso untersagen sie auf ihrem Gebiete jedes auf die Zahlung der feindlichen Schulden abzielende gerichtliche Vorgehen. Eine Ausnahme gilt für die in dieser Anlage vorgesehenen Fälle.
§ 4.
Die in Absatz b des Artikel 296
vorgesehene Haftung der Regierung tritt ein, sobald die Schuld sich aus
irgendeinem Grunde als uneinbringlich erweist, es sei denn, daß nach
der Gesetzgebung des Landes des Schuldners die Schuld im Zeitpunkt der
Kriegserklärung verjährt war oder daß der Schuldner sich in diesem
Zeitpunkt im Konkurs, in Zahlungsunfähigkeit oder im Zustand erklärter
Zahlungseinstellung befand, oder daß die Begleichung der Schuld einer
Gesellschaft oblag, deren Geschäfte auf Grund der Ausnahmegesetzgebung
des Krieges liquidiert worden sind. In diesem Falle findet das in dieser
Anlage vorgesehene Verfahren Anwendung auf die Zahlung der
Ausschüttungssummen.
Die Ausdrücke "in Konkurs", "in
Zahlungsunfähigkeit" sind im technisch-juristischen Sinne der
einschlägigen Gesetzgebung zu verstehen. Der Ausdruck "im Zustand
erklärter Zahlungseinstellung" hat die Bedeutung, die ihm im englischen
Rechte zukommt.
§ 5.
Die
Gläubiger melden bei dem Gläubigeramt binnen sechs Monaten nach seiner
Errichtung ihre Forderungen an und liefern diesem Amte alle ihnen
abgeforderten Urkunden und Auskünfte.
Die Hohen
vertragschließenden Teile treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
betrügerische Einverständnisse zwischen feindliche Gläubigern und
Schuldnern zu verfolgen und zu bestrafen. Die Ämter teilen einander alle
zur Entdeckung und Bestrafung derartiger Einverständnisse dienlichen
Anhaltspunkte und Unterlagen mit.
Die Hohen
vertragschließenden Teile erleichtern auf Kosten der Parteien und durch
Vermittlung der Ämter, soweit wie möglich, die Post- und Drahtverbindung
zwischen den Schuldnern und Gläubigern, die sich über den Betrag der
Schuld gütlich verständigen wollen.
Das Gläubigeramt teilt dem
Schuldneramt alle bei ihm angemeldeten Forderungen mit. Das
Schuldneramt gibt dem Gläubigeramt binnen angemessener Frist bekannt,
welche Forderungen anerkannt und welche bestritten worden sind. Im
letzteren Falle hat das Schuldneramt die Gründe für die Nichtanerkennung
der Forderung anzugeben.
§ 6.
Wird eine Forderung ganz oder teilweise anerkannt, so schreibt das Schuldneramt den anerkannten Betrag sogleich dem Gläubigeramt gut und gibt ihm gleichzeitig Nachricht von der Gutschrift.
§ 7.
Eine Forderung gilt als vollständig anerkannt und ihr Betrag wird alsbald dem Gläubigeramt gutgeschrieben, sofern das Schuldneramt nicht binnen drei Monaten nach Empfang der an dieses Amt gerichteten Mitteilung die Nichtanerkennung der Schuld anzeigt, (es sei denn, daß das Gläubigeramt eine Verlängerung der Frist bewilligt).
§ 8.
Wir die Forderung ganz oder teilweise nicht anerkannt, so prüfen die beiden Ämter die Angelegenheit gemeinsam und versuchen, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen.
§ 9.
Das Gläubigeramt zahlt den einzelnen Gläubigern die ihm gutgeschriebenen Summen aus den durch die Regierung seines Landes ihm zur Verfügung gestellten Mitteln und unter den von dieser Regierung festgesetzten Bedingungen, insbesondere mit dem erforderlichen Abzug für Ausfälle, Kosten und Vermittlungsgebühren.
§ 10.
Wer einen Anspruch auf Zahlung einer feindlichen Schuld erhebt, der
sich ganz oder teilweise als unbegründet erweist, bezahlt dem Amte zur
Strafe fünf v. H. Zinsen auf den nicht begründeten Teil des Anspruchs.
Wer ohne zureichenden Grund die Anerkennung des Gesamtbetrags oder eines
Teiles des gegen ihn erhobenen Anspruchs verweigert hat, zahlt zur
Strafe gleichfalls fünf v. H. Zinsen von dem Betrage, bezüglich dessen
seine Weigerung sich als unbegründet erweist.
Diese Zinsen laufen vom Tage des Endes der in § 7 vorgesehenen Frist bis zu dem Tage, an dem der Anspruch als ungerechtfertig anerkannt oder die Schuld bezahlt worden ist.
Die obengenannten Strafen werden durch die jeweils zuständigen Ämter
eingezogen, die für den Fall der Uneinbringlichkeit verantwortlich sind.
Die Strafen werden dem gegnerischen Amte gutgeschrieben, welches sie
als Beitrag zu den Kosten der Durchführung der gegenwärtigen
Bestimmungen einbehält.
§ 11.
Die Abrechnung zwischen den Ämtern erfolgt jeden Monat, und der Saldo
wird binnen einer Woche von dem Schuldnerstaate durch bare Zahlung
beglichen.
Indessen werden Salden zu Lasten einer oder
mehrerer der alliierten oder assoziierten Mächte bis zur völligen
Bezahlung der den alliierten oder assoziierten Mächten oder ihren
Staatsangehörigen aus Anlaß des Krieges geschuldeten Summen einbehalten.
§ 12.
Um den Meinungsaustausch zwischen den Ämtern zu erleichtern, hat jedes von ihnen einen Vertreter in der Stadt, in der das andere tätig ist.
§ 13.
Von begründeten Ausnahmen abgesehen, werden die Verhandlungen, soweit wie möglich, in den Diensträumen des Schuldneramts geführt.
§ 14.
Gemäß Artikel 296 Absatz b)
haften die Hohen vertragschließenden Teile für die Zahlung der
feindlichen Schulden, die ihren Staatsangehörigen zur Last fallen.
Demgemäß hat das Schuldneramt dem Gläubigeramt alle anerkannten
Schulden gutzuschreiben, selbst dann, wenn die Einziehung vom
Privatschuldner sich als unmöglich erweist. Die Regierungen geben ihrem
Amte nichtsdestoweniger jede benötigte Vollmacht, um die Einziehung der
anerkannten Forderungen zu betreiben.
Haben die Schuldner
anerkannte Summen Kriegsschäden erlitten, so werden die betreffenden
Summen ausnahmsweise dem Gläubigeramt erst gutgeschrieben, nachdem den
Schuldnern die ihnen für diese Schäden etwa zustehenden Entschädigung
gezahlt worden ist.
§ 15.
Jede Regierung bestreitet die Kosten des in ihrem Gebiet arbeitenden Amtes, einschließlich der Bezüge des Personals.
§ 16.
Können sich zwei Ämter über das tatsächliche Bestehen einer Schuld
nicht einigen oder kommt es zwischen dem feindlichen Schuldner und dem
feindlichen Gläubiger oder zwischen den Ämtern zum Streit, so wird der
Fall entweder einem Schiedsgericht unterbreitet (dies gilt, wenn die
Parteien zustimmen, und es sind dafür dann die Bedingungen maßgebend,
auf die sie sich einigen) oder vor den im nachstehenden Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof gebracht.
Doch kann auf Ersuchen des Gläubigeramts der Fall auch der
Rechtssprechung der ordentlichen Gerichte am Wohnort des Schuldners
unterbreitet werden.
§ 17.
Die von dem Gemischten Schiedsgerichtshof, den ordentlichen Gerichten oder dem Schiedsgericht zugesprochenen Summen werden durch Vermittlung der Ämter in der gleichen Weise vereinnahmt, wie wenn diese Summen durch das Schuldneramt als geschuldet anerkannt worden wären.
§ 18.
Die beteiligten Regierungen bestimmen einen Staatsvertreter, dem die
Einleitung der Verfahren beim Gemischten Schiedsgerichtshof für das Amt
seines Landes obliegt. Diesem Staatsvertreter steht die allgemeine
Aufsicht über die Bevollmächtigten oder Anwälte der Staatsangehörigen
seines Landes zu.
Der Gerichtshof urteilt auf Grund der Akten.
Doch kann er die Parteien anhören, wenn sie persönlich erscheinen, oder
sich nach ihrem Belieben entweder durch von beiden Regierungen
zugelassene Bevollmächtigte oder durch den oben genannten
Staatsvertreter vertreten lassen, welcher das Recht hat, sich der Partei
anzuschließen, sowie auch das Recht, den von der Partei aufgegebenen
Anspruch wieder aufzunehmen und geltend zu machen.
§ 19.
Die beteiligten Ämter liefern dem Gemischten Schiedsgerichtshof alle in ihren Besitze befindlichen Auskünfte und Urkunden, damit der Gerichtshof über die ihm unterbreiteten Angelegenheiten ohne Verzug entscheiden kann.
§ 20.
Legt eine der beiden Parteien gegen die gemeinsame Entscheidung der
beiden Ämter Berufung ein, so hat der Berufungskläger eine Sicherheit zu
leisten, die nur zurückgezahlt wird, wenn die erste Entscheidung
zugunsten des Berufungsklägers abgeändert wird, und nur in dem
Verhältnis, in dem er Erfolg hat. In diesem Fall wird sein Gegner im
gleichen Verhältnis zur Tragung der Kosten und Auslagen verurteilt. Die
Sicherungsleistung kann durch eine von dem Gerichtshof angenommene
Bürgschaft ersetzt werden.
In allen dem Gerichthof
unterbreiteten Angelegenheiten wird auf den Betrag der Streitsumme eine
Gebühr von fünf v. H. erhoben. Diese Abgabe fällt dem verlierenden Teile
zur Last, es sei denn, daß der Gerichtshof eine Anderes bestimmt. Diese
Gebühr tritt zu der oben erwähnten Sicherheitsleistung hinzu, wie sie
auch von der Bürgschaftsleistung unabhängig ist.
Der Gerichtshof kann einer der Parteien Entschädigung bis zur Höhe der Prozeßkosten zubilligen.
Jede auf Grund dieses Paragraphen geschuldete Summe wird dem Amte der
gewinnenden Partei gutgeschrieben und dort besonders verrechnet.
§ 21.
Zwecks schneller Abwicklung der Geschäfte wird bei der Besetzung der
Ämter und des Gemischten Schiedsgerichtshofs auf Kenntnis der Sprache
des beteiligten gegnerischen Landes Rücksicht genommen.
Die Ämter haben freien schriftlichen Verkehr miteinander und können sich Urkunden in ihrer Sprache übermitteln.
§ 22.
Vorbehaltlich anderweitiger Abmachungen zwischen den beteiligten
Regierungen werden die Schulden gemäß nachstehenden Bedingungen
verzinst:
Auf Summen, die als Dividenden, Zinsen oder sonstige
wiederkehrende, eine Kapitalverzinsung darstellende Zahlungen
geschuldet werden, sind keine Zinsen zu zahlen.
Der Zinsfuß
beträgt fünf v. H. für das Jahr, es sei denn, daß der Gläubiger Auf
Grund Vertrags, Gesetzes oder örtlicher Gewohnheitsrechte Zinsen zu
einem anderen Zinsfuß zu beanspruchen hatte [eng. Text: "zu beanspruchen
hat"]. In diesem Falle hat dieser Zinsfuß Geltung.
Die Zinsen
laufen vom Tage der Eröffnung der Feindseligkeiten an, oder wenn die zu
zahlende Schuld im Laufe des Krieges fällig geworden ist, vom
Fälligkeitstage an bis zu dem Tage, an dem der Betrag der Schuld dem
Gläubigeramt gutgeschrieben worden ist.
Soweit Zinsen
geschuldet werden, gelten sie als durch die Ämter anerkannte Schulden
und werden unter denselben Bedingungen wie diese dem Gläubigeramt
gutgeschrieben.
§ 23.
Gehört gemäß einer Entscheidung der Ämter oder des Gemischten
Schiedsgerichtshofs ein Anspruch nicht unter die im Artikel 296
vorgesehenen Fälle, so kann der Gläubiger seine Forderung vor den
ordentlichen Gerichten oder auf jedem anderen Wege Rechtens geltend
machen.
Die Anmeldung der Forderung bei dem Amt unterbricht die Verjährung.
§ 24.
Die Hohen vertragschließenden Teile vereinbaren, die Entscheidungen des Gemischten Schiedsgerichtshofs als endgültig anzuerkennen und sie für ihre Staatsangehörigen verbindlich zu machen.
§ 25.
Weigert sich ein Gläubigeramt, einem Schuldneramt einen Anspruch mitzuteilen oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen, die in dieser Anlage zur gänzlichen oder teilweisen Geltendmachung einer bei ihm gehörig angemeldeten Forderung vorgesehen ist, so ist es verpflichtet, dem Gläubiger eine Bescheinigung auszustellen, die den Betrag der beanspruchten Summe angibt. Der betreffende Gläubiger kann alsdann seine Forderung vor den ordentlichen Gerichten oder auf jedem anderen Wege Rechtens geltend machen.
Abschnitt IV.
Güter, Rechte und Interessen.
Artikel 297.
Die Frage der privaten Güter, Rechte und Interessen in Feindesland
findet ihre Lösung gemäß den Grundsätzen dieses Abschnittes und den
Bestimmungen der beigefügten Anlage.
a) Die von Deutschland getroffenen, in § 3
der beigefügten Anlage näher bestimmten außerordentlichen
Kriegsmaßnahmen und Übertragungsanordnungen, betreffend die Güter,
Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der alliierten oder
assoziierten Mächte einschließlich der Gesellschaften und Vereine, an
denen diese Staatangehörigen beteiligt waren, werden, wenn die
Liquidation dieser Güter, Rechte und Interessen nicht vollendet ist,
sofort aufgehoben oder eingestellt. Die Berechtigten werden in die
fraglichen Güter, Rechte und Interessen wieder eingesetzt und treten in
deren vollen Genuß nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 298.
b) Soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ein anderes bestimmt, behalten
sich die alliierten und assoziierten Mächte das Recht vor, alle den
deutschen Reichsangehörigen oder den von ihnen abhängigen Gesellschaften
bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags gehörenden Güter, Rechte
und Interessen innerhalb ihrer Gebiete, Kolonien, Besitzungen und
Protektoratsländer, einschließlich der Gebiete, die ihnen durch den
gegenwärtigen Vertrag abgetreten werden, zurückzubehalten und zu
liquidieren.
Die Liquidation erfolgt nach den Gesetzen des
beteiligten alliierten oder assoziierten Staates, ohne dessen Zustimmung
der deutsche Eigentümer auch weder über diese Güter, Rechte und
Interessen verfügen, noch sie belasten darf.
Deutsche
Reichsangehörige, die auf Grund des gegenwärtigen Vertrags von Rechts
wegen die Staatsangehörigkeit einer alliierten oder assoziierten Macht
erwerben, gelten nicht als deutsche Reichsangehörige im Sinne dieses
Absatzes.
c) Der Kaufpreis oder der Betrag der Entschädigung für die Ausübung des in Absatz b
bestimmten Rechtes wird gemäß den Abschätzungs- und
Liquidationsgrundsätzen der Gesetzgebung desjenigen Landes festgestellt,
in welchem das Gut zurückbehalten oder liquidiert worden ist.
d) Im Verhältnis zwischen den alliierten oder assoziierten Mächten oder
deren Staatsangehörigen einerseits und Deutschland oder seinen
Reichsangehörigen andererseits werden alle außerordentlichen
Kriegsmaßnahmen oder Übertragungsanordnungen oder kraft solcher
Maßnahmen vorgenommene oder vorzunehmende Handlungen, so wie sie in den
§§ 1 und 3 der beigefügten Anlage
näher bestimmt sind, als endgültig und für jedermann bindend angesehen,
soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ein anderes bestimmt.
e) Die Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte haben
Anspruch auf eine Entschädigung für den Schaden oder Nachteil, welcher
auf deutschem Gebiet, wie es am 1. August 1914 bestand, ihren Gütern,
Rechten und Interessen, einschließlich der Gesellschaften oder
Vereinigungen, an denen sie beteiligt sind, durch Anwendung der in §§ 1 und 3 der beigefügten Anlage
bezeichneten außerordentlichen Kriegsmaßnahmen und
Übertragungsanordnungen zugefügt ist. Die aus diesem Anlaß von den
betreffenden Angehörigen erhobenen Ersatzansprüche werden geprüft, und
die Höhe der Entschädigung wird durch den im Abschnitt VI
vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof oder durch einen von dem
genannten Gericht bezeichneten Schiedsrichter festgesetzt; die
Entschädigungen gehen zu Lasten Deutschlands und dürfen aus dem Gut der
deutschen Reichsangehörigen, das sich auf dem Gebiet oder unter Aufsicht
des Staates der ansprucherhebenden Person befindet, vorweg gedeckt
werden. Dieses Gut darf unter den durch § 4 der beigefügten Anlage
festgesetzten Bedingungen für die feindlichen Verpflichtungen zum
Pfande genommen werden. Die Bezahlung dieser Entschädigungen kann durch
die alliierte oder assoziierte Macht erfolgen und der betrag Deutschland
zur Last geschrieben werden.
f) In jedem
Falle, wo der Staatsangehörige einer alliierten oder assoziierten Macht,
als Inhaber eines Gutes, Rechtes oder Interesses [engl. Text: "Rechtes
und Interesses" nicht vorhanden], das auf deutschem Gebiete von einer
Übertragungsanordnung betroffen worden ist, dies verlangt, wird der in
Absatz e vorgesehene Anspruch durch Rückerstattung des erwähnten Gutes befriedigt, wenn es noch in Natur vorhanden ist.
In diesem Falle hat Deutschland alle erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um den Eigentümer, dem der besitz des Gutes entzogen ist, es
wieder frei von allen Lasten oder Dienstbarkeiten, mit denen es nach der
Liquidation belegt worden ist, zurückzuerstatten und jeden Dritten zu
entschädigen, der durch die Rückgabe einen Nachteil erleidet.
Kann die in diesem Absatz vorgesehene Zurückerstattung nicht stattfinde,
so kann durch Vermittlung der beteiligten Mächte oder der in der Anlage zu Abschnitt III
bezeichneten Prüfungs- und Ausgleichsämter eine private Abmachung
herbeigeführt werden, die dem Staatsangehörigen der alliierten oder
assoziierten Macht durch Zuwendung eines ihm als Abfindung für die
entzogenen Güter, Rechte oder Interessen genehmen gleichwertigen
Gegenstandes oder Vorteils Ersatz des im Absatz e bezeichneten Schadens sichert.
Findet in Gemäßheit dieses Artikels Zurückerstattung statt, so mindern sich die in Anwendung des Absatzes e
festgesetzten Preise oder Entschädigungen um den derzeitigen Wert des
zurückerstatteten Gutes unter der Berechnung einer Entschädigung für
entgangene Nutznießung oder für Verschlechterung.
g) Die im Absatz f
vorgesehene Befugnis bleibt den Eigentümern vorbehalten, welche
Staatsangehörige der alliierten oder assoziierten Mächte sind, auf deren
Gebiete gesetzliche Maßnahmen zwecks Anordnung der allgemeinen
Liquidation der feindlichen Güter, Rechte und Interessen vor der
Unterzeichnung des Waffenstillstandes nicht in Anwendung waren.
h) Mit Ausnahme des Falles, wo durch Anwendung des Absatz f
Zurückerstattung in Natur erfolgt ist, wird mit dem Reinerlöß der
entweder auf Grund der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung oder in
Gemäßheit dieses Artikels erfolgten Liquidationen der feindlichen Güter,
Rechte und Interessen, gleichviel wo belegen, und überhaupt mit allen
feindlichen Barguthaben wie folgt zu verfahren:
1. Soweit die Mächte dem Abschnitt III nebst Anlage
beitreten, werden die erwähnten Erlöse und Guthaben der Macht, welcher
der Eigentümer angehört, durch Vermittlung des im genannten Abschnitt
und seiner Anlage eingesetzten Prüfungs- und Ausgleichsamtes
gutgeschrieben; mit jedem Überschuß zugunsten Deutschlands wird gemäß
Artikel 243 verfahren.
2. Soweit die Mächte dem Abschnitt III nebst Anlage
nicht beitreten, ist der Erlöß der von Deutschland zurückbehaltenen
Güter, Rechte und Interessen sowie der von ihm einbehaltenen Barguthaben
der Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte
unverzüglich an den Berechtigten oder an seine Regierung auszuzahlen.
Jede alliierte oder assoziierte Macht kann über den Erlöß der von ihr in
Gemäßheit ihrer Gesetze und Verordnungen beschlagnahmten Güter, Rechte
und Interessen sowie über die solchermaßen beschlagnahmten Barguthaben
der deutschen Reichsangehörigen verfügen [engl. Text: "in Gemäßheit
ihrer Gesetze und Verordnungen" bezieht sich nicht auf
"beschlagnahmten", sondern auf "verfügen"] und sie zur Bezahlung der in
diesem Artikel oder in § 4 der beigefügten Anlage
näher bestimmten Ansprüche und Forderungen verwenden. Jedes Güter,
Recht und Interesse, beziehungsweise jeder Erlöß aus der Liquidation
solchen Gutes oder jedes Barguthaben, über welche nicht nach dem
Vorstehenden verfügt wird, kann von der genannten alliierten oder
assoziierten Macht zurückbehalten werden. In diesem Fall wird mit seinem
Geldwert nach Artikel 243 verfahren.
Bei
Liquidationen in den neuen Staaten, die als alliierte und assoziierte
Mächte Signatarstaaten des gegenwärtigen Vertrags sind, oder bei
Liquidationen in den Staaten, die an den von Deutschland zu zahlenden
Wiedergutmachungen keinen Anteil haben, ist der Erlöß aus den von der
Regierung dieser Staaten vorgenommenen Liquidationen unmittelbar an die
Eigentümer zu zahlen; dabei bleiben jedoch die dem
Wiedergutmachungsausschuß nach dem gegenwärtigen Vertrage, insbesondere
nach den Artikeln 235 und 260 zustehenden Rechte vorbehalten. Weist der Eigentümer vor dem in Abschnitt VI
dieses Teiles vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof oder vor einem
von diesem Gericht ernannten Schiedsrichter nach, daß die
Verkaufsbedingungen oder irgendwelche von der Regierung des betreffenden
Staates außerhalb seiner allgemeinen Gesetzgebung ergriffene Maßnahmen
den Preis unbillig beeinträchtigt haben, so ist der Gerichtshof oder der
Schiedsrichter befugt, dem Berechtigten eine angemessene Entschädigung
zuzubilligen, die ihm der genannte Staat zu zahlen hat.
i)
Deutschland verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen der Liquidation
oder Einbehaltung ihrer Güter, Rechte oder Interessen in den alliierten
oder assoziierten Ländern zu entschädigen.
j) Der Betrag der
Abgaben und Steuern auf das Kapital, die von Deutschland auf die Güter,
Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder
assoziierten Mächte seit dem 11. November 1918 bis zum Ablauf von drei
Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags oder, falls es
sich um Güter, Rechte und Interessen handelt, die Gegenstand
außerordentlicher Kriegsmaßnahmen gewesen sind, bis zu ihrer gemäß den
Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags erfolgenden Rückerstattungen
erhoben worden sind oder erhoben werden, ist an die Berechtigten
zurückzuerstatten.
Artikel 298.
Deutschland verpflichtet sich, in Ansehung der Güter, Rechte und Interessen, die gemäß Artikel 297 Absatz a) oder f)
den Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte,
einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, an denen solche
Staatsangehörige beteiligt waren, zurückerstattet werden,
a) vorbehaltlich der im gegenwärtigen Vertrag ausdrücklich vorgesehenen
Ausnahmen , die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der
alliierten oder assoziierten Mächte in die rechtliche Lage zu versetzen
und darin zu erhalten, in der, kraft der vor dem Krieg geltenden
Gesetze, die Güter, Rechte und Interessen der deutschen
Reichsangehörigen sich befanden;
b) die Güter,
Rechte oder Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder
assoziierten Staaten keinerlei in das Eigentumsrecht eingreifenden
Maßnahmen zu unterwerfen, die nicht gleichermaßen auf Güter, Rechte oder
Interessen der deutschen Reichsangehörigen Anwendung finden, und im
Fall, daß solche Maßnahmen getroffen werden, angemessene Entschädigungen
zu zahlen.
§ 1.
Gemäß Artikel 297 Absatz d)
wird die Gültigkeit aller Eigentumsübertragungen, aller
Liquidationsanordnungen gegen Unternehmen oder Gesellschaften und aller
anderen Verfügungen, Verordnungen, Entscheidungen oder Anweisungen
bestätigt, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der
Hohen vertragschließenden Teile in Anwendung der Kriegsgesetzgebung
über feindliche Güter, Rechte oder Interessen ausgegangen oder erlassen
worden sind oder als ausgegangen oder erlassen gelten. Das Interesse
aller Personen, deren Gut von Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen
oder Anweisungen betroffen worden ist, gilt als in denselben
rechtsgültig gewahrt, gleichviel, ob dies Interesse in den besagten
Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen ausdrücklich
berücksichtigt ist oder nicht. Keinerlei Beanstandung findet bezüglich
der Ordnungsmäßigkeit einer kraft der obenerwähnten Verordnungen,
Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen vollzogenen Übertragung von
Gütern, Rechten oder Interessen statt. Ebenso wird, soweit Gerichte
oder Verwaltungsbehörden eines der Hohen vertragschließenden Teile in
Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung über feindliche
Güter, Rechte und Interessen Verfügungen, Ordnungen, Entscheidungen oder
Anweisungen getroffen, erlassen oder vollstreckt haben, oder soweit es
so anzusehen ist, als sei dies geschehen, die Gültigkeit der in Ausübung
solcher Schritte der Gerichte oder Verwaltungsbehörden hinsichtlich
eines Eigentumsrechts, einer Unternehmung oder Gesellschaft getroffenen
Maßnahmen bestätigt, mag es sich um Untersuchungen, Sequestration,
Zwangsverwaltung, Gebrauch, Requisition, Überwachung oder Liquidation ,
Verkauf oder Verwaltung von Gütern, Rechten und Interessen, Einziehung
oder Bezahlung von Schulden, Bezahlung von Kosten, Gefällen, Auslagen
oder um irgendwelche sonstige Maßnahmen handeln. Jedoch gilt der
Vorbehalt, daß die Bestimmungen dieses Paragraphen den Eigentumsrechten,
die von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte in
gutem Glauben und zu gerechtem Preise vorher gemäß dem Rechte des Ortes
der belegten Sache erworben worden sind, keinen Eintrag tun dürfen.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf
Maßnahmen der obenerwähnten Art, die von Deutschland in den mit Krieg
überzogenen oder besetzten Gebieten, oder von Deutschland oder von den
deutschen Behörden nach dem 11. November 1918 getroffen worden sind;
alle diese Maßnahmen bleiben ungültig.
§ 2.
Wegen Handlungen oder Unterlassungen in bezug auf Güter, Rechte oder Interessen der deutschen Reichsangehörigen während des Krieges oder zur Vorbereitung des Krieges ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage Deutschlands oder seiner Angehörigen, gleichviel wo sie ansässig sind, gegen eine alliierte oder assoziierte Macht oder gegen irgendeine Person, die im Namen oder nach den Weisungen einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser Macht gehandelt hat, unzulässig. Gleichfalls unzulässig ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage gegen irgendeine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung, die auf den außerordentlichen Kriegsmaßnahmen, Gesetzen oder Verordnungen einer der alliierten oder assoziierten Mächte beruht.
§ 3.
Im Sinne des Artikel 297
und dieser Anlage fallen unter den Begriff der "außerordentlichen
Kriegsmaßnahmen" Maßnahmen jeder Art, Maßnahmen der Gesetzgebung, der
Verwaltung, der Rechtsprechung und sonstige bezüglich des feindlichen
Gutes bereits getroffene oder erst nachträglich zu treffende, deren
Zweck ist oder sein wird, dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis über
sein Gut zu entziehen, ohne das Eigentum selbst anzutasten; namentlich
also Überwachungs-, Zwangsverwaltungs-, Sequestrationsmaßnahmen oder
Maßnahmen mit dem Zweck, die feindlichen Guthaben zu beschlagnahmen, zu
verwerten oder zu sperren. Der Grund, die Form, der Ort des Vorgehens
sind ohne Belang. Als in Ausführung dieser Maßnahmen vorgenommene
Handlungen gelten alle Verordnungen, Weisungen, Befehle oder Verfügungen
der Verwaltungsbehörden oder Gerichte, die dieses Maßnahmen auf das
feindliche Gut anwenden, sowie alle Handlungen solcher Personen, welche
die Verwaltung oder die Überwachung des feindlichen Gutes, zum Beispiel
die Schuldentilgung, Einziehung von Außenständen, Bezahlung von Kosten,
Gefällen oder Auslagen, Einziehung von Vergütungen, übertragen ist.
"Übertragungsanordnungen" sind solche Anordnungen, die das Eigentum an
feindlichem Gut betroffen haben oder betreffen werden, indem sie es ohne
Zustimmung des feindlichen Eigentümers ganz oder teilweise auf eine
andere Person als ihn selbst übertragen, insbesondere die Maßnahmen,
welche den Verkauf, die Liquidation, den Eigentumsübergang, kraft
Gesetzes an feindlichem Gut, die Nichtigkeitserklärung von verbrieften
Ansprüchen oder Wertpapieren anordnen.
§ 4.
Die Güter, Rechte und Interessen der deutschen Reichsangehörigen auf dem Gebiet einer alliierten oder assoziierten Macht, sowie der Reinerlöß aus ihrem Verkauf, ihrer Liquidation oder den sonstigen Übertragungsanordnungen können durch diese Macht belastet werden: an erster Stelle mit der Bezahlung von Schadensbeträgen, die auf Grund von Ansprüchen ihrer eigenen Staatsangehörigen mit Bezug auf ihre in Deutschland gelegenen Güter, Rechte und Interessen einschließlich der Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen sie beteiligt sind, oder auf Grund von Forderungen gegen deutsche Reichsangehörige geschuldet werden; ebenso mit der Bezahlung von Ersatzansprüchen, die auf Handlungen der deutschen Regierung oder irgendeiner deutschen Behörde gegründet werden, welche nach dem 31. Juli 1914 und vor dem Eintritt der beteiligten alliierten und assoziierten Macht in den Krieg begangen sind. Die Höhe solcher Ersatzansprüche kann von einem Schiedsrichter festgesetzt werden, der von Herrn Gustav Ador, wenn er dazu bereit ist, andernfalls von dem im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof ernannt wird. An zweiter Stelle können sie belastet werden mit Zahlungen von Schadensbeträgen auf Ersatzansprüche der eigenen Staatsangehörigen einer solchen alliierten und assoziierten Macht, die auf ihre im Gebiete der anderen feindlichen Mächte gelegenen Güter, Rechte und Interessen Bezug haben; dies gilt indes nur insoweit, als dieses Schadloshaltung nicht auf andere Weise erfolgt ist.
§ 5.
Hatte eine in einem alliierten oder assoziierten Staate gesetzlich zugelassene Gesellschaft unmittelbar vor dem Beginn des Krieges gemeinschaftlich mit einer von ihr abhängigen und in Deutschland gesetzlich zugelassenen Gesellschaft Verwertungsrechte mit Bezug auf Fabrik- und Handelsmarken für andere Länder oder befand sie sich zusammen mit dieser Gesellschaft im Besitz ausschließlicher Herstellungsverfahren für Waren oder Verkaufsgegenstände für andere Länder, so hat ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Artikel 297 künftig die erste Gesellschaft unter Ausschluß der deutschen Gesellschaft allein das Recht, diese Fabrikmarken in anderen Ländern zu verwerten. Die gemeinschaftlichen Herstellungsverfahren werden der ersten Gesellschaft überlassen, ungeachtet entgegenstehender, auf der deutschen Kriegsgesetzgebung beruhender Maßnahmen in Ansehung der zweiten Gesellschaft oder ihrer Interessen, ihres Geschäftsvermögens oder ihrer Aktien. Jedoch hat die erste Gesellschaft, wenn sie darum angegangen wird, der zweiten Gesellschaft die Modelle zu übergeben, die die weitere Herstellung der Waren im Umfang des Verbrauchs in Deutschland ermöglichen.
§ 6.
Soweit Güter, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt waren, durch Deutschland einer außerordentlichen Kriegsmaßnahme unterworfen worden sind, ist Deutschland bis zu dem Zeitpunkt der gemäß § 297 durchzuführenden Zurückerstattung für die Erhaltung verantwortlich.
§ 7.
Die alliierten oder assoziierten Mächte haben binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags die Güter, Rechte und Interessen bekanntzugeben, in Ansehung derer sie das im Artikel 297 Absatz f) vorgesehene Recht auszuüben gedenken.
§ 8.
Die im Artikel 297 vorgesehenen Zurückerstattungen erfolgen auf Anordnung der deutschen Regierung oder der sie vertretenden Behörden. Auf Antrag der Beteiligten haben die deutschen Behörden ihnen ins Einzelne gehende Auskunft über die Geschäftsführung der Verwalter zu geben. Der Antrag wird mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zulässig.
§ 9.
Güter, Rechte und Interessen der deutschen Reichsangehörigen unterliegen weiterhin bis zur Durchführung der im Artikel 297 Absatz b) vorgesehenen Liquidation den im Hinblick auf sie getroffenen oder zu treffenden außerordentlichen Kriegsmaßnahmen.
§ 10.
Deutschland übermittelt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags jeder alliierten oder assoziierten Macht alle in
Händen seiner Angehörigen befindlichen Verträge, Bescheinigungen,
Urkunden und sonstigen Eigentumstitel, die sich auf Güter, Rechte und
Interessen im Gebiete der betreffenden alliierten oder assoziierten
Macht beziehen. Unter diese Güter, Rechte und Interessen fallen auch
Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere aller durch die
Gesetzgebung dieser Macht zugelassenen Gesellschaften.
Deutschland erteilt jederzeit auf Verlangen der beteiligten alliierten
oder assoziierten Macht jegliche Auskunft über Güter, Rechte und
Interessen der deutschen Reichsangehörigen im Gebiet der beteiligten
alliierten oder assoziierten Macht, sowie über die Geschäfte, die seit
dem 1. Juli 1914 in bezug auf jene Güter, Rechte und Interessen etwa
stattgefunden haben.
§ 11.
Der Ausdruck "Barguthaben" umfaßt alle vor oder nach der Kriegserklärung angelegten Gelder oder Deckungen; er umfaßt ferner alle Guthaben, die aus Geldanlagen, Einkünften oder Gewinnen stammen, welche Verwalter, Sequester oder andere aus angelegtem Geld oder sonstwie eingezogenhaben; ausgeschlossen bleibt jede Geldsumme, die den alliierten und assoziierten Mächten oder ihren einzelnen Staaten, Provinzen oder Gemeinden zusteht.
§ 12.
Soweit durch die für die Verwaltung feindlichen Gutes verantwortlichen Personen oder die Aufsichtpersonen für dieses Verwaltung Barguthaben der Staatsangehörigen der Hohen vertragschließenden Teile, einschließlich Barguthaben von Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt sind, angelegt worden sind, gleichviel wo die Anlage erfolgt ist, oder soweit dies auf Anordnung der oben gedachten Personen oder irgendeiner Behörde geschehen ist, wird die Anlage hinfällig; die Regelung des Barguthabens erfolgt ohne Rücksicht auf diese Anlage.
§ 13.
Soweit Güter, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen einer
alliierten oder assoziierten Macht einschließlich der Gesellschaften
oder Vereinigungen, an denen solche Staatsangehörigen beteiligt waren,
in Deutschland oder in den von Deutschland oder seinen Verbündeten
besetzten Gebieten Gegenstand einer außerordentlichen Kriegsmaßnahme
oder einer Übertragungsanordnung waren, übermittelt Deutschland den
alliierten oder assoziierten Mächten, einer jeden für ihr Teil, binnen
einem Monat nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags oder auf
Verlangen zu irgendeiner späteren Zeit alle einschlägigen Abrechnungen
oder Rechnungsbelege, Archive, Urkunden und Auskünfte jeglicher Art, die
sich auf seinem Gebiet befinden.
Die Aufsichts- und
Überwachungspersonen, Geschäftsführer, Verwalter, Zwangsverwalter,
Liquidatoren und Pfleger sind unter Bürgschaft der deutschen Regierung
persönlich für die unverzügliche vollständige Übermittlung und die
Richtigkeit dieser Rechnungen und Urkunden verantwortlich.
§ 14.
Auf Schulden, Guthaben und Abrechnungen finden die Bestimmungen des Artikel 297 und dieser Anlage, betreffend Güter, Rechte und Interessen in Feindesland und den Erlöß ihrer Liquidation Anwendung; Abschnitt III regelt nur die Art und Weise der Zahlung.
Soweit von den alliierten und assoziierten Mächten, ihren Kolonien oder
Protektoraten oder einem der englischen Dominien oder Indien, die
Erklärung nicht abgegeben wird, daß sie dem Abschnitt III
beitreten, finden zwischen Deutschland und ihnen und zwischen den
beiderseitigen Staatsangehörigen bei Regelung der von Artikel 297 betroffenen Fragen die Bestimmungen des Abschnitts III
über die Währung, in der die Bezahlung stattfinden soll, und über den
Umrechnungskurs und Zinsen Anwendung, es sei denn, daß die Regierung der
beteiligten alliierten oder assoziierten Macht Deutschland binnen sechs
Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags mitteilt, daß die
erwähnten Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen sollen.
§ 15.
Erstreckt sich die in Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung durch die alliierten oder assoziierten Mächte oder die in Anwendung der Bestimmungen des Artikel 297 Absatz b) vorgenommene Liquidation von Gütern, Rechten, Interessen, Gesellschaften und Unternehmungen auf Rechte des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums, so finden die Bestimmungen des Artikel 297 und dieser Anlage Anwendung.
Abschnitt V.
Verträge, Verjährung, Urteile.
Artikel 299.
a) Verträge zwischen Feinden gelten als mit dem Zeitpunkt aufgehoben,
an dem zwei der Beteiligten Feinde geworden sind. Dies gilt nicht für
Schulden und andere Geldverpflichtungen, die aus der Vornahme einer in
einem solchen Vertrage vorgesehenen Handlung oder der Leistung einer
dort vorgesehenen Zahlung entspringen. Vorbehalten bleiben ferner die
nachstehend oder in der beigefügten Anlage vorgesehenen Ausnahmen und Sonderregeln für bestimmte Verträge oder Vertragsgattungen.
b) Nicht betroffen von der Aufhebung im Sinne dieses Artikels werden
diejenigen Verträge, bei denen im Allgemeininteresse die Regierungen der
alliierten und assoziierten Mächte denen eine der Vertragsparteien
angehört, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags erklären, daß sie auf der Ausführung bestehen.
Bringt
die Ausführung der demgemäß aufrechterhaltenen Verträge für eine der
Parteien infolge veränderter Handelsverhältnisse einen erheblichen
Nachteil mit sich, so kann der in Abschnitt VI vorgesehene Gemischte Schiedsgerichtshof der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung zubilligen.
c) Mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Verfassung und des Rechts der
Vereinigten Staaten von Amerika, Brasiliens und Japans findet weder
dieser Artikel noch Artikel 300, noch die Anlage auf
Verträge, die von Staatsangehörigen dieser Staaten mit deutschen
Reichsangehörigen geschlossen worden sind, Anwendung. Desgleichen findet
Artikel 306 keine Anwendung auf die Vereinigten Staaten von Amerika oder deren Staatsangehörigen.
d) Dieser Artikel und seine Anlage
finden keine Anwendung auf Verträge, deren Parteien dadurch Feinde
geworden sind, daß eine von ihnen Einwohner eines Gebiets war, das unter
eine andere Souveränität tritt, falls diese Partei infolge des
gegenwärtigen Vertrags die Staatsangehörigkeit einer alliierten oder
assoziierten Macht erwirbt. Das gleiche gilt für Verträge zwischen
Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte, zwischen denen
der Handel deshalb verboten war, weil einer der Vertragschließenden
sich in einem vom Feinde besetzten Gebiet einer alliierten oder
assoziierten Macht befand.
e) Keine Bestimmung dieses Artikels und seiner Anlage
darf zur Ungültigkeitserklärung eines Geschäfts führen, das in
gesetzmäßiger Weise auf Grund eines mit Genehmigung einer der
kriegführenden Mächte abgeschlossenen Vertrags zwischen den Feinden
vorgenommen worden ist.
Artikel 300.
a)
Auf dem Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile sind im Verhältnis
zwischen Feinden alle Verjährungs-, Ausschluß- und Verfallfristen für
die Kriegsdauer gehemmt, gleichviel ob sie vor oder nach Kriegsausbruch
zu laufen begonnen haben. Sie beginnen frühestens drei Monate nach
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags wieder zu laufen. Diese
Bestimmung findet auch Anwendung auf die Vorlegungsfristen für Zinsen-
oder Dividendenabschnitte und die Vorlegungsfristen für Wertpapiere, die
auf Grund erfolgter Auslosung oder aus irgendeinem anderen Grund
auszahlbar sind.
b) Sind infolge Versäumung einer Handlung
oder Nichtwahrung einer Formvorschrift während es Krieges
Vollstreckungsmaßnahmen auf deutschem Gebiete zum Nachteil eines
Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht vorgenommen,
so wird der Einspruch dieses Staatsangehörigen vor den in Abschnitt VI
vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof gebracht, es sei denn, daß
der betreffende Fall zur Zuständigkeit eines Gerichts einer alliierten
oder assoziierten Macht gehört.
c) Auf den Antrag der
beteiligten Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht
erkennt der Gemischte Schiedsgerichtshof auf Wiederherstellung des durch
die im Absatz b erwähnten Vollstreckungsmaßnahmen beeinträchtigten
Rechtszustands in allen Fällen, in denen dies nach dem besonderen
Tatbestand billig und möglich ist.
Ist die Wiederherstellung
ungerecht oder unmöglich, so kann der Gemischte Schiedsgerichtshof der
benachteiligten Partei eine Entschädigung zubilligen, die der deutschen
Regierung zur Last fällt.
d) Ist ein Vertrag zwischen Feinden
für aufgehoben erklärt, und zwar entweder weil eine der Parteien eine
Vertragsbestimmung nicht ausgeführt hat, oder infolge Ausübung eines im
Vertrage ausbedungenen Rechtes, so steht der benachteiligten Partei
frei, sich an den Gemischten Schiedsgerichtshof zu wenden, um Abhilfe zu
erlangen. Der Gerichtshof hat in diesem Falle die im Absatz c)
vorgesehenen Befugnisse.
e) Haben Staatsangehörige der
alliierten und assoziierten Mächte durch Maßnahmen der obenerwähnten
Art, die Deutschland in dem mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebiet
vorgenommen hat, Schaden erlitten, so finden die Bestimmungen der
vorstehenden Absätze dieses Artikels Anwendung, falls diese
Staatsangehörigen nicht anderweitig entschädigt worden sind.
f) Deutschland hat jeden Dritten schadlos zu halten, der durch eine von
dem Gemischten Schiedsgericht gemäß den vorstehenden Absätzen dieses
Artikels zuerkannte Rechtswiederherstellung oder Wiedereinsetzung in den
früheren Rechtszustand benachteiligt wird.
g) Die in Absatz
a) vorgesehene dreimonatige Frist beginnt für Handelspapiere mit dem
Tage, an dem die Ausnahmevorschriften, die in den Gebieten der
beteiligten Macht bezüglich der Handelspapiere erlassen worden sind,
endgültig außer Kraft getreten sind.
Artikel 301.
Im Verhältnis zwischen den Feinden darf kein vor dem Kriege
ausgestelltes Handelspapier lediglich wegen versäumter fristgerechter
Vorlegung zwecks Annahme oder zwecks Zahlung, wegen versäumter
Benachrichtigung der Aussteller oder Giranten von der Nichtannahme oder
Nichtzahlung, wegen versäumten Protestes, wegen Versäumung der Erfüllung
irgendeiner Formvorschrift für verfallen erklärt werden, wenn die
Versäumung währen des Krieges erfolgt ist.
Ist die Frist zur
Vorlegung eines Handelspapiers zwecks Annahme oder zwecks Zahlung oder
die Frist zur Benachrichtigung des Ausstellers oder der Giranten von der
Nichtannahme oder der Nichtzahlung oder die Frist zur Erhebung des
Protestes während des Krieges abgelaufen und hat die vorlegungs-,
protest- oder benachrichtigungspflichtige Partei währen des Krieges die
betreffende Handlung versäumt, so steht ihr für die nachträgliche
Vorlegung, nachträgliche Benachrichtigung von Nichtannahme oder
Nichtzahlung oder nachträgliche Protesterhebung mindestens eine Frist
von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zu.
Artikel 302.
Soweit nach dem gegenwärtigen Vertrage die Zuständigkeit der
Gerichte einer alliierten und assoziierten Macht reicht, schaffen ihre
Urteile in Deutschland Rechtskraft und sind ohne weitere
Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckbar.
ist, gleichviel in
welcher Art von Angelegenheiten, während des Krieges von einem deutschen
Gericht gegen den Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten
Macht ein urteil ergangen, ohne daß er in der Lage war, sich zu
verteidigen, so ist der hierdurch benachteiligte Staatsangehörige der
alliierten oder assoziierten Macht berechtigt, Abhilfe zu verlangen,
deren Form von dem im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof näher bestimmt wird.
Auf Antrag des Staatangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht
kann der Gemischte Schiedsgerichtshof dieses Abhilfe, sofern das möglich
ist, in der Form eintreten lassen, daß er die Parteien in die Lage
zurückversetzt, in der sie sich vor dem von dem deutschen Gericht
gefällten Urteil befanden.
Die obenerwähnte Abhilfe kann
ebenso vor dem Gemischten Schiedsgerichtshof von Staatsangehörigen der
alliierten oder assoziierten Mächte, die durch richterliche Maßnahmen in
den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten Nachteile erlitten
haben, beansprucht werden, wenn sie nicht schon anderweitig entschädigt
worden sind.
Artikel 303.
Im Sinn der Abschnitte III, IV, V und VII bedeutet der Ausdruck "während des Krieges" für jede alliierte oder assoziierte Macht der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Kriegszustandes zwischen dieser Macht und Deutschland und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags.
Anlage.
I. A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1.
Im Sinne der Artikel 299, 300 und 301 gelten Vertragsparteien dann als Feinde, wenn der Handel zwischen ihnen verboten worden oder infolge von Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften, denen eine der Parteien unterworfen war, gesetzwidrig geworden ist. Der maßgebende Zeitpunkt ist der Tag, an dem der Handel verboten worden oder an dem er sonstwie gesetzwidrig geworden ist.
§ 2.
Unbeschadet der Rechte aus Artikel 297 Absatz b) des Abschnitts IV,
unter Vorbehalt ferner der Anwendung der während des Krieges von den
alliierten und assoziierten Mächten erlassenen Gesetze, Verordnungen
oder inneren Vorschriften, schließlich unter Vorbehalt abweichender
Vertragsbestimmungen, bleiben von der Aufhebung durch Artikel 299 ausgenommen und in Kraft:
a) Verträge zum Zwecke der Übertragung von Eigentum, Gütern oder von
beweglichen oder unbeweglichen Werten, wenn das Eigentum übertragen oder
der Gegenstand ausgehändigt worden ist, bevor die Parteien Feinde
wurden;
b) Mietverträge, Mieten und
Mietversprechen [engl. Text besagt: "Mieten und Mietabkommen über
Liegenschaften und Häuser"];
c) Verträge über Hypotheken, Verpfändungen und Sicherstellungen;
d) Konzessionen, betreffend Bergwerke und Gruben, Steinbrüche oder Lagerstätten;
e) Verträge zwischen Privaten [engl. Text besagt: "Individuen oder
Gesellschaften"] einerseits und Staaten, Provinzen, Gemeinden oder
anderen ähnlichen Verwaltungskörperschaften andererseits sowie
Konzessionen, die von derartigen Staaten, Provinzen, Gemeinden oder
anderen ähnlichen Verwaltungskörperschaften verliehen sind.
§ 3.
Sind gemäß Artikel 299 Bestimmungen eines Vertrags teilweise aufgehoben, lassen sich aber die aufgehobenen von den übrigen Bestimmungen des Vertrags trennen, so bleieben die übrigen Bestimmungen des Vertrags, vorbehaltlich der Anwendung der im § 2 bezeichneten Gesetze, Verordnungen und inneren Vorschriften, in Kraft. Lassen sie sich nicht trennen, so gilt der Vertrag als in seiner Gesamtheit aufgehoben.
II. B e s o n d e r e B e s t i m m u n g e n ü b e r e i n z e l n e V e r t r a g s g a t t u n g e n.
Verträge an der Effekten- und Produktenbörse.
§ 4.
a) Bestimmungen, die während des Krieges von einer anerkannten
Effekten- oder Produktenbörse bezüglich Abwicklung der von einer
feindlichen Privatperson vor dem Kriege eingegangenen börsenmäßigen
Verpflichtungen erlassen worden sind, werden durch die Hohen
vertragschließenden Teile bestätigt, ebenso wie die in Anwendung dieser
Bestimmungen getroffenen Maßnahmen, vorausgesetzt:
1. daß das Geschäft ausdrücklich in Gemäßheit der Bestimmungen der
betreffenden Börse abgeschlossen worden war;
2. daß die Bestimmungen für alle Beteiligten verbindlich waren;
3. daß die Abwicklungsbedingungen gerecht und vernünftig waren.
b) Der vorstehende Absatz findet auf Maßnahmen, die von Börsen in den
vom Feinde besetzten Gebieten währen der Besetzung erlassen worden sind,
keine Anwendung.
c) Die Abwicklung der am 31. Juli 1914
abgeschlossenen Termingeschäfte über Baumwolle, gemäß Entscheidung der
Baumwollvereinigung von Liverpool, wird ebenfalls bestätigt.
Verpfändung.
§ 5.
Ist ein als Sicherheit für die Schuld eines Feindes bestelltes Pfand
wegen mangelnder Zahlung verkauft worden, so soll selbst dann, wenn der
Eigentümer nicht hat benachrichtigt werden können, der Verkauf als
gültig angesehen werden, sofern der Gläubiger in gutem Glauben und mit
vernünftiger Sorgfalt und Vorsicht gehandelt hat. In diesem Falle steht
dem Eigentümer kein Ersatzanspruch auf Grund des Pfandverkaufs zu.
Diese Bestimmung findet auf Pfandverkäufe, die in den mit Krieg
überzogenen oder vom Feind besetzten Gebieten währen der Besetzung von
einem Feinde vorgenommen worden sind, keine Anwendung.
Handelspapiere.
§ 6.
Soweit Mächte in Betracht kommen, die dem Abschnitt III und seiner Anlage beigetreten sind, werden die Geldverbindlichkeiten zwischen Feinden aus der Ausstellung von Handelspapieren in Gemäßheit der genannten Anlage durch Vermittlung der Prüfungs- und Ausgleichsämter geregelt. Auf diese geht das Recht des Inhabers mit den verschiedenen ihm zustehenden Rechtsbehelfen über.
§ 7.
Hat sich jemand auf Grund der Zusage eines Anderen vor oder während des Krieges zur Zahlung eines Handelspapiers verpflichtet und ist der Andere später für ihn Feind geworden, so bleibt ihm trotz der Eröffnung der Feindseligkeiten der Rückgriff gegen den Anderen erhalten.
III. V e r s i c h e r u n g s v e r t r ä g e.
§ 8.
Versicherungsverträge zwischen Personen, die später Feinde geworden sind, werden in Gemäßheit der folgenden Paragraphen geregelt.
Verträge zur Versicherung von Eigentum gegen Feuersgefahr zwischen
einer an dem Eigentum beteiligten Person und einer anderen, die später
Feind geworden ist, gelten nicht durch die Eröffnung der
Feindseligkeiten oder dadurch, daß die betreffende Person Feind geworden
ist, oder deshalb, weil während des Krieges oder dreier Monate danach
einer der Vertragschließenden eine Vertragsbestimmung nicht erfüllt hat,
als aufgehoben. Sie werden aber mit Wirkung vom ersten, nach Ablauf
einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags eintretenden Fälligkeitstag der Jahresprämie aufgehoben.
Bezüglich der währen des Krieges fällig gewordenen, unbezahlt
gebliebenen Prämien oder der Ansprüche aus Schadensfällen, die während
des Krieges eingetreten sind, findet eine Regelung statt.
§ 10.
Ist eine vor dem Kriege abgeschlossene Feuerversicherung durch eine
Verwaltungs- oder gesetzgeberische Maßnahme währen des Krieges von dem
ursprünglichen auf einen anderen Versicherer übertragen worden, so wird
die Übertragung anerkannt; die Haftung des ursprünglichen Versicherers
gilt seit dem Tage der Übertragung als erloschen. Der ursprüngliche
Versicherer bleibt indessen berechtigt, auf Verlangen volle Auskunft
über die Bedingungen der Übertragung zu erhalten. Ergibt sich, daß diese
Bedingungen unbillig waren, so sind sie soweit abzuändern, daß sie den
Ansprüchen der Billigkeit genügen.
Mit Zustimmung der
ursprünglichen Versicherers ist ferner der Versicherte berechtigt, den
vertrag auf den ursprünglichen Versicherer mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Stellung des bezüglichen Antrags ab zurückzuübertragen.
Lebensversicherungen.
§ 11.
Lebensversicherungsverträge zwischen einem Versicherer und einer
Person, die später Feind geworden ist, gelten weder durch die
Kriegserklärung noch durch die Tatsache, daß die Person Feind geworden
ist, als aufgehoben.
Jeder Vertrag, der währen des Krieges auf
Grund eines nach dem vorstehenden Absatz als nicht aufgehoben geltenden
Vertrags fällig geworden ist, ist nach dem Kriege zuzüglich fünf v. H.
jährlicher Zinsen vom Tage der Fälligkeit bis zum Berichtigungstage
zahlbar.
Ist der Vertrag währen des Krieges mangels
Prämienzahlung hinfällig oder infolge der Nichterfüllung von
Vertragsbestimmungen unwirksam geworden, so sind der Versicherte und
seine Vertreter oder Rechtsnachfolger jederzeit berechtigt, binnen zwölf
Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags vom Versicherer
den Wert der Police am Tage ihres Hinfälligwerdens oder ihrer
Unwirksamkeit zu fordern.
Beruht das Hinfälligwerden des
Vertrags währen des Krieges mangels Prämienzahlung auf der Anwendung von
Kriegsmaßnahmen, so sind der Versicherte oder seine Vertreter oder
Rechtsnachfolger berechtigt, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags dadurch wieder in Kraft zu setzen, daß sie die
gegebenenfalls verfallenen Prämien zuzüglich fünf v. H. jährlicher
Zinsen bezahlen.
§ 12.
Jeder alliierten oder assoziierten Macht steht es frei, binnen drei
Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags alle laufenden
Versicherungsverträge zwischen einer deutschen Versicherungsgesellschaft
und ihren Staatsangehörigen unter solchen Bedingungen aufzulösen, daß
ihre Staatsangehörigen vor jedem Schaden bewahrt bleiben.
Zu
diesem Zwecke hat die deutsche Versicherungsgesellschaft der in Frage
kommenden alliierten oder assoziierten Macht den auf diese hinfällig
gewordenen Policen verhältnismäßig entfallenden Teil ihres Vermögens zu
übertragen und wird von jeder Verpflichtung aus diesen Policen
entbunden. Der zu übertragende Vermögensteil wird durch einen vom
Gemischten Schiedsgerichtshof ernannten Rechnungsbeamten festgesetzt.
§ 13.
Sind Lebensversicherungsverträge von der Zweigstelle einer Versicherungsgesellschaft geschlossen, deren Hauptniederlassung sich in einem in der Folge feindlich gewordenen Lande befindet, so unterliegt der Vertrag, falls er nicht selbst eine gegenteilige Bestimmung enthält, dem Gesetz des Ortes. Sind indes auf Ansprüche, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Vertrags selbst und zu den zur Zeit seines Abschlusses geltenden Gesetzen und Abkommen auf Grund von Kriegsmaßnahmen erhoben oder durchgesetzt sind, Zahlungen erfolgt, so ist der Versicherer berechtigt, deren Erstattung von dem Versicherten oder seinen Vertretern zu verlangen.
§ 14.
Sieht das auf den Vertrag anzuwendende Gesetz vor, daß der Versicherer trotz der Nichtzahlung der Prämien an den Vertrag gebunden bleibt, bis dem Versicherten von der Hinfälligkeit des Vertrags Mitteilung gemacht worden ist, so ist er in den Fällen, in denen er infolge des Krieges dieses Mitteilung nicht machen konnte, berechtigt, von dem Versicherten die nicht bezahlten Prämien zuzüglich fünf v. H. jährlicher Zinsen zu fordern.
§ 15.
Als Lebensversicherungsverträge im Sinne der §§ 11 bis 14 gelten Versicherungsverträge dann, wenn die Berechnung der gegenseitigen Verpflichtung beider Parteien auf der Wahrscheinlichkeit der menschlichen Lebensdauer verbunden mit dem Zinsfuß beruhen.
Seeversicherungen.
§ 16.
Seeversicherungsverträge, unter Einschluß von Zeit- und
Reisepolicen, zwischen dem Versicherer und einer Person, die in der
Folgezeit Feind wurde, gelten von diesem Augenblick an als aufgelöst, es
sei denn daß die im Vertrage vorgesehene Gefahr von diesem Zeitpunkte
begonnen hatte.
Hatte die Gefahr nicht begonnen, so hat der
Versicherer die in Form von Prämien oder anderswie gezahlten Summen zu
erstatten.
Hatte die Gefahr begonnen, so gilt der Vertrag als
rechtsbeständig, obwohl die eine Partei Feind wurde, die Beträge, die
auf Grund der Vertragsbestimmungen, sei es als Prämien, sei es für
Seeschäden, zu zahlen sind, können nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags eingefordert werden.
Kommt es zu einem Übereinkommen
über die Verzinsung der vor dem Kriege an Staatsangehörige der
kriegführenden Staaten oder von solchen Staatsangehörigen geschuldeten,
nach dem Kriege zur Zahlung gelangenden Summen, so sollen solche Zinsen
bei Verlusten, die auf Grund von Seeversicherungsverträgen zu ersetzen
sind, nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Verlustes an laufen.
§ 17.
Kein Seeversicherungsvertrag mit einem Versicherten, der in der Folgezeit Feind wurde, begründet eine Haftung für Verluste durch Kriegshandlungen der Macht, der der Versicherer angehört, oder einer mit ihr alliierten oder assoziierten Macht.
§ 18.
Erweist es sich, daß jemand, der vor dem Kriege einen Seeversicherungsvertrag mit einem in der Folge Feind gewordenen Versicherer eingegangen ist, nach Eröffnung der Feindseligkeiten einen neuen Vertrag geschlossen hat, der dieselbe Gefahr bei einem nicht feindlichen Versicherer deckt, so tritt von dem Tage des Abschlusses an der neue Vertrag an die Stelle des ursprünglichen. Die verfallenen Prämien werden nach dem Grundsatz berechnet, daß der ursprüngliche Versicherer aus dem Vertrag nur bis zu dem Zeitpunkt haftet, wo der neue Vertrag geschlossen wurde.
Andere Versicherungen
§ 19.
Solche vor dem Kriege zwischen einem Versicherer und einer Person, welche in der Folge Feind wurde, abgeschlossene Versicherungsverträge, die nicht unter §§ 9-18 fallen, erfahren in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung, wie sie nach den genannten Paragraphen Feuerversicherungsverträgen zwischen den Parteien zuteil würde.
Rückversicherungen
§ 20.
Alle Rückversicherungsverträge mit einer Person, die Feind geworden
ist, gelten als durch diese bloße Tatsache aufgehoben; jedoch bleibt im
Falle der Haftung für eine Lebens- oder Seeversicherungsgefahr, die
schon vor dem Kriege begonnen hatte, das Recht unberührt, nach dem
Kriege die Zahlung der aus der Haftung für diese Gefahren geschuldeten
Summen zu verlangen.
War es indessen infolge feindlichen
Einfalls dem Rückversicherten unmöglich, einen anderen Rückversicherer
zu finden, so bleibt der Vertrag bis zum Ablauf nach drei Wochen nach
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags in Geltung.
Wird ein
Rückversicherungsvertrag auf Grund dieses Paragraphen hinfällig, so
findet zwischen beiden Parteien eine Abrechnung statt, die
einerseits die bezahlten und zu bezahlenden Prämien, andererseits die
Ersatzpflicht für erlittene Verluste aus der Haftung für die vor dem
Kriege in Lauf gekommenen Lebens- und Seeversicherungsgefahren
berücksichtigt. Bei anderen als in §§ 11-18
erwähnten Gefahren gilt der Stichtag für die Abrechnung der Zeitpunkt,
an dem beide Parteien Feinde wurden; Ersatzansprüche für seitdem
eingetretene Verluste bleiben außer Betracht.
§ 21.
Hat ein Versicherer in einem Versicherungsvertrag die Haftung für besondere Gefahren übernommen, die keine Lebens- oder Seeversicherungsgefahren sind, so erstrecken sich die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen gleichfalls auf die entsprechenden Rückversicherungen, die an dem Tage bestanden, wo die vertragschließenden Parteien Feinde geworden sind.
§ 22.
Die Rückversicherung eines Lebensversicherungsvertrags, die auf
Grund eines besonderen Vertrags abgeschlossen worden und nicht in
einem allgemeinen Rückversicherungsvertrag enthalten ist, bleibt in
Kraft.
Haben feindliche Gesellschaften
Lebensversicherungspolicen rückversichert, so finden auf diese
Rückversicherungsverträge die Bestimmungen des § 12 Anwendung.
§ 23.
Ist vor dem Kriege ein Seeversicherungsvertrag rückversichert worden, so bleibt die Übertragung der Gefahr auf den Rückversicherer gültig, wenn diese Gefahr vor Eröffnung der Feindseligkeiten begonnen hatte; der Vertrag bleibt trotz der Eröffnung der Feindseligkeiten in Kraft. Nach dem Kriege kann die Zahlung der auf Grund des Rückversicherungsvertrags geschuldeten Beträge für Prämien oder für erlittene Verluste verlangt werden.
§ 24.
Die Bestimmungen der §§ 17 und 18 und der letzte Absatz des § 16 finden auf Rückversicherungsverträge für Seeversicherungsgefahr Anwendung.
Abschnitt VI.
Gemischter Schiedsgerichtshof.
Artikel 304.
a) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
wird zwischen jeder alliierten und assoziierten Macht einerseits und
Deutschland andererseits ein Gemischter Schiedsgerichtshof gebildet.
Jeder Schiedsgerichtshof besteht aus drei Mitgliedern. Jede der
beteiligten Regierungen ernennt eines dieser Mitglieder. Der Vorsitzende
wird auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden beteiligten
Regierungen ausgewählt.
Kommt eine solche Vereinbarung nicht
zustande, so ernennt der Rat des Völkerbunds, oder, bis zu einem
Zeitpunkt der Errichtung des Völkerbunds Herr Gustav A d o r, falls er
dazu bereit ist, den Vorsitzenden des Schiedsgerichtshofs sowie zwei
weitere Personen, die den Vorsitzenden gegebenenfalls vertreten. Diese
Personen müssen Mächten angehören, die im laufe des Krieges neutral
geblieben sind.
Sorgt eine Regierung nicht innerhalb eines
Monats für die oben vorgesehene Ernennung eines Mitglieds des
Schiedsgerichtshofs für eine unbesetzte Stelle, so wird das fehlende
Mitglied von der gegnerischen Regierung aus den beiden oben genannten
außer dem Vorsitzenden berufenen Personen ausgewählt.
Der Schiedsgerichtshof entscheidet nach Stimmenmehrheit.
b) Die gemäß Absatz a errichteten Gemischten Staatsgerichtshöfe befinden über die Streitfragen, die laut Abschnitt III, IV, V und VII zu ihrer Zuständigkeit gehören.
Außerdem regelt der Gemischte Staatsgerichtshof alle Streitfragen
bezüglich der vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zwischen den
Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte und deutschen
Reichsangehörigen geschlossenen Verträge. Eine Ausnahme gilt für die
Streitfragen, die nach den Gesetzen der alliierten, assoziierten oder
neutralen Mächten zur Zuständigkeit der Landesgerichte dieser Mächte
gehören. Derartige Streitfragen werden von den Landesgerichten unter
Ausschluß des Gemischten Schiedsgerichtshofs entschieden. Dem
beteiligten Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht
steht es jedoch frei, die Sache vor den Gemischten Schiedsgerichtshof zu
bringen, sofern kein Landesgesetz dem nicht entgegensteht.
c)
Wenn die Anzahl der Sachen es erfordert, sind weitere Mitglieder zu
ernennen, damit sich jeder Gemischte Schiedsgerichtshof in mehrere
Abteilungen gliedern kann. Jede dieser Abteilungen wird entsprechend den
obigen Vorschriften besetzt.
d) Jeder Gemischte Schiedsgerichtshof ordnet sein Verfahren selbst, soweit es nicht durch die Bestimmungen der Anlage
zu diesem Artikel geregelt ist. Er hat das Recht, die von der
verlierenden Partei an Kosten und Auslagen zu zahlenden Beträge
festzusetzen.
e) Jede Regierung bezahlt die Bezüge des von ihr
ernannten Mitglieds des Gemischten Schiedsgerichts und jedes
Beauftragten, den sie bezeichnet, um sie vor dem Gerichtshof zu
vertreten. Die Bezüge des Vorsitzenden werden durch besondere
Vereinbarungen zwischen den beteiligten Regierungen festgesetzt; diese
Bezüge werden ebenso wie die gemeinsamen Ausgaben jedes Gerichts je zur
Hälfte von den beiden Regierungen getragen.
f) Die Hohen
vertragschließenden Teile verpflichten sich, durch ihre Gerichte und
Behörden den Gemischten Schiedsgerichtshöfen jede irgend mögliche
Rechtshilfe, insbesondere bei Zustellungen und bei der Beweiserhebung,
gewähren zu lassen.
g) Die Hohen vertragschließenden Teile
kommen überein, die Entscheidungen des Gemischten Schiedsgerichtshofes
als endgültig zu betrachten und ihnen verbindliche Kraft für ihre
Staatsangehörigen beizulegen.
§ 1.
Stirbt ein Mitglied des Gerichtshofs, legt es ein Amt nieder oder wird es aus irgendeinem Grund an der Ausübung seines Amtes behindert, so erfolgt seine Ersetzung nach dem Verfahren, das für seine Ernennung galt.
§ 2.
Der Gerichtshof ordnet sein Verfahren nach Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit. Er bestimmt Reihenfolge und Fristen für das Vorbringen der Parteien und regelt die Förmlichkeiten der Beweisaufnahme.
§ 3.
Die Anwälte und Beistände der Parteien sind befugt, ihre Ausführungen und Gegenausführungen mündlich oder schriftlich dem Gerichtshof vorzutragen.
§ 4.
Der Gerichtshof bewahrt die schriftlichen Unterlagen der ihm vorgelegten Sachen und Streitigkeiten sowie des darauf bezüglichen Verfahrens unter Beifügung der Daten auf.
§ 5.
Jede beteiligte Macht kann einen Sekretär ernennen. Diese Sekretäre bilden das gemischte Sekretariat des Gerichtshofs und sind diesem unterstellt. Der Gerichtshof kann einen oder mehrere Beamte ernennen und verwenden, die zur Mitwirkung bei der Erfüllung seiner Aufgabe nötig sind.
§ 6.
Der Gerichtshof entscheidet über alle ihm unterbreiteten Fragen und Fälle auf Grund der Beweismittel, Zeugenaussagen und Unterlagen, die von den beteiligten Parteien beigebracht werden können.
§ 7.
Deutschland verpflichtet sich, dem Gerichtshof jedes zur Durchführung seiner Untersuchungen erforderliche Entgegenkommen zu erweisen und alle erforderlichen Unterlagen zu liefern.
§ 8.
Die Sprache, in der das Verfahren durchgeführt wird, ist mangels gegenteiliger Abmachung je nach der von der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht getroffenen Bestimmung das Englische, Französische, Italienische oder Japanische.
§ 9.
Der Vorsitzende des Gerichtshofes bestimmt Ort und Zeit der Gerichtssitzungen.
Artikel 305.
Hat ein zuständiges Gericht in einer unter Abschnitt III, IV, V oder VII fallende Angelegenheit ein Urteil gefällt oder fällt es ein Urteil, das mit den Bestimmungen der genannten Abschnitte nicht im Einklang steht, so hat die dadurch geschädigte Partei ein Recht auf Abhilfe, die durch den Gemischten Schiedsgerichtshof näher bestimmt wird. Auf Antrag des Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht kann der Gemischte Gerichtshof diese Abhilfe, sofern es möglich ist, in der Form eintreten lassen, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor dem von dem deutschen Gericht gefällten Urteil befanden.
Abschnitt VII.
Gewerbliches Eigentum.
Artikel 306.
Die gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentumsrechte im Sinne der im Artikel 286
bezeichneten internationalen Abkommen von Paris und Bern werden unter
Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags zugunsten der
Personen, die bei Beginn des Kriegszustands in ihrem Genuß standen, oder
zugunsten ihrer Rechtsnachfolger mit dem Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags in den Gebieten der Hohen vertragschließenden
Teile wieder in Kraft gesetzt oder wiederhergestellt. Desgleichen werden
Rechte, die, wenn es nicht zum Krieg gekommen wäre, während des Krieges
zufolge eines Gesuchs zum Schutz gewerblichen Eigentums oder zufolge
der Veröffentlichung eines literarischen oder künstlerischen Werkes
hätten erlangt werden können, mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags zugunsten der Personen, die sie zu beanspruchen gehabt hätten,
anerkannt und begründet.
Sind indes während des Krieges durch
gesetzgebende, ausführende oder verwaltende Stelle einer alliierten oder
assoziierten Macht hinsichtlich der Rechte deutscher Reichsangehöriger
auf dem Gebiete des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen
Eigentums Sondermaßnahmen ergriffen worden, so behalten die auf Grund
derselben getroffenen Anordnung weiterhin ihre Gültigkeit und volle
Wirksamkeit.
Wegen der Ausnutzung von gewerblichen,
literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten, die während des
Krieges durch die Regierung einer alliierten oder assoziierten Macht
oder durch irgendeine Person für Rechnung oder mit Zustimmung dieser
Regierung erfolgt ist, sowie wegen des Verkaufs, des Feilbietens und des
Gebrauchs irgendwelcher Erzeugnisse, Geräte, Sachen oder Gegenstände,
die unter diese Rechte fielen, stehen Deutschland und deutschen
Reichsangehörigen keinerlei Ersatzansprüche oder Klagen zu.
Geldbeträge, die auf Grund irgendeiner in Ausführung der in Absatz 1
dieses Artikels genannten Sondermaßnahmen getroffenen Anordnungen oder
Maßregel geschuldet werden oder gezahlt worden sind, werden, falls die
bei der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags geltende Gesetzgebung
einer der alliierten oder assoziierten Mächte nicht anders darüber
verfügt hat, in gleicher Weise wie die anderen Forderungen der deutschen
Reichsangehörigen nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags
verwendet; die Geldbeträge, die durch besondere, von der deutschen
Regierung hinsichtlich der gewerblichen, literarischen oder
künstlerischen Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der alliierten oder
assoziierten Mächte ergriffene Maßnahmen aufgebracht worden sind,
werden wie alle übrigen Schulden der deutschen Reichsangehörigen
angesehen und behandelt.
Haben deutsche Reichsangehörige nach
der Gesetzgebung einer alliierten oder assoziierten Macht vor dem Kriege
oder in seinem Verlaufe gewerbliche, literarische oder künstlerische
Eigentumsrechte erworben oder erwerben sie solche künftig, so bleibt der
betreffenden alliierten oder assoziierten Macht die Befugnis
vorbehalten, diese Rechte (soweit es sich dabei nicht um Fabrik- oder
Handelsmarken handelt) in der für notwendig erachteten Weise zu
begrenzen, an Bedingungen zu knüpfen oder einzuschränken. Solche
Beschränkungen dürfen im Interesse der Landesverteidigung oder um des
Gemeinwohls willen oder zu dem Zwecke auferlegt werden, auf deutscher
Seite eine gerechte Behandlung der gewerblichen, literarischen oder
künstlerischen Eigentumsrechte der betreffenden fremden
Staatsangehörigen auf deutschem Gebiet sicherzustellen; ferner auch zu
dem Zwecke, die vollständige Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem
Vertrage durch Deutschland zu verbürgen. Die gedachten Beschränkungen
erfolgen in der Form, daß die betreffende alliierte oder assoziierte
Macht die eingangs bezeichneten deutschen Rechte entweder selbst ausübt
oder Lizenzen für ihre Ausübung erteilt oder die Ausübung weiterhin
unter ihrer Überwachung hält oder in sonst einer anderen Form. Bei den
nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags erworbenen gewerblichen,
literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte darf die vorstehend
den alliierten und assoziierten Mächten vorbehaltene Befugnis nur
ausgeübt werden, wenn die Begrenzung, Bedingungen und Einschränkungen im
Interesse der Landesverteidigung oder des Gemeinwohls notwendig
erscheinen.
Gelangen die vorstehenden Bestimmungen seitens der
alliierten und assoziierten Mächte zur Anwendung, so werden angemessene
Entschädigungen oder Vergütungen gewährt, die in der gleichen Weise wie
alle anderen den deutschen Reichsangehörigen geschuldeten Summen gemäß
den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags verwendet werden.
Jede der alliierten oder assoziierten Mächte behält sich die Befugnis
vor, jede seit dem 1. August 1914 vollzogene und jede künftige
Abtretung oder Teilabtretung oder jede Einräumung gewerblicher,
literarischer oder künstlerischer Eigentumsrechte, die die Anwendung der
Bestimmungen dieses Artikels vereiteln könnte, als null und nichtig
anzusehen.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf die
gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte von
Gesellschaften oder Unternehmungen, deren Liquidation von den alliierten
oder assoziierten Mächten entsprechend den Kriegsausnahmegesetzen
vorgenommen worden ist oder auf Grund des Artikels 297 Absatz b noch vorgenommen wird, keine Anwendung.
Artikel 307.
Soweit
Staatsangehörige eines jeden der Hohen vertragschließenden Teile
bereits vor dem 1. August 1914 gewerbliche Eigentumsrechte besaßen oder
solche, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, auf Grund eines vor oder
im Verlauf des Krieges angebrachten Gesuches seitdem hätten erwerben
können, wird ihnen zur Erhaltung oder zum Erwerb dieser Rechte eine
Mindestfrist von einem Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertragsgewährt, um ohne jeden Aufschlag oder irgendwelche Strafgebühr
jede Handlung nachzuholen, jede Förmlichkeit zu erfüllen, jede Gebühr zu
entrichten, überhaupt jeder Verpflichtung zu genügen, die die Gesetze
oder Verwaltungsverordnungen des einzelnen Staates vorschreiben. Das
gleiche gilt für die Geltendmachung eines Widerspruchs gegen solche
Rechte. Indessen verleiht dieser Artikel kein Recht auf die
Wiedereröffnung eines Interferenzverfahrens in den Vereinigten Staaten
von Amerika, in dem die Schlußverhandlung stattgefunden hat.
Gewerbliche Eigentumsrechte, die infolge der Nichtvornahme einer
Handlung, der Nichterfüllung einer Förmlichkeit oder der Nichtbezahlung
einer Gebühr verfallen sind, treten wieder in Kraft. Haben jedoch dritte
Personen Patente oder Muster, während sie verfallen waren, verwertet
oder benutzt, so bleibt jeder alliierten oder assoziierten Macht die
Befugnis vorbehalten, die Anordnungen zu treffen, die sie zur Wahrung
der Rechte dieser dritten Personen billigerweise für geboten erachtet.
Ferner unterliegen die Patente und Muster, welche deutschen
Reichsangehörigen zustehen und hiernach wieder in Kraft treten,
hinsichtlich der Lizenzbewilligung auch weiterhin den Vorschriften, die
während des Krieges auf sie Anwendung fanden, sowie allen Bestimmungen
des gegenwärtigen Vertrags.
Der Zeitraum zwischen dem 1.
August 1914 und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags wird auf
die für die Ausübung eines Patents oder für den Gebrauch von Fabrik- und
Handelsmarken oder von Mustern vorgesehene Frist nicht angerechnet;
auch wird vereinbart, daß ein Patent, eine Fabrik- oder Handelsmarke
oder ein Muster, das am 1. August 1914 noch in Kraft war, wegen bloßer
Nichtausübung oder bloßen Nichtgebrauchs nicht vor Ablauf einer Frist
von zwei Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags verfällt
oder für ungültig erklärt werden darf.
§ 308.
Die Prioritätsfristen, die im Artikel 4 des im Jahre 1911 in Washington
revidierten internationalen Pariser Abkommens vom 20. März 1883 oder in
einem anderen geltenden Abkommen oder Gesetze für die Einreichung oder
Eintragung der Gesuche um Verleihung von Patenten, um Schutz von
Gebrauchsmustern, Fabrik- oder Handelsmarken, Mustern und Modellen
vorgesehen sind und die am 1. August 1914 noch nicht abgelaufen waren,
sowie diejenigen, die während des Krieges begonnen haben oder, wenn es
nicht zum Kriege gekommen wäre, hätten beginnen können, werden durch
jeden der Hohen vertragschließenden Teile zugunsten der
Staatsangehörigen der anderen Hohen vertragschließenden Teile bis zum
Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags verlängert.
Diese Fristverlängerung
läßt jedoch die Rechte jedes Hohen vertragschließenden Teils oder jeder
Person unberührt, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
im gutgläubigen Besitze von gewerblichen Eigentumsrechten befindet,
welche mit den unter Beanspruchung der Priorität nachgesuchten Rechte in
Widerspruch stehen; sie behalten den Genuß ihrer Rechte für ihre Person
oder in der Person von Vertretern oder Lizenzinhabern, denen sie diese
Rechte vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags eingeräumt
haben, und dürfen dieserhalb in keiner Weise als Nachahmer in Anspruch
genommen oder verfolgt werden.
Artikel 309.
Deutsche Reichsangehörige oder in Deutschland wohnende oder dort ihr
Gewerbe treibende Personen einerseits und Staatsangehörige der
alliierten oder assoziierten Mächte oder im Gebiete dieser Mächte
wohnende oder dort ihr Gewerbe treibende Personen andererseits sowie
Dritte, denen die bezeichneten Persönlichkeiten etwa während des Krieges
ihre Rechte abgetreten haben, können auf Grund von Vorgängen auf dem
Gebiete des anderen Teils in der Zeit zwischen der Kriegserklärung und
dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags, in denen Verletzungen der
zu irgend einem Zeitpunkt während des Krieges geltenden oder der gemäß
den vorstehenden Artikeln 307 und 308
wiederhergestellten gewerblichen, literarischen oder künstlerischen
Eigentumsrechte erblickt werden könnten, keine Klage zu erheben und
keinerlei Anspruch geltend zu machen.
Sind des ferneren in der
Zeit zwischen der Kriegserklärung und der Unterzeichnung des
gegenwärtigen Vertrags Erzeugnisse oder Gegenstände hergestellt oder
literarische oder künstlerische Werke veröffentlicht worden, so gibt
weder ihr Erwerb noch ihre Benutzung oder Verwendung durch dritte den
vorbezeichneten Personen jemals ein Klagerecht wegen Verletzung von
gewerblichen oder künstlerischen [engl. Text: "gewerblichen,
literarischen oder künstlerischen"] Eigentumsrechten; auch der Verkauf
und das Feilbieten begründet ein solches Klagerecht nicht, wenn dieser
Verkauf und dieses Feilbieten während eines Jahres nach der
Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags in den Gebieten der alliierten
und assoziierten Mächte einerseits oder Deutschland andererseits
stattfindet. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die
Berechtigten ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche oder
Handelsniederlassung in den von Deutschland im Laufe des Krieges
besetzten Gebieten hatten.
Dieser Artikel gilt nicht im
Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und
Deutschland andererseits.
Artikel 310.
Lizenzverträge über Ausübung von Rechten des gewerblichen Eigentums
oder über Vervielfältigung von literarischen oder künstlerischen Werken
[engl. Text: "Lizenzverträge über gewerbliches, literarisches oder
künstlerisches Eigentum, die vor ..."], die vor der Kriegserklärung
zwischen Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte oder
in ihrem Gebiete wohnenden oder dort ihr Gewerbe treibenden Personen
einerseits und deutschen Reichsangehörigen andererseits geschlossen
sind, gelten vom Zeitpunkt der Kriegserklärung zwischen Deutschland und
der alliierten oder assoziierten Macht ab als aufgelöst. In allen Fällen
hat jedoch der auf Grund eines solchen Vertrags ursprünglich
Lizenzberechtigte das Recht, binnen einer Frist von sechs Monaten
nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags von dem Inhaber der Rechte
die Einräumung einer neuen Lizenz zu verlangen. Die Bedingungen der
neuen Lizenz werden mangels einer Einigung zwischen den Parteien von dem
zuständigen Gerichte des Landes, unter dessen Gesetzgebung die Rechte
erworben sind, festgesetzt, es sei denn, daß die Lizenzen auf Rechten
beruhen, die unter deutscher Gesetzgebung erworben sind; in diesem Fall
werden die Bedingungen durch den in Abschnitt VI
dieses Teils vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof festgesetzt. Der
Gerichtshof kann alsdann gegebenenfalls den Betrag der ihm angebracht
erscheinenden Vergütung für die Ausnutzung der Rechte währen des Krieges
festsetzen.
Lizenzen für gewerbliche, literarische oder
künstlerische Eigentumsrechten, die kraft der besonderen
Kriegsgesetzgebung einer alliierten oder assoziierten Macht verliehen
sind, werden von der Fortdauer einer schon vor dem Kriege bestehenden
Lizenz nicht berührt, sondern behalten ihre volle Gültigkeit und
Wirksamkeit. Ist eine solche Lizenz dem auf Grund eines vor dem Kriege
abgeschlossenen Lizenzvertrags ursprünglich Lizenzberechtigten
verliehen, so gilt sie als an die Stelle der früheren Lizenz getreten.
Sind auf Grund eines vor dem Kriege abgeschlossenen, auf Ausübung von
Rechten des gewerblichen Eigentums oder Vervielfältigung oder Aufführung
literarischer oder künstlerischer Werke gerichteten Vertrags oder auf
Grund einer vor dem Kriege erteilten Lizenz solchen Inhalts währen des
Krieges Geldsummen gezahlt worden, so finden sie die gleiche Verwendung
wie dem gegenwärtigen Vertrag zufolge die sonstigen Schulden oder
Forderungen der deutschen Reichsangehörigen.
Dieser Artikel
gilt nicht im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
einerseits und Deutschland andererseits.
Artikel 311.
Die Einwohner der auf Grund des gegenwärtigen Vertrags von Deutschland
abgetrennten Gebiete behalten ungeachtet dieser Trennung und des sich
daraus ergebenen Wechsels der Staatsangehörigkeit in Deutschland den
vollen, uneingeschränkten Genuß aller gewerblichen, literarischen und
künstlerischen Eigentumsrechte, deren Inhaber sie nach der deutschen
Gesetzgebung zur Zeit dieser Trennung waren.
Die gewerblichen,
literarischen und künstlerischen Eigentumsrechte, die in den nach
Maßgabe des gegenwärtigen Vertrags von Deutschland abgetrennten Gebieten
zur Zeit der Abtrennung dieser Gebiete von Deutschland in Kraft sind
oder zufolge Artikel 306 des gegenwärtigen Vertrags
wiederhergestellt werden oder in Kraft treten, werden von dem Staate,
auf den das Gebiet übergeht, anerkannt und bleiben in diesem Gebiete
solange in Kraft, wie dies nach deutschem Rechte der Fall ist.
Abschnitt VIII.
Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetrennten Gebieten.
Artikel 312.
Unbeschadet der in anderen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags
enthaltenen Abreden verpflichten sich die deutsche Regierung, derjenigen
Macht, an die deutsche Gebiete in Europa abgetreten werden, oder der
Macht, die frühere deutsche Gebiete kraft Artikel 22 Teil I
(Völkerbundssatzung) als Mandator verwaltet, einen entsprechenden
Anteil der von der Reichsregierung oder den Regierungen der deutschen
Staaten oder von den unter ihrer Aufsicht tätigen öffentlichen und
privaten Körperschaften angesammelten Rücklagen abzutreten, die für den
Dienst der gesamten sozialen und staatlichen Versicherungen in diesen
Gebieten bestimmt sind.
Die Mächte, auf welche diese Gelder
übertragen werden, sind gehalten, sie zur Erfüllung der aus den
Versicherungen entspringenden Verpflichtungen zu verwenden.
Die Bedingungen dieser Übertragung werden durch besondere Übereinkommen
zwischen der deutschen Regierung und den beteiligten Regierungen
geregelt.
Falls diese besonderen Übereinkommen nicht nach
Maßgabe des vorstehenden Absatzes binnen drei Monaten nach Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags geschossen sind, werden die
Übertragungsbedingungen in jedem Einzelfall einem aus fünf Mitgliedern
gebildeten Ausschuß unterbreitet, von denen eines von der deutschen
Regierung, eines von der anderen beteiligten Regierung und drei von dem
Verwaltungsrat des internationalen Arbeitsamtes unter den
Staatsangehörigen anderer Staaten ausgewählt werden. Dieser Ausschuß hat
mit Stimmenmehrheit innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner
Bildung Vorschläge aufzustellen, die dem Rat des Völkerbunds zu
unterbreiten sind; die Entscheidungen des Rates sind von Deutschland und
von dem anderen beteiligten Land mit sofortiger Wirkung als endgültig
anzusehen.
[...]
Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, S. 701-747.
Datum der letzten Änderung : Jena, den : 17.03.2013