Teil VI. Kriegsgefangene und Grabstätten * Versailler Vertrag * Teil VIII. Wiedergutmachungen
Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].
Vom 28. Juni 1919.
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Teil VII.
Strafbestimmungen.
Artikel 227.
Die alliierten und assoziierten Mächte stellen Wilhelm II. von
Hohenzollern, vormaligen Kaiser von Deutschland, wegen schwerer
Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der
Verträge unter öffentliche Anklage.
Ein besondere Gerichtshof
wird eingerichtet, um über den Angeklagten unter Wahrung der
wesentlichen Bürgschaften des Rechts auf Verteidigung zu Gericht zu
sitzen. Der Gerichtshof besteht aus fünf Richtern, von denen je einer
von folgenden fünf Mächten, namentlich den Vereinigten Staaten von
Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan, ernannt wird.
Der Gerichtshof urteilt auf der Grundlage der erhabensten Grundsätze
der internationalen Politik; Richtschnur ist für ihn, den feierlichen
Verpflichtungen und internationalen Verbindlichkeiten ebenso wie dem
internationalen Sittengesetze Achtung zu verschaffen. Es steht ihm zu,
die Strafe zu bestimmen, deren Verhängung er für angemessen erachtet.
Die alliierten und assoziierten Mächte werden an die Regierung der
Niederlande das Ersuchen richten, den vormaligen Kaiser zum Zwecke
seiner Aburteilung auszuliefern.
Artikel 228.
Die deutsche Regierung räumt den alliierten und assoziierten Mächten
die Befugnis ein, die wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze und
Gebräuche des Krieges angeklagten Personen vor ihre Militärgerichte zu
ziehen. Werden sie schuldig befunden, so finden die gesetzlichen Strafen
auf sie Anwendung. Diese Bestimmung greift ohne Rücksicht auf ein
etwaiges Verfahren oder eine etwaige Verfolgung vor einem Gerichte
Deutschlands oder seiner Verbündeten Platz.
Die deutsche
Regierung hat den alliierten und assoziierten Mächten oder derjenigen
Macht von ihnen, die einen entsprechenden Antrag stellt, alle Personen
auszuliefern, die ihr auf Grund der Anklage, sich gegen die Gesetze und
Gebräuche des Krieges vergangen zu haben, sei es namentlich, sei es nach
ihrem Dienstgrade oder nach der ihnen von den deutschen Behörden
übertragenen Dienststellung oder sonstigen Verwendung bezeichnet werden.
Artikel 229.
Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige einer der
alliierten und assoziierten Mächte begangen, so werden die Täter vor die
Militärgerichte dieser Macht gestellt.
Sind die strafbaren
Handlungen gegen Staatsangehörige mehrerer alliierter und assoziierter
Mächte begangen, so werden die Täter vor Militärgerichte gestellt, die
sich aus Mitgliedern von Militärgerichten der beteiligten Mächte zu
sammensetzen.
In jedem Fall steht den Angeklagten die freie Wahl seines Anwalts zu.
Artikel 230.
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, Urkunden und Auskünfte jeder Art zu liefern, deren Vorlegung zur vollständigen Aufklärung der verfolgten Taten, zur Ermittlung der Schuldigen und zur erschöpfenden Würdigung der Schuldfrage für erforderlich erachtet wird.
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Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, S. 701-747.
Datum der letzten Änderung : Jena, den : 04.12.2012