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Nationalen Volksarmee


Truppenfahne
Aktiv 1. März 1956 - 2. Oktober 1990
Land DDR
Streitkräfte Nationale Volksarmee
Oberbefehlshaber de jure im Frieden: Minister für Nationale Verteidigung
im Verteidigungsfall: Nationaler Verteidigungsrat
Oberbefehlshaber de facto Nationaler Verteidigungsrat
Stärke Zuletzt 155.319;
Wehrplicht 18 Monate
ab 1989: 12 Monate
Wehrtauglichkeitsalter 18 bis 60
Sitz des Hauptquartiers Strausberg

Die Nationale Volksarmee (NVA) waren von 1956 bis 1990 die Streitkraft der Deutschen Demokratischen Republik (DDR).

Die Geschichte der NVA der DDR beginnt nach dem 2.Weltkrieg mit der Schaffung der Kasernierte Volkspolizei (KVP).

Der Staatsvertrag zwischen der DDR und der UdSSR vom 20.09. 1955 ist die rechtliche Grundlage des Handelns.

Die Gründung der NVA erfolgte am 18. Januar 1956 durch die Volkskammer (NVA-Gesetz). Die Aufstellung erfolgte in mehreren Etappen, bis zum 1. März 1956 sollten die Stäbe und Verwaltungen einsatzfähig sein.
Bis 1961 war die NVA eine Freiwilligenarmee. Das Wehrpflichtgesetz trat 1962 in Kraft.
Ideologisch verstand sich die Führung der neuen Armee trotz Übernahme einiger äußerer Strukturelemente von der Wehrmacht nicht in der Tradition des preußisch-deutschen Militarismus.
Mit der Einführung der Wehrpflicht wurde es der NVA möglich, die angestrebte Personalstärke von ca. 170.000 Soldaten zu erreichen.

Struktur

Landstreitkräfte

Die Struktur der Bodentruppen NNA DDR, 1. Dezember 1986.

Die Landstreitkräfte der NVA waren gegliedert in:

Luftverteidigung

Mit Befehl 9/56 vom 21.02.1956 im Zuge der NVA-Gründung zum 01.03.1956 die Bildung einer Verwaltung Luftstreitkräfte in Cottbus und der Verwaltung Luftverteidigung in Strausberg/Nord befohlen.

Luftstreitkräfte

Mit Gründung der NVA wurden zwei Kommandos gebildet. Generalmajor Zorn wurde Chef der LSK und Chef der LV Oberst Bauer. Am 31. Mai 1957 wurde aus den bis dahin selbständigen Kommandos Luftstreitkräfte und Luftverteidigung das gemeinsame Kommando LSK/LV gebildet.

Mit Wirkung vom 01.12.1961 wurde die Organisation von 2 Luftverteidigungsdivisionen (LVD) befohlen- die im gemischten Bestand von Jagdfliegerkräften, Fla-Raketen und Funktechnische Truppen unter zentraler Führung zu vereinen waren.
Jede der beiden LVD erhielt einen Raum der Verantwortung und eine Zone des Gefechtes zugewiesen, die sich aus der operativen Lage des Verbandes und der beurteilten wahrscheinlichen Luftoperation des Gegners sowie anderer Parameter (GSSD-Zonen) ergaben. Dadurch ergab sich auch ein unterschiedlicher Bestand für diese LVD an Kräften und Mitteln:

Volksmarine

Die Seestreitkräfte, 1960 in Volksmarine umbenannt, gliederten sich (Stand etwa 1985) in:

Außerdem gab es ein Marinehubschraubergeschwader (MHG-18) in Parow, ein Marinefliegergeschwader (MFG-28), ein Marine-Pionierbataillon (MPiB-18), ein Kampfschwimmerkommando (KSK-18), ein Küstenraketenregiment (KRR-18), ein Küstenverteidigungsregiment (KVR-18, vormals Mot.-Schützenregiment-28) (ab 1988), ein Marineversorgungslager (VL-18), ein zentrales Munitionslager (ML-18), eine Wartungskompanie (WK-18), den Seehydrographischen Dienst der DDR (SHD) sowie weitere Ausbildungs-, Erprobungs-, und Sondereinrichtungen. Für die Führung der Volksmarine im Kriegsfall war der Hauptgefechtsstand Tessin vorbereitet.

Grenztruppen

Als Grenzpolizei 1946 gegründet, wurden 1961 die Grenztruppen der NVA formiert, die seitdem de facto eine eigenständige Teilstreitkraft bildeten. Deren Hauptaufgabe war im Friedenszustand die militärische Sicherung der territorialen Integrität der DDR. Im Verteidigungsfall wären die Verbände der Grenztruppen vornehmlich als motorisierte Schützen eingesetzt worden.

Wehrdienst

Das allgemeine Wehrpflichtgesetz vom 24. Januar 1962 legte einen Grundwehrdienst von 18 Monaten fest. Es wurde nahezu jeder Mann vom 18. bis zum 26. Lebensjahr eingezogen. Altersgrenze für die Einberufung ungedienter Männer war der 31. Dezember des Jahres, in dem das 26. Lebensjahr vollendet wurde. Eine Einberufung zum Grundwehrdienst über dieses Alter hinaus bis zum vollendeten 35. Lebensjahr konnte nur erfolgen, wenn sich der Wehrpflichtige der Ableistung des Grundwehrdienstes mutwillig entzogen hatte oder zeitweise von der Ableistung des Wehrdienstes ausgeschlossen war.

Siehe auch

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Datum der letzten Änderung: Jena, den: 08.02. 2020