Gepäck

Alle Gepäckstücke und sonstiges persönliches Eigentum des Fluggastes, das für ihn in Verbindung mit seiner Reise notwendig ist.
Dazu gehört aufgegebenes Gepäck; d. h. das Gepäck, das das Luftverkehrsunternehmen für die Beförderung annimmt. Dafür werden eine Gepäckmarke ausgegeben und im Gepäckabschnitt Stückzahl und Masse vermerkt. Der Gepäckabschnitt (Baggage Check) ist das Beförderungsdokument für das Gepäck, wobei kein Unterschied gemacht wird zwischen Freigepäck und bezahltem Übergepäck. Der Gepäckabschnitt ist in den Flugschein eingearbeitet, und die Eintragungen umfassen das zulässige Freigepäck und das tatsächlich aufgegebene Gepäck.

Zum Kabinengepäck gehören alle Gepäckstücke, die in die Passagierkabine mitgenommen werden dürfen. Das Kabinengepäck (Handgepäck) kann aus dem nichtaufgegebenen Gepäck bestehen, das im Gepäckabschnitt nur massenmäßig erfaßt wird, und aus den Gegenständen, die zusätzlich zum Freigepäck kostenlos befördert werden, wie 1 Damenhandtasche, 1 Mantel, Regenmantel oder Decke, Regenschirm oder Spazierstock, Fotoapparat und Fernglas, Lektüre für den Flug, Babynahrung und -tragekorb, zusammenklappbarer Krankenfahrstuhl und Krücken. Das Kabinengepäck wird unter dem Sitz oder, wenn es leicht ist, im Gepäckbox über dem Sitz untergebracht.

Freigepäck (Free Baggage) wird von dem Luftverkehrsunternehmen kostenlos befördert. Dazu gehören aufgegebenes und nicht aufgegebenes Gepäck. Im allgemeinen werden dem Fluggast der Ersten Klasse 30 kg und dem der Touristen- bzw. Economy-Klasse 20 kg Freigepäck zuerkannt. Das über diese Menge hinausgehende Gepäck wird als Übergepäck (Excess Baggage) bezeichnet.

Für jedes kg Übergepäck ist eine festgelegte Gebühr zu entrichten. Als Gebührenbeleg für Übergepäck stellt das Luftverkehrsunternehmen einen Übergepäckschein (Excess Baggage Ticket) aus. Dieser ist kein Beförderungsdokument und auch nicht der Gepäckabschnitt. Der Übergepäckschein enthält einen Kontrollabschnitt, 1...4 Flugabschnitte und einen Fluggastabschnitt. Nicht aufgenommenes Gepäck ist das Kabinen- oder Handgepäck, das der Fluggast während des Flugs bei sich behält. Es wird nur massenmäßig im Gepäckabschnitt vermerkt. Einen Gepäckanhlänger (Baggage Tack) befestigt das Luftverkehrsunternehmen an dem aufgegebenen Gepäck, einen Teil des Gepäckanhängers — Gepäckmarke genannt — erhält der Fluggast

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Gepäckabschnitt

Baggage Check

Beförderungspapier für die Gepäckbeförderung im Luftverkehr. Der Gepäckabschnitt ist entsprechend internationalen Festlegungen der (Montrealer Übereinkunft) in die Frachtliste (Beförderungspapier) eingearbeitet und enthält sowohl das aufgegebene Freigepäck als auch das Übergepäck (Gepäck). Ausgewiesen werden das zulässige Freigepäck und das tatsächlich mitgeführte Gepäck (Kabinengepäck massenmäßig, aufgegebenes Gepäck Stückzahl- und massenmäßig).
Im eigentlichen Sinne der Teil des Flugscheins, der die Eintragungen über das Gepäck enthält.

Gepäckanhänger

Abfertigungsmittel zum Identifizieren des aufgegebenen Gepäcks, das bei der Übernahme zur Beförderung vom Luftverkehrsunternehmen mit einem 2teiligen Gepäckanhänger versehen wird. Den unteren Teil (Gepäckmarke) erhält der Fluggast, der obere (Gepäckanhänger im eigentlichen Sinne) wird am Gepäck befestigt, beide haben die gleiche Serierien-Nr. Der Gepäckanhänger enthält Flugnummer, Anzahl und Masse der aufgegebenen Gepäckstücke sowie den Bestimmungs- oder Umladeort des Gepäcks. Ist Gepäck zur Erreichung seines Ziels zur Umladung auf Zwischenlandeflughäfen im Transfer vorgesehen, wird es mit einem Interline-Gepäckanhänger versehen. Dieser Interline-Gepäckanhänger ist durch zusätzliche Abschnitte mit Umladeort und Nummer des Flugs dorthin erweitert.


 
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Datum der letzten Änderung: Jena, den: 19.01. 2015