Teil III. Politische Bestimmungen über Europa * Inhalt * Teil V. Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].

Vom 28. Juni 1919.


[...]

Teil IV.
Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.

Artikel 118.

  Außerhalb seiner Grenzen in Europa, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzt sind, verzichtet Deutschland auf sämtliche Rechte, Ansprüche und Vorrechte auf und in bezug auf alle ihm oder seinen Verbündeten gehörenden Gebiete sowie auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm aus irgendwelchem Grunde den alliierten und assoziierten Mächten bislang zustanden.
  Deutschland verpflichtet sich bereits jetzt, Die Maßnahmen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, gegebenenfalls im Einverständnis mit dritten Mächten, zur Regelung der sich aus der vorstehenden Bestimmung ergebenden Folgen getroffen sind oder noch werden.
  Insbesondere erklärt sich Deutschland mit den Bestimmungen der nachfolgenden, sich auf einige besondere Gegenstände beziehenden Artikel einverstanden.

Abschnitt I.
Deutsche Kolonien.

Artikel 119.

  Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle seine Rechte und Ansprüche bezüglich seiner überseeischen Besitzungen.

Artikel 120.

  Alle Rechte beweglicher und unbeweglicher Art, die in diesen Gebieten dem deutschen Reich oder irgendeinem deutschen Staate zustehen, gehen auf die Regierung über, unter deren behördliche Gewalt diese Gebiete treten, und zwar unter den in Artikel 257 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzten Bedingungen. Streitigkeiten, die etwa hinsichtlich der Natur dieser Rechte entstehen, werden von den örtlichen Gerichten endgültig entschieden.

Artikel 121.

Die Bestimmungen der Abschnitte I und IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags finden auf diese Gebiete Anwendung, gleichviel, welches die für sie angenommene Regierungsform ist.

Artikel 122.

  Die Regierung, die über diese Gebiete die behördliche Gewalt ausübt, darf die erforderlichen Anordnung hinsichtlich der Heimschaffung der dortigen deutschen Reichsangehörigen sowie hinsichtlich der Bedingungen treffen, unter denen deutsche Reichsangehörige europäischer Herkunft zur Niederlassung, zum Besitzerwerb, zum Handel oder zur Ausübung eines Berufs daselbst zugelassen oder nicht zugelassen werden.

Artikel 123.

Die Bestimmungen des Artikel 260 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags finden auf die Übereinkommen Anwendung, die mit deutschen Reichsangehörigen wegen Ausführung oder Betrieb der öffentlichen Arbeiten in den deutschen überseeischen Besitzungen abgeschlossen worden sind. Das gleiche gilt für die Unterkonzessionen oder Abschlüsse, die mit den erwähnten Reichsangehörigen im Verfolg dieser Übereinkommen getätigt sind.

Artikel 124.

  Deutschland übernimmt die Wiedergutmachung der Schäden, die französische Staatsangehörige in der Kolonie Kamerun oder in der Grenzzone durch Handlungen deutscher Zivil- und Militärbehörden und deutschen Privatpersonen in der Zeit vom 1. Januar 1900 bis zum 1. August 1914 erlitten haben. Die Berechnung wird von der französischen Regierung aufgestellt. Sie bedarf der Billigung des Widergutmachungsausschusses.

Artikel 125.

  Deutschland verzichtet auf alle Rechte aus den Übereinkommen und Vereinbarungen mit Frankreich vom 4. November 1911 und 28. September 1912, betreffend Äquatorial-Afrika. Es verpflichtet sich, alle hinterlegten Werte, Kredite, Vorschüsse usw., die auf Grund dieser Abkommen Deutschland zugute gekommen sind, der französischen Regierung zurückzuerstatten. Die Berechnung wird von der französischen Regierung aufgestellt. Sie bedarf der Billigung des Wiedergutmachungsausschusses.

Artikel 126.

  Deutschland verpflichtet sich zur Anerkennung und Annahme der von den alliierten und assoziierten Mächten oder einigen derselben mit irgendeiner anderen Macht abgeschlossenen oder abzuschließenden Übereinkommen über den Handel mit Waffen und Spirituosen sowie über die sonstigen Gegenstände, die in der Berliner Generalakte vom 26. Februar 1885, der Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890 und ihren Zusatz- oder Abänderungsübereinkommen behandelt sind.

Artikel 127.

  Die Eingeborenen in den ehemaligen deutschen überseeischen Besitzungen erwerben Anspruch auf den diplomatischen Schutz der Regierung, die über diese Gebiete die behördliche Gewalt ausübt.

Abschnitt II.
China.

Artikel 128.

  Deutschland verzichtet zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und Vorteile, die ihm auf Grund der Bestimmungen des Pekinger Schlußprotokolls vom 7. September 1901 nebst sämtlicher Anlagen, Noten und Ergänzungen zustehen. Es verzichtet gleichfalls zugunsten Chinas auf jeden Entschädigungsanspruch auf grund des bezeichneten Protokolls für die Zeit nach dem 14. März 1917.

Artikel 129.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags bringen die Hohen vertragschließenden Teile, jeder, soweit es ihn betrifft:
    1. das Abkommen vom 29. August 1902, betreffend die neuen chinesischen Zolltarife;
    2. das Whangpu-Abkommen vom 27. September 1905 und das vorläufige Zusatzabkommen vom 4. April 1912
zur Anwendung.
  Jedoch ist China nicht länger verpflichtet, Deutschland die Vorteile und Vorrechte, die es ihm in diesem Abkommen zugestanden hat, zu gewähren.

Artikel 130.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts VIII dieses Teils tritt Deutschland an China sämtliche Gebäude, Ladestraßen und Landungsbrücken, Kasernen, Forts, Kriegswaffen und Kriegsmunition, Schiffe jeder Art, Funkspruchanlagen und sonstiges öffentliches, der deutschen Regierung gehörendes Eigentum ab, die in den deutschen Niederlassungen zu Tientsin und Hankau oder in den anderen Teilen des chinesischen Gebiets gelegen sind oder sich befinden.
  Diese Abtretung erstreckt sich indessen nicht auf die diplomatischen oder konsularischen Wohnungen oder Amtsräume; außerdem darf die chinesische Regierung keine Verfügung über das in Peking im sogenannten Gesandtschaftsviertel gelegene öffentliche oder private deutsche Eigentum ohne Zustimmung der diplomatischen Vertreter derjenigen Mächte treffen, die bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags noch Vertragsteilnehmer am Schlußprotokoll vom 7. September 1901 sind.

Artikel 131.

  Deutschland verpflichtet sich, China binnen einer Frist von 12 Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sämtliche astronomischen Instrumente zurückzustellen, die seine Truppen 1900/1901 aus China weggeführt haben.
  Deutschland verpflichtet sich ferner zur Tragung aller Kosten dieser Rückerstattung, einschließlich der Kosten für das Auseinandernehmen, die Verpackung, die Überführung, die Neuaufstellung in Peking und die Versicherung.

Artikel 132.

  Deutschland erklärt sich mit der Aufhebung der von der chinesischen Regierung zugestandenen Verträge einverstanden, auf denen die deutschen Niederlassungen in Hankau und Tientsin zur Zeit beruhen.
  China, das in den Vollbesitz seiner Souveränitätsrechte über die besagten Gebiete wieder eintritt, erklärt seine Absicht, sie der internationalen Niederlassung und dem Handel zu öffnen. Es erklärt, daß die Aufhebung der Verträge, auf denen die Niederlassungen zur Zeit beruhen, nicht die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte berühren soll, welche Grundstücke in diesen Niederlassungen innehaben.

Artikel 133.

  Deutschland verzichtet auf jeden Anspruch gegen die chinesische Regierung oder gegen jede alliierte oder assoziierte Regierung aus der Internierung von deutschen Reichsangehörigen in China und deren Heimschaffung. Es verzichtet ferner auf jeden Anspruch aus der Beschlagnahme [engl. Text: und Verurteilung] deutscher Schiffe in China, der Liquidation, Sequestrierung oder Beschlagnahme deutschen Eigentums, deutscher Rechte oder Interessen in diesem Lande oder der Verfügung darüber mit Wirkung vom 14. August 1917 ab. Von dieser Bestimmung bleiben jedoch die Rechte der Parteien unberührt, die an dem Erlöß irgendeiner Liquidation interessiert sind; diese Rechte werden in den Bestimmungen des Teils X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags geregelt.

Artikel 134.

  Deutschland verzichtet zugunsten der Regierung Seiner Britischen Majestät auf das deutsche Staatseigentum in der britischen Niederlassung Shameen in Canton. Es verzichtet zugunsten der französischen und chinesischen Regierung, und zwar beider gemeinschaftlich, auf das Eigentum an der deutschen Schule in der französischen Niederlassung zu Schanghai.

Abschnitt III.
Siam.

Artikel 135.

  Deutschland erkennt alle seine Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen mit Siam samt den daraus etwa entspringenden Rechten, Ansprüchen und Vorrechten sowie sein Recht auf die Konsulargerichtsbarkeit in Siam als seit dem 22. Juli 1917 hinfällig an.

Artikel 136.

  Alles Gut und Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen Staaten in Siam mit Ausnahme der diplomatischen und konsularischen Wohnungen und Arbeitsräume geht von Rechts wegen ohne Entschädigung auf die siamesische Regierung über.
  Gut, Eigentum und Privatrechte der deutschen Staatsangehörigen in Siam werden nach den Bestimmungen des Teiles X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags behandelt.

Artikel 137.

  Deutschland verzichtet für sich und seine Angehörigen auf alle Ansprüche gegen die siamesische Regierung aus der Beschlagnahme [engl. Text: und Verurteilung] deutscher Schiffe, der Liquidation deutschen Gutes oder der Internierung deutscher Reichsangehöriger in Siam. Von diesen Bestimmungen bleiben die Rechte der Parteien unberührt, die an dem Erlöß irgend einer solchen Liquidation interessiert sind; diese Rechte werden in den Bestimmungen des Teiles X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags geregelt.

Abschnitt IV.
Liberia.

Artikel 138.

  Deutschland verzichtet auf alle Rechte und Vorrechte aus dem Übereinkommen von 1911 und 1912 betreffend Liberia, insbesondere auf das Recht zur Ernennung eines deutschen Zolleinnehmers in Liberia.
  Es erklärt außerdem, auf jeden Anspruch auf irgendwelche Beteiligung an den Maßnahmen zu verzichten, die gegebenenfalls für die Wiederherstellung Liberias getroffen werden.

Artikel 139.

Deutschland erkennt alle seine Verträge und Abkommen mit Liberia als seit dem 4. August 1917 hinfällig an.

Artikel 140.

Mit den Gütern, Rechten und Interessen Deutscher in Liberia wird nach Maßgabe des Teiles X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags verfahren.

Abschnitt V.
Marokko.

Artikel 141.

  Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm auf Grund der Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906, sowie der deutsch-französischen Abmachung vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 zustehen. Alle von ihm mit dem scherifischen Reich abgeschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 3. August 1914 aufgehoben.
  Deutschland darf sich in keinem Fall auf diese Abkommen berufen und verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Frankreich und den anderen Mächten bezüglich Marokkos einzugreifen.

Artikel 142.

  Deutschland erklärt, alle Folgen der von ihm anerkannten Errichtung des französischen Protektorats über Marokko anzunehmen und auf die Kapitulationen in Marokko zu verrichten.
  Der Verzicht hat Wirkung vom 3. August 1914 ab.

Artikel 143.

  Die scherifische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der deutschen Reichsangehörigen in Marokko und der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.
  Die deutschen Schutzgenossen, Semsaren und Associés agricoles gelten vom 3. August 1914 an als des Genusses aller mit diesen Eigenschaften verbundenen Vorrechte verlustig und unterstehen dem gemeinen Recht.

Artikel 144.

  Alles Gut und Eigentum des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten im scherifischen Reiche geht von Rechts wegen [engl. Text: "von Rechts wegen" nicht vorhanden] ohne irgendwelche Entschädigung auf den Machzen über.
  Im Sinne dieser Bestimmung gilt das sämtliche Eigentum der Krone, des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten sowie das Privateigentum des vormaligen deutschen Kaisers und der anderen königlichen Personen als zu dem Gut und Eigentum des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten gehörig.
  Alles bewegliche und unbewegliche Gut deutscher Reichsangehöriger im scherifischen Reiche wird nach Maßgabe der Abschnitte III und IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags behandelt.
  Bergrechte, die etwa deutschen Reichsangehörigen von dem auf Grund der marokkanischen Bergwerksordnung eingesetzten Schiedsgericht zuerkannt werden, werden auf Antrag von dem Schiedsgerichte [engl. Text: "den Schiedsrichtern"] in Geld abgeschätzt; diese Rechte werden alsdann in gleicher Weise wie das sonstige deutschen Reichsangehörigen in Marokko gehörende Gut behandelt.

Artikel 145.

  Die deutsche Regierung veranlaßt die Übertragung der Aktien, die den Anteil Deutschlands am Kapital der marokkanischen Staatsbank darstellen, auf die von der französischen Regierung bestimmte Persönlichkeit. Der von dem Wiedergutmachungsausschuß angegebene Wert dieser Aktien wird an diesen Ausschuß bezahlt und Deutschland auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben. Es ist Sache der deutschen Regierung, aus diesem Anlaß ihre Reichsangehörigen zu entschädigen.
  Diese Übertragung läßt die Verpflichtung zur Rückzahlung etwaiger Schulden unberührt, die von deutschen Reichsangehörigen der marokkanischen Staatsbank gegenüber eingegangen worden sind.

Artikel 146.

Marokkanische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Deutschland die gleiche Behandlung wie französische Waren.

Abschnitt VI.
Ägypten.

Artikel 147.

  Deutschland erklärt, das von Großbritannien am 18. Dezember 1914 verkündete Protektorat über Ägypten anzuerkennen, und auf die Kapitulation Ägyptens zu verzichten.
  Dieser Verzicht hat Wirkung vom 4. August 1914.

Artikel 148.

  Alle von Deutschland mit Ägypten geschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 4. August 1914 aufgehoben.
  Deutschland darf sich in keinem Fall auf diese Abkommen berufen und verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Großbritannien und den anderen Mächten hinsichtlich Ägyptens einzugreifen.

Artikel 149.

  Bis zum Inkrafttreten eines ägyptischen Gerichtsverfassungsgesetzes, durch das Gerichtshöfe mit allgemeiner Zuständigkeit errichtet werden, wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die deutschen Reichsangehörigen und ihr Eigentum von den britischen Konsulargerichten auf Grund von Erlassen Seiner Hoheit des Sultans wahrgenommen.

Artikel 150.

  Die ägyptische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Rechtsstellung der deutschen Reichsangehörigen in Ägypten und der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.

Artikel 151.

  Deutschland gibt seine Zustimmung zur Aufhebung der Verordnung Seiner Hoheit des Khediven vom 28. November 1904, betreffend die Kommission der ägyptischen öffentlichen Schuld und zu allen Abänderungen, die die ägyptische Regierung für angebracht erachtet.

Artikel 152.

  Deutschland ist für sein Teil damit einverstanden, daß die Seiner Kaiserlichen Majestät dem Sultan durch das zu Konstantinopel am 29.Oktober 1888 unterzeichnete Übereinkommen hinsichtlich der freien Schiffahrt durch den Suezkanal zuerkannten Befugnisse auf die Regierung Seiner Britischen Majestät übergehen.
  Es verzichtet auf jede Teilnahme an dem Gesundheits-, See- und Quarantänerat Ägyptens und ist für sein Teil mit dem Übergang der Befugnisse dieses Rates auf die ägyptischen Behörden einverstanden.

Artikel 153.

  Alles Gut und Eigentum des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten in Ägypten geht von Rechts wegen [engl. Text: "von Rechts wegen" nicht vorhanden] ohne irgendwelche Entschädigung auf die ägyptische Regierung über.
  Im Sinne dieser Bestimmung gilt das gesamte Eigentum der Krone, des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten sowie das Privateigentum des vormaligen deutschen Kaisers und der anderen königlichen Personen als zum Gut und Eigentum des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten gehörig.
  Alles bewegliche und unbewegliche Gut deutscher Reichsangehöriger in Ägypten wird nach Maßgabe der Abschnitte III und IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags behandelt.

Artikel 154.

Ägyptische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Deutschland die gleiche Behandlung wie britische Waren.

Abschnitt VII.
Türkei und Bulgarien.

Artikel 155.

  Deutschland verpflichtet sich, alle Vereinbarungen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit der Türkei und Bulgarien hinsichtlich jeglicher Rechte, Interessen und Vorrechte abgeschlossen werden, auf welche Deutschland oder deutsche Reichsangehörige in der Türkei und in Bulgarien etwa Anspruch erheben können, soweit über sie im gegenwärtigen Vertrag nichts bestimmt ist.

Abschnitt VIII.
Schantung.

Artikel 156.

  Deutschland verzichtet zugunsten Japans auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte - insbesondere soweit sie auf das Gebiet von Kiautschau, die Eisenbahnen, die Gruben und Unterseekabel Bezug haben -, die Deutschland auf Grund seines Vertrags mit China vom 6. März 1898 sowie durch alle sonstigen die Provinz Schantung betreffenden Abkommen erworben hat.
  Alle deutschen Rechte an der Eisenbahn Tsingtau-Tsinanfu samt Zweigstrecken einschließlich des Zubehörs jeder Art, der Bahnhöfe, der Laderäume, des festen und rollenden Materials, der Gruben, ihrer Betriebsanlagen und ihres Betriebsmaterial werden und bleiben mit allen zugehörigen Rechten und Vorrechten japanisches Eigentum.
  Die Unterseekabel des Deutschen Reichs von Tsingtau nach Schanghai und von Tsingtau nach Tschefu gehen mit allen dazugehörigen Rechten, Vorrechten und Eigentumsrechten gleichfalls völlig frei und unbelastet auf Japan über.

Artikel 157.

Die Rechte beweglicher und unbeweglicher Art, die das Deutsche Reich im Kiautschaugebiet besitzt, sowie alle seine etwaigen Ansprüche aus mittelbar oder unmittelbar im Interesse dieses Gebiets vorgenommenen Arbeiten und Verbesserungen oder gemachten Aufwendungen werden und bleiben völlig freies und unbelastetes japanisches Eigentum.

Artikel 158.

  Binnen drei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags übergibt Deutschland Japan sämtliche Archive, Register, Pläne, Belege und Urkunden jeder Art der Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- oder sonstigen Verwaltung Kiautschaus ohne Rücksicht auf den Aufbewahrungsort.
  Binnen der gleichen Frist gibt Deutschland Japan sämtliche Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen kund, die sich auf die von den beiden vorstehenden Artikeln betroffenen Rechte, Ansprüche oder Vorrechte beziehen.

[...]


Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, S. 701-747.

Seitenanfang
Datum der letzten Änderung : Jena, den : 02.06.2014