Entzündliche Stoffe

Als entzündlich oder entzündbar gelten Stoffe und Gemische, wenn sie einen niedrigen Flammpunkt haben.

Ob ein Stoff oder eine Gemische als entzündlich oder entzündbar eingestuft wird, hängt dabei auch von der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung ab. In der EU erfolgt die Einstufung von Stoffen und Gemische entsprechend dem Global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (kurz GHS). Das GHS ersetzte die Europäische Richtlinie 67/548/EWG welche vom 27. Juni 1967 an gültig war und am 1. Juni 2015 durch die Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) endgültig aufgehoben wurde. In Deutschland werden die entsprechenden Richtlinien und Verordnungen durch die jeweils gültige Gefahrstoffverordnung umgesetzt.

Einstufung nach GHS

Piktogramm Flamme nach GHS

Das Einstufung nach GHS erfolgt in Kategorien, welche lediglich durchnummeriert werden. Im Rahmen des GHS spricht man nicht mehr von entzündlichen, sondern entzündbaren Stoffen.
Endzündbare Gase werden anhand der unteren (UEG) und oberen Explosionsgrenze (OEG) in zwei Kategorien eingeteilt:

Entzündbare Flüssigkeiten werden anhand von Flammpunkt und Siedepunkt in drei Kategorien eingeteilt:

(Anmerkung: Die Kategorie 4 mit einem Flammpunkt > 60°C und ≤ 93°C (Flam. Liq. 4) aus dem UN-GHS ist im Europäischen GHS nicht implementiert.)

Entzündbare Feststoffe schließlich werden mittels Prüfung N.1 nach dem UN-Prüfhandbuch anhand der Abbrandgeschwindigkeit und des Abbrandverhaltens in zwei Kategorien eingeteilt:

Sicherheitsmaßnahmen

Betriebe, die mit entzündlichen Stoffen in größeren Mengen umgehen, müssen eine Betriebsanweisung für den Umgang mit diesen Stoffen öffentlich aushängen und die Mitarbeiter entsprechend schulen. Entzündliche Abfälle dürfen nur in dafür vorgesehenen Behältern sowie möglichst nur in kleineren Mengen gelagert werden. Offene Flammen in der Umgebung sind zu vermeiden. Dabei ist auch das Phänomen der kriechenden Dämpfe vieler Stoffe zu beachten.

Verbot

Entzündbare Stoffe aller Kategorien dürfen (ebenso wie selbstentzündliche Gase und Flüssigkeiten je der Kategorie 1) in der EU in Aerosolpackungen nicht allgemein in Verkehr gebracht werden, sofern sie zu sogenannten Unterhaltungs- und Dekorationszwecken bestimmt sind, also etwa für künstlichen Schnee oder künstliche Spinnweben, Scherzexkremente oder unanständige Geräusche. Solche Verpackungen müssen dauerhaft und gut lesbar mit „Nur für gewerbliche Anwender“ gekennzeichnet sein. Ein Verstoß gegen das Verbot der Abgabe an oder des Bereitstellens für die breite Öffentlichkeit stellt in Deutschland auch bei Fahrlässigkeit oder als Versuch eine Straftat dar.

Siehe auch


 
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Datum der letzten Änderung:  Jena, den: 24.01. 2024