über die Schaffung der Nationalen Volksarmee und des Ministerium für Nationale Verteidigung.
Vom 18. Januar 1956
Der Schutz der Arbeiter-und-Bauern-Macht, der Errungenschaften der Werktätigen und die Sicherung ihrer friedlichen Arbeit sind elementare Pflicht unseres demokratischen, souveränen und friedliebenden Staates. Die Wiedererrichtung des aggressiven Militarismus in Westdeutschland und die Schaffung der westdeutschen Söldnerarmee, ist eine ständige Bedrohung des deutschen Volkes und aller Völker Europas.
Zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit und der Sicherheit unserer Deutschen Demokratischen Republik beschließt die Volkskammer auf der Grundlage der
Artikel 5 und
112 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik das folgende Gesetz:
(1) Es wird eine "Nationale Volksarmee" geschaffen.
(2) Die "Nationale Volksarmee" besteht aus Land-, Luft- und Seestreitkräften, die für die Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik notwendig sind. Die zahlenmäßige Stärke der Streitkräfte wird begrenzt entsprechend den Aufgaben zum Schutz des Territoriums der Deutschen Demokratischen Republik, der Verteidigung ihrer Grenzen und der Luftverteidigung.
(1) Es wird ein "Ministerium für Nationale Verteidigung" gebildet.
(2) Das "Ministerium für Nationale Verteidigung" organisiert und leitet die Nationale Volksarmee (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) auf der Grundlage und in Durchführung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der Volkskammer und des Ministerrates der Deutsche Demokratische Republik.
(3) Die Aufgaben des "Ministeriums für Nationale Verteidigung" werden im Ministerrat festgelegt.
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem einundzwanzigsten Januar neunzehnhundertsechsundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den einundzwanzigsten Januar neunzehnhundertsechsundfünfzig
Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck
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Datum der letzten Änderung: Jena, den: 06.02. 2020