Nutzungsdauer

Unter der Nutzungsdauer (oder Nutzungszeit) versteht man in der Betriebswirtschaftslehre und im Steuerrecht den Zeitraum, in welchem ein Gebrauchs- oder sonstiger Vermögensgegenstand betrieblich genutzt wird oder genutzt werden kann.

Allgemeines

Als Nutzungsdauer wird allgemein auch der Zeitraum zwischen der Investition und dem Zeitpunkt der Desinvestition eines Wirtschaftsguts verstanden. Die Desinvestition muss jedoch nicht mit dem Ende der Nutzungsdauer übereinstimmen; das Ende der Nutzungsdauer kann bereits zuvor bei der Stilllegung eingetreten sein. Die Nutzungsdauer hängt von der Nutzung, Abnutzung und dem endgültigen Verschleiß von Gegenständen zusammen, manchmal auch von deren qualitativer Obsoleszenz. Da die voraussichtliche Nutzungsdauer die Zukunft betrifft, kann sie nur durch Schätzung ermittelt werden, wobei Erfahrungswerte zu berücksichtigen sind.

Arten

Man unterscheidet die technische, wirtschaftliche und rechtliche Nutzungsdauer. Die technische Nutzungsdauer hängt davon ab, wie lange ein Gegenstand eine nutzbare technische Leistung erbringen kann. Bei der technischen Abnutzung wird ein unter üblichen Bedingungen arbeitender Betrieb (auch branchenüblicher Schichtbetrieb) unterstellt. Die Nutzungsdauer kann durch Instandhaltung, Reparatur und Wartung verlängert werden. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer entspricht maximal der technischen Nutzungsdauer, ist meist jedoch kürzer als diese. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist der Zeitraum, in dem ein Vermögensgegenstand wirtschaftlich sinnvoll (rentabel) genutzt werden kann. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer endet, wenn die Wirtschaftlichkeit und/oder Produktivität sich dermaßen verschlechtern, dass sich der Gewinn vermindert. Rechtliche Nutzungsdauern ergeben sich meist aus der Laufzeit von Verträgen wie Konzessionen, Leasing, Lizenzen, Miete, Pacht oder Patenten.

Der Rechtsbegriff der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer aus § 7 Abs. 1 EStG besagt lediglich, dass sich hiernach der Zeitraum der Absetzung für Abnutzung richtet. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt nach dieser Vorschrift ein Zeitraum von 15 Jahren. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Gegenständen des Sachanlagevermögens ergibt sich aus der AfA-Tabelle.

Ferner wird unterschieden zwischen geschätzter und tatsächlicher Nutzungsdauer.

Geschätzte Nutzungsdauer

Hierunter versteht man die geplante Dauer der Nutzung eines Anlagegutes in einem Betrieb. Diese Dauer und der entsprechende Zeitraum ist die Basis für die reguläre Abschreibung des Wirtschaftsgutes. Grundlage für die Ermittlung der Nutzungsdauer bilden Erfahrungswerte, die für die betriebswirtschaftliche Kostenrechnung angesetzt werden. Für Geräte im Bauwesen werden die Nutzungsdauern in der Baugeräteliste in Nutzungsjahren (identisch mit den Angaben in den amtlichen AfA-Tabellen) und in Vorhaltemonaten angegeben.

Tatsächliche Nutzungsdauer

Im Gegensatz zur geschätzten Nutzungsdauer steht die tatsächliche Nutzungsdauer erst nach Beendigung des Nutzungsvorgangs definitiv fest. Die tatsächliche Nutzungsdauer ist abhängig von den folgenden Einflussfaktoren:

Mit Hilfe der Investitionsrechnung kann die betriebswirtschaftlich optimale Nutzungsdauer bestimmt werden.

Rechtsfragen

Im Handelsrecht wird verlangt, dass bei Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern sind ( § 253 Abs. 3 HGB). Diese Kosten für einen Gegenstand werden nach einem Plan auf die Geschäftsjahre verteilt, in denen er voraussichtlich im Unternehmen genutzt werden kann. Dafür sind noch die Abschreibungsmethode und die Nutzungsdauer aufgrund der AfA-Tabelle festzulegen.

Wirtschaftliche Aspekte

Im Sinne des Shareholder Value ist jene Nutzungsdauer eines Investitionsobjektes optimal, bei welcher der Kapitalwert eines Unternehmens für die Gesellschafter maximal wird. Die optimale Nutzungsdauer hängt wesentlich von der Entscheidung ab, ob und wann eine Ersatzinvestition getätigt wird.

Die Nutzungsdauer bestimmt die Höhe und Dauer einer Abschreibung. Sie ist auch für die Bemessung von Gewährleistungsfristen der Hersteller maßgebend. Insbesondere durch Instandhaltung, Reparatur und Wartung kann die Nutzungsdauer verlängert werden, was sich bei der Anschaffung eines Gegenstands schwer prognostizieren lässt. Die Nutzungsdauer ist im Regelfall kürzer als die technische Lebensdauer, weil die Nutzung veralteter Gegenstände meist nicht mehr rentabel ist.

Bei einer erwarteten Nutzungsdauer von 2 Jahren einer zu erwerbenden Maschine ergibt sich folgende Berechnung:

{\displaystyle AK=Q_{1}+{\frac {Q_{2}}{1+R}}}.

Hierin sind
{\displaystyle AK} Anschaffungskosten der Investition
Q_1 Nettoeinnahmen der Investition im ersten Jahr
Q_2 Nettoeinnahmen der Investition im zweiten Jahr
>R Grenzleistungsfähigkeit des Kapitals (Investitionsrendite).
Kostet beispielsweise eine Maschine 1.000 Euro bei zwei Jahren Nutzungsdauer und erwartet der Unternehmer im ersten Jahr 500 Euro und im zweiten Jahr 540 Euro Nettoeinnahmen durch die Maschine, so ergibt sich eine Grenzleistungsfähigkeit des eingesetzten Kapitals von 8 %. Liegt der Marktzins bei 7 %, wird investiert, liegt er über 8 %, unterbleibt die Investition. Hieraus kann abgeleitet werden, dass eine längere Nutzungsdauer – bei gegebenen Nettoeinnahmen – zu einer höheren Grenzleistungsfähigkeit führt und damit die Wahrscheinlichkeit einer Investition zunimmt.

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Basierend auf einem Artikel in: Wikipedia.de
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Datum der letzten Änderung: Jena, den: 07.11. 2023