Zur Rechtsstellung Transsexueller 
 nach dem Coming-Out bis zur 
 offiziellen Vornamensänderung 
 Auftreten in der neuen Rolle 
 Andere Personen/ Arbeitgeber 
 Rentenversicherung 
 Arbeitsrecht 
 Krankenkassen 
 Für eine Vornamensänderung nach §1 TSG ist eine
abgeschlossene 
 Diagnose der Transsexualität notwendig. Die Gutachter sind
in der 
 Regel nicht bereit, diese Diagnose zu stellen, wenn der
Betroffene 
 nicht über einen längeren Zeitraum in ärztlicher bzw. 
 psychotherapeutischer Beobachtung oder Betreuung gestanden
hat, 
 und wenn er noch keinen Alltagstest absolviert hat. 
 Die TSG-Verfahren dauern auch immer länger; inzwischen
sind 12 
 Monate absolut normal, auch wenn es sich um einen
Routinefall 
 handelt, der in der Begutachtung keine Schwierigkeiten
aufwirft. Die 
 Betroffenen müssen daher einen erheblichen Zeitraum ohne 
 entsprechende Papiere in der neuen Identität leben. 
 Auftreten in der neuen Rolle 
      Das Auftreten in der neuen Rolle
und Identität ist natürlich 
      zulässig. Hierbei darf man auch
den neuen Namen verwenden, 
      nicht nur mündlich, sondern auch
im Schriftwechsel (privat und 
      mit Behörden). Auch die
Unterschriftsleistung ist rechtsgültig 
      und keine Urkundenfälschung. Eine
solche liegt nach der 
      Rechtssprechung nur vor, wenn der
"falsche" Name als Mittel 
      eingesetzt wird, den
Vertragspartner um seine Gegenleistung 
      zu bringen. Es können daher unter
dem neuen Namen 
      Verträge abgeschlossen werden
(z.B. Kauf-, Miet- und 
      Versicherungsverträge). 
 Andere Personen, Arbeitgeber 
      Auch andere Personen und
Institutionen (Arbeitgeber, 
      Behörden) dürfen den neuen Namen
verwenden. Ich habe z.B. 
      entsprechende Schreiben und
Bescheide des Arbeitsamtes, 
      der Krankenkassen und der
Rentenversicherung gesehen, die 
      schon vor der gerichtlichen
Namensänderung den neuen 
      Vornamen gebrauchten. 
 Rentenversicherung 
      Die Rentenversicherung darf (auch
schon vor der 
      gerichtlichen Entscheidung) eine
neue Seriennummer erteilen. 
      Der Arbeitgeber und staatliche
Institutiontn dürfen neue 
      Zeugnisse ausstellen. Es gibt zwar
den Straftatbestand der 
      Falschbeurkundung im Amt, der es
verbietet, daß eine 
      Behörde etwas inhaltlich Falsches
beurkundet. Dieser 
      Straftatbestand ist aber nur
anwendbar, wenn etwas rechtlich 
      Erhebliches falsch beurkundet
wird. 
      Der Vorname und das Geschlecht
sind in einem Zeugnis aber 
      nichts rechtlich Erhebliches. 
      Erheblich sind die
dokumentierten Leistungen und die 
      Identität zwischen Zeugnisinhaber
und Erbringer der 
      dokumentierten Leistungen. 
      Für diesen ganzen Bereich gilt,
daß andere Personen und 
      Institutionen den neuen Namen
verwenden dürfen, dies aber 
      nicht müssen. Es gibt insoweit
keinen vor Gericht 
      durchsetzbaren Rechtsanspruch.
Zwei Dinge sind auch bei 
      gutem Willen rechtlich nicht
zulässig: neue Ausweispapiere 
      und ein Bankkonto auf den neuen
Namen (letzteres aufgrund 
      einer ausdrücklichen gesetzlichen
Bestimmung im 
      Steuerrecht). 
 Arbeitsrecht 
      Im Arbeitsrecht besteht auch schon
vor der 
      Vornamensänderung ein
Rechtsanspruch, die Tätigkeit in der 
      Kleidung des neuen Geschlechtes zu
verrichten. Dies ist kein 
      Kündigungsgrund. Das
Landesarbeitsgericht Berlin hat die 
      Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) in
einem Grundsatzurteil 
      dazu verurteilt, dem
"Kläger" (einer 
      Mann-zu-Frau-Transsexuellen),
weibliche Dienstkleidung als 
      Busfahrerin zur Verfügung zu
stellen. 
      Es besteht natürlich immer die
Gefahr nicht angreifbarer 
      Kündigungen. Man sollte
natürlich im Guten versuchen, mit 
      dem Arbeitgeber zu einer Einigung
bzgl. des Rollenwechsels 
      im Betrieb zu kommen. Wenn das
aber nicht möglich ist, rate 
      ich unbedingt zu einem Prozeß, zu
einer Klage gegen die 
      Kündigung, wenn das
Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist 
      (der Betrieb muß mehr als 5
Arbeitnehmer beschäftigen, und 
      das Arbeitsverhältnis muß
länger als 6 Monate Bestand 
      haben). Die gilt auch, wenn ein
anderer Kündigungsgrund als 
      die Transsexualität angegeben
wird. Der Arbeitgeber muß den 
      Kündigungsgrund vor Gericht
beweisen. 
 Krankenkassen 
      Die Krankenkassen dürfen
Leistungen nicht von der 
      vorherigen Durchführung des
Verfahrens nach §1 TSG 
      abhängig machen. Dies ändert
freilich nichts daran, daß die 
      Diagnose Transsexualität und die
medizinische Notwendigkeit 
      durch Gutachten belegt sein
müssen. Deshalb ist dieser Weg 
      in der Regel auch im Hinblick auf
die Krankenkasse 
      empfehlenswert. 
  

