Antrag auf Vornamens- und/oder Personenstandsänderung

Nach dem externer Link Transsexuellengesetz können beim zuständigen Amtsgericht drei verschiedene Anträge gestellt werden:

Normalerweise sind für die Anträge nach §1 ("kleine Lösung") und §8 ("große Lösung") jeweils zwei voneinander unabhängige Gutachten notwendig. Um die zweiten Gutachten zu umgehen, kann mit dem Antrag nach §1 auch der Antrag nach §9 gestellt werden. Daraufhin werden die Gutachter vom Gericht dazu aufgefordert, in ihren Gutachten auch diesen Gesichtspunkt zu berücksichtigen, auch wenn die Voraussetzungen für die Personenstandsänderung noch nicht erfüllt sind (Leider ist das keine allgemeingültige Verfahrensweise).

Antrag auf Vornamensänderung

Voraussetzungen nach TSG §1:

  1. die Deutsche Staatsbürgerschaft oder Asylberechtigung
  2. sich dem anderen Geschlecht zugehörig zu empfinden und seit mindestens 3 Jahren mit dem Zwang zu leben, dieser Vorstellung entsprechend zu leben
  3. dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird

Inhalt:

  1. bisheriger Name, Geburtsdatum und -ort
  2. Wohnort und Staatsangehörigkeit
  3. Antragsbegründung (seit wann das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht besteht und sich dies nicht mehr ändern wird)
  4. zukünftiger Name
  5. zwei Gutacher (wenn bestimmte gewünscht)

Ein Antragsmuster findet Ihr hier

Anlagen:

Diese Anlagen sind am Besten beim zuständigen Amtsgericht nachzufragen, da es hier von Amt zu Amt Unterschiede gibt (Die Lebensläufe werden z.B. nicht überall verlangt, können aber bei der Begutachtung von Vorteil sein).


 
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Antrag auf Vornamensänderung und Vorabentscheid zur Personenstandsänderung

Voraussetzungen nach TSG §1 und §9:

  1. die Deutsche Staatsbürgerschaft oder Asylberechtigung
  2. sich dem anderen Geschlecht zugehörig zu empfinden und seit mindestens 3 Jahren mit dem Zwang zu leben, dieser Vorstellung entsprechend zu leben
  3. dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird
  4. lediger Familienstand
  5. dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit
  6. die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativen Eingriff, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist (letzteres gilt nicht für FzM-Transsexuelle - BayObLG, Az. 1 Z BR 95/94 vom 14.06.95)
Inhalt:
  1. bisheriger Name, Geburtsdatum und -ort
  2. Wohnort und Staatsangehörigkeit
  3. Antragsbegründung (seit wann das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht besteht und sich dies nicht mehr ändern wird)
  4. zukünftiger Name
  5. zwei Gutacher (wenn bestimmte gewünscht)
Anlagen: Diese Anlagen sind am Besten beim zuständigen Amtsgericht nachzufragen, da es hier von Amt zu Amt Unterschiede gibt (Die Lebensläufe werden z.B. nicht überall verlangt, können aber bei der Begutachtung von Vorteil sein).

Da die Gutachter bei diesem Antragsverfahren dazu aufgefordert werden "ausführliche" Gutachten zu erstellen, reicht nach der GA-OP ein Nachreichen der fehlenden Unterlagen (s.h. Voraussetzungen Pkt. 4-6) zur Personenstandsänderung, ohne dass ergänzende Gutachten erstellt werden müssen.


 
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Antrag auf Personenstandsänderung


Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn:

  1. der Beschluss zur Vornamensänderung bereits erfolgt ist
  2. noch kein Antrag auf Vornamensänderung gestellt worden ist (Wird dann automatisch mit eingeleitet, zusätzliche Anforderungen s.h. Antrag nach §1)

Voraussetzungen nach TSG §8:

  1. Vornamensänderung nach TSG §1
  2. lediger Familienstand
  3. dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit
  4. die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativen Eingriff, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist (letzteres gilt nicht für FzM-Transsexuelle - BayObLG, Az. 1 Z BR 95/94 vom 14.06.95)

Mit dem Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 Az.: 1 BvR 3295/07 des Bundesverfassungsgerichtes ist der § 8 Absatz 1 Nummern 3 und 4 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) ist mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der Gründe nicht vereinbar.
extren http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20110111_1bvr329507.html

Inhalt:

  1. Name, Geburtsdatum und -ort
  2. Wohnort und Staatsangehörigkeit
  3. Antragsbegründung (seit wann das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht besteht und sich dies nicht mehr ändern wird)
  4. Beschluss zur Vornamensänderung (Amtsgericht, Datum, Geschäftszeichen)
  5. Namen der Gutachter zur Vornamensänderung
  6. Zeitpunkt der GA-OP

Anlagen:

Bei manchen Amtsgerichten werden leider immer noch zwei ergänzende Gutachten gefordert, die nach bereits amtlicher Vornamensänderung nicht notwendig sind, wenn eine Bestätigung des Operateurs beigefügt wird. Dazu sollte aber in den Gutachten zur Vornamensänderung nicht extra vermerkt sein, dass sie nicht zur Personstandsänderung dienen, was zu der Problematik führen kann.



 
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Datum der letzten Änderung:  Jena, den : 06.08.2013