Die Grenzen des Rechts

Bei der Diskussion über die Rechtsstellung Transsexueller vor der Vornamensänderung zeigte sich, daß es Bereiche gibt, wo die Umwelt sich gemäß den Wünschen der Betroffenen verhalten darf, dazu aber nicht verpflichtet ist. Das Recht bietet nicht immer die Mittel, das gewünschte Ergebnis  durchsetzen zu können.

Auch nach der offiziellen Vornamensänderung (oder auch Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit) gibt es Bereiche, wo das Recht nicht weiter hilft. Hier sind insbesonder die folgenden Dinge zu nennen:

  1. Es gibt keinen Schutz gegen das Rumerzählen der Vergangenheit durch Privatpersonen. Es darf lediglich nicht die Unwahrheit sein.
    Das Strafrecht verbietet die Verletzung von Privatgeheimnissen nur durch Beamte und Angehörige spezieller Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Ärzte usw.), die der Schweigepflicht unterliegen.
    Auch dieser Tatbestand greift aber nur, wenn der Beamte usw. dienstlich von der Transsexualität erfahren hat. Wenn ein Beamter sich dieses Delikts schuldig gemacht hat, muß die/der Betroffene innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter Strafantrag stellen.
    Außerdem sollte in solch einem Fall Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden (dafür läuft keine Frist), denn der Bruch der Amtsverschwiegenheit ist auch ein Dienstvergehen.
     
  2. Es gibt keine wirksamen rechtlichen Möglichkeiten gegen abfälliges oder auch beleidigendes Verhalten durch die Umwelt, selbst wenn der Straftatbestand der Beleidigung erfüllt ist.
    Eine effektive Strafverfolgung der Beleidigung gibt es nur bei Beleidigung im Straßenverkehr oder wenn Polizeibeamte beleidigt werden.
    Sonst stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und verweist auf den Privatklageweg. Wenn die Betroffene dann Privatklage zum Amtsgericht gegen den Täter erhebt, stellt der Amtsrichter wegen Geringfügigkeit ein, oder es kommt zu einem Vergleich, der nichts bringt.
    Den mitmenschlichen Bereich muß frau/mann so hinkriegen, ohne gerichtliche oder sonstige rechtliche Hilfe.
     
  3. Es besteht kein Anspruch auf Abschluß einer Versicherung (im Zivilrecht besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit).
    Eine Ausnahme gibt es im Bereich der Krankenversicherung bei den Gruppenversicherungsverträgen bzw der Gesetzlichen Krankenkasse.
    Das gleiche gilt natürlich auch für die Anmietung einer Wohnung oder einen neuen Arbeitsplatz. Der Vermieter bzw. Arbeitgeber hat die freie Entscheidung, wen er nehmen oder nicht nehmen will.
    Auch der Wirt eines Lokals hat aufgrund seines Hausrechts das Recht, jemanden aus dem Lokal zu weisen oder gar nicht erst hereinzulassen, auch ohne daß es dafür einen besonderen Grund geben müßte.
    Auch wenn die Zurückweisung auf beleidigende Weise geschieht, kann frau/mann zwar Strafanzeige wegen Beleidigung stellen (bringt allerdings nicht viel, vgl. Punkt 2);
    es bleibt aber dabei, daß die/der Betreffende gegen den Willen des Wirts den Zutritt zum Lokal nicht erzwingen kann.

 
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Datum der letzten Änderung:  Jena, den : 10.11.2013