Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena.

[Nachstehend ist das Stiftungs-Statut in dem Wortlaut wiedergegeben, den es vermöge der gemäß § 117 vorgenommenen Neuredaktion kürzlich erhalten hat. In dieser Gestalt ist es unter dem 5. Dezember 1905 vom Großh. S. Staatsministerium Departement des Innern genehmigt und alsbald veröffentlicht worden und am 1. Januar 1906 in Kraft getreten. [45]

Es dürfte jedoch manche Leser interessieren, auch den ursprünglichen, noch ganz von E. Abbe selbst herrührenden bezw. angenommenen Text, ausgegeben im August 1896, kennen zu lernen und daraus zugleich Art und Umfang der Abänderungen und Ergänzungen zu ersehen.

Zu diesem Zwecke sind — unter Fortlassung von wenigen ganz unbedeutenden und rein redaktionellen Abänderungen — in dem nachfolgenden Abdruck

a) alle in dem ursprünglichen Text vom August 1896 nicht enthaltenen Worte bezw. Sätze kursiv gedruckt, mögen sie neu hinzugefügt oder an die Stelle von anderen getreten sein,

b) diejenigen Worte bezw. Sätze des alten Statuts, welche in der neuen Ausgabe weggefallen oder durch andere ersetzt sind, an den zugehörigen Stellen in Anmerkungen wiedergegeben.

[Die Marginalien sind Zusatz des Herausgebers.]

[Dem Text der Erstausgabe des Statuts gingen die folgenden beiden Erklärungen voraus.]

In Erfüllung früherer Zusagen gebe ich vor Ablauf des 50. Jahres seit dem Bestehen der Optischen Werkstätte den Beamten und der Arbeiterschaft dieser und des Glaswerks die Einrichtungen bekannt, welche behufs endgültiger Ordnung der Verfassung beider Firmen, sowie behufs Regelung des Wirkungskreises der Carl Zeiss-Stiftung überhaupt, getroffen worden sind — indem ich sämtlichen Betriebsangehörigen das nunmehr festgestellte und landesherrlich bestätigte

Statut der Carl Zeiss-Stiftung

hiermit überreiche.

Die Angehörigen der Optischen Werkstätte im besondern bitte ich, dieses Statut und die darin ihnen gebotenen Garantien für dauernde Geltung derjenigen Grundsätze, die in der Leitung und Verwaltung der Firma bisher betätigt worden sind, als die Festgabe ansehen zu wollen, welche ich als früherer Mitinhaber der Firma zum Eintritt derselben in das zweite halbe Jahrhundert ihrer Tätigkeit der Gesamtheit meiner Mitarbeiter darbringe.

Ich wünsche und hoffe hierbei, daß die Optische Werkstätte und das Glaswerk auf den Grundlagen, auf welche dieses Statut beide Unternehmungen stellt, weiterhin blühen und gedeihen mögen — zum Vorteil aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienst des Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie!

Jena, den 26. August 1896.

Dr. Ernst Abbe.


Nachdem die durch Urkunde vom 19. Mai 1889 begründete, unterm 21. Mai 1889 landesherrlich bestätigte und mit dem Recht der juristischen Person bekleidete »Carl Zeiss-Stiftung zu Jena« am 1. Juli 1891 auf Grund vertragsmäßiger Vereinbarungen mit dem Stifter und den damaligen Mitinhabern der Firma Carl Zeiss und der Firma Schott & Gen. in Jena alleiniger Inhaber der »Optischen Werkstätte« daselbst und Mitinhaber des dortigen »Glaswerks für wissenschaftliche und technische Zwecke« geworden, ist behufs endgültiger Regelung des seitdem erweiterten Aufgaben- und Wirkungskreises der genannten Stiftung das nachstehende

Statut der Carl Zeiss-Stiftung

durch den Stifter errichtet worden.

Dasselbe soll nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung vom 1. Oktober 1896 ab an die Stelle der Stiftungs-Urkunde vom 19. Mai 1889 treten und diese insoweit außer Wirksamkeit setzen, als nicht ihr Inhalt in diesem Statut ausdrücklich als in Geltung verbleibend erklärt ist.


Titel I.

Konstituierende Bestimmungen.

§ 1.

Zwecke der Stiftung.

Zwecke der Stiftung.

Die Zwecke der Carl Zeiss-Stiftung sind:

A.

A. im Rahmen der Stiftungsbetriebe.

1. Pflege der Zweige feintechnischer Industrie, welche durch die Optische Werkstätte und das Glaswerk unter Mitwirkung des Stifters in Jena eingebürgert worden sind, durch Fortführung dieser Gewerbsanstalten unter unpersönlichem Besitztitel; im besondern:

2. Dauernde Fürsorge für die wirtschaftliche Sicherung der genannten Unternehmungen sowie für Erhaltung und Weiterbildung der in ihnen gewonnenen industriellen Arbeitsorganisation — als der Nahrungsquelle eines zahlreichen Personenkreises und als eines nützlichen Gliedes im Dienst wissenschaftlicher und praktischer Interessen;

3. Erfüllung größerer sozialer Pflichten, als persönliche Inhaber dauernd gewährleisten würden, gegenüber der Gesamtheit der in ihnen tätigen Mitarbeiter, behufs Verbesserung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Rechtslage.

B.

B. außerhalb der Stiftungsbetriebe.

1. Förderung allgemeiner Interessen der obengenannten Zweige feintechnischer Industrie im eigenen Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe wie außerhalb desselben;

2. Betätigung in gemeinnützigen Einrichtungen und Maßnahmen zugunsten der arbeitenden Bevölkerung Jenas und seiner nächsten Umgebung;

3. Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in Forschung und Lehre.

Die unter A bezeichneten Zwecke sind durch die Stiftung ausschließlich vermöge statutengemäßer Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute und innerhalb dieser zu erfüllen.

Die unter B benannten Aufgaben sollen der Stiftung obliegen als dem Nutznießer der Erträgnisse, welche ihre Unternehmungen übrig lassen mögen, nachdem den erstgenannten Aufgaben in ihnen genügt ist.

§ 2.

Name.

Name.

Die Stiftung soll für alle Zeit den Namen »Carl Zeiss-Stiftung« führen zu Ehren des Mannes, der zu obengenannten Unternehmungen den ersten Grund gelegt hat und zur dauernden Erinnerung an sein eigenartiges Verdienst: geordnetes Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst auf seinem besondern Arbeitsfeld zielbewußt angebahnt zu haben.

§ 3.

Domizil.

Sitz.

Der rechtliche Sitz der Stiftung ist Jena.

Organe der Stiftung.

§ 4.

Organe der Stiftung.

Für die Vertretung der Carl Zeiss-Stiftung als juristischer Person, die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere »Stiftungsverwaltung« bestehen.

Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein:

die »Vorstände« (»Geschäftsleitungen«) der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe;

ein zur Vertretung der Stiftungsverwaltung bei diesen Betrieben berufener ständiger Kommissar (»Stiftungskommissar«).

welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts.

§ 5.

Stiftungsverwaltung (St. V.) und Stiftungskommissar (St. K.).

Die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung sollen demjenigen Departement des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums zustehen, dem die Angelegenheiten der Universität Jena jeweils unterstellt sind.

Zum ständigen Stiftungskommissar ist von der Stiftungsverwaltung ein oberer Beamter des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums oder sonst ein aktiver oberer Beamter des öffentlichen Dienstes in außeramtlichem Auftrag zu bestellen, unter Gewährung einer jeweils fixierten, Tantiemen und ähnliche Bezüge ausschließenden Entschädigung aus Mitteln der Stiftung.

Stiftungsverwaltung und Stiftungskommissar sind verpflichtet, die Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung in allem nach den Vorschriften dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters zu leiten. Sie dürfen dabei auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist.

Titel II.

Organisation der industriellen Tätigkeit der Stiftung.

Einrichtungen.

§ 6.

Gegenwärtige Geschäftsunternehmungen.

Die gegenwärtigen Geschäftsunternehmungen der Carl Zeiss-Stiftung — die Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) und das Glaswerk (Firma Schott & Gen.) zu Jena — sind dauernd jede unter ihrer eigenen Handelsfirma, mit abgesondertem Vermögenskomplex für ihr Betriebskapital und in selbständiger Verwaltung unter ihrem besonderen Vorstand fortzuführen.

§ 7.

Organisation der Geschäftsleitungen (G. L.).

Als Vorstände der Stiftungsbetriebe sollen stets kollegialische Geschäftsleitungen aus gleichberechtigten Mitgliedern fungieren.

Die Zahl der Mitglieder einer Geschäftsleitung darf nicht über vier betragen.

Sobald diese Zahl, außer in den durch die §§ 32, 34 geregelten Fällen, auf zwei herabgegangen ist, muß binnen Monatsfrist ein neues Mitglied bestellt werden.

Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte muß zugleich dem Vorstand des Glaswerks angehören.

§ 8

Befugnisse der G. L.

Dem Vorstand eines jeden Stiftungsbetriebes untersteht die gesamte innere Betriebsleitung, die kaufmännische Verwaltung und die ganze äußere geschäftliche Aktion der Firma, einschließlich der Bestellung und Abberufung von Prokuristen und anderen Bevollmächtigten, der Anstellung, Entlassung und Pensionierung der Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter, der Regelung ihrer Obliegenheiten und ihrer Bezüge und der Ordnung ihrer Rechtsverhältnisse zur Firma gemäß den Bestimmungen dieses Statuts.

In allen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebes können gültige Anordnungen nur durch seinen Vorstand nach dem durch nachfolgende §§ dieses Statuts geregelten Verfahren getroffen werden.

Jeder Stiftungsbetrieb kann Dritten gegenüber in allen seinen Angelegenheiten, nach innen und nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, nur durch Mitglieder seines Vorstandes und die von letzterem bestellten Bevollmächtigten vertreten werden.

§ 9.

Vertretung der St. nach außen in Angelegenheiten der einzelnen Fa.

Behufs Vertretung der Stiftung in den Angelegenheiten der einzelnen Firma ist entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die Stiftungsverwaltung zum »Bevollmächtigten der Carl Zeiss-Stiftung« und ein zweites Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von diesen beiden für seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu legitimieren; oder es ist Anordnung zu treffen, daß je zwei von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung ausüben können.

Denjenigen Mitgliedern des Vorstandes, welchen nicht gemäß vorstehender Bestimmung weitergehende Vertretungsbefugnis für ihre Person übertragen ist, ist Einzel-Prokura zu erteilen.

Die jeweils getroffenen Anordnungen bezüglich der Vertretung der Stiftungsbetriebe nach außen sind in handelsrechtlich wirksamer Form zu verlautbaren.

§ 10 [46].

Einwirkung der St. V. auf die Geschäftsführung.

Eine Einwirkung der Stiftungsverwaltung auf die Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe findet nur insoweit statt, als dieses Statut bestimmt und mir durch Vermittelung des Stiftungskommissars.

§ 11.

Obliegenheiten des St. K.

Dem Stiftungskommissar liegt ob, die Geschäftsführung der Betriebe in allen ihren Zweigen fortgesetzt zu beaufsichtigen, Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Statutenmäßigkeit im Verfahren der Geschäftsleitungen zu überwachen, sowie bei allen wichtigeren Akten der Geschäftsführung nach dem durch die §§ 13 bis 20 dieses Statuts geordneten Verfahren beschließend oder beratend mitzuwirken.

§ 12.

Der Stiftungskommissar hat über den Gang aller Angelegenheiten der inneren Verwaltung wie des äußeren Verkehrs fortdauernd sich unterrichtet zu halten.

Er ist befugt, zu diesem Zweck jederzeit in alle Geschäftsbücher und Korrespondenzen Einsicht zu nehmen und in allen Teilen der Betriebe durch Augenschein und mündliche Vernehmung selbständig sich zu informieren.

Die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe sind verpflichtet, von sich aus dem Stiftungskommissar alle wichtigen Angelegenheiten ihrer Firma vollständig offen zu legen.

Ordnung des Verfahrens.

§ 13.

Abgrenzung der Befugnisse der G. L.-Mitglieder.

Die Verteilung der laufenden Geschäfte unter die Mitglieder der Vorstände bleibt deren jeweiligem übereinkommen überlassen.

Im Umfang der gewöhnlichen Geschäfte und Vorkommnisse ist jedes einzelne Mitglied für die Geschäftsleitung zu handeln ohne weiteres befugt, soweit Entscheidungen nach feststehender übung oder sonst klare Fälle in Frage sind. In allen anderen Fällen darf, soweit nicht Gefahr im Verzug, nur auf Grund gemeinsamer Verhandlung entschieden und vorgegangen werden, in Abwesen heit eines Mitgliedes nur, wenn die Sache entsprechenden Aufschub nicht gestattet, und gegen die ausgesprochene oder vorauszusehende Willensmeinung des Abwesenden nur auf Grund der in § 15 gegebenen Vorschrift.

§ 14.

Notwendigkeit der Anhörung des St. K.

Alle Angelegenheiten und Vorkommnisse, welche aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang heraustreten, müssen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, vor der Beschlußfassung dem Stiftungskommissar vorgebracht und vor ihm verhandelt werden.

§ 15.

Entscheidung durch den St. K. bei Nicht-übereinstimmung der G. L.

Falls in einer Sache Einstimmigkeit der Geschäftsleitung nicht besteht, ein Beschluß aber gefaßt werden muß oder von einem Mitglied des Vorstandes gefordert wird, ist stets die Entscheidung des Stiftungskommissars herbeizuführen und demjenigen Votum Folge zu geben, welchem der Stiftungskommissar beitritt.

§ 16.

Ausdrückliche Zustimmung des St. K. erfordernde Handlungen der G. L.

Ausdrückliche Zustimmung des Stiftungskommissars haben die Vorstände auch im Falle einstimmiger Beschlüsse für folgende Handlungen einzuholen:

Veräußerung oder Belastung von Immobilien, Verpfändung beweglichen Inventars der Firma und Eingehen von Schuldverpflichtungen irgend einer Art, welche nicht im regelmäßigen Geschäftsgang oder in Ausführung ordnungsmäßiger Beschlüsse der Vorstände erwachsen und dementsprechende Abwickelung finden.

Kapitalaufwendungen für neue geschäftliche Unternehmungen (einschließlich Neuanlagen, Betriebserweiterungen u. dergl.), welche innerhalb eines Geschäftsjahres die Hälfte des auf die betreffende Firma entfallenden Anteils am »Erneuerungs- und Betriebserweiterungskonto« im Reservefonds der Stiftung übersteigen, sowie Aufwendungen auf Unkostenkonto innerhalb eines Geschäftsjahres für genannte Zwecke in Höhe von mehr als einem Zehntel des Anteils der Firma am »allgemeinen Rücklagekonto« in diesem Reservefonds, beides ohne Rücksicht darauf, ob dabei tatsächliche Entnahmen aus dem Reservefonds eintreten oder nicht. — Die ge nannten Beträge sind zu bemessen nach dem Stand des Reservefonds zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres gemäß den Vorschriften in den §§ 23 und 45 dieses Statuts.

Aufwendungen für neue geschäftliche Unternehmungen, welche, Kapitalanlagen und Unkostenaufwand zusammen genommen, mehr als zwei Drittel vom Betriebsüberschuß der Firma im vorangehenden Geschäftsjahr betragen, wenn schon im Laufe der letzt vorangehenden zwei Geschäftsjahre dem Reservefonds im ganzen mehr, als die im vorigen Absatz benannten Quoten ergeben, für dergleichen Zwecke tatsächlich entnommen worden ist. — Der Betriebsüberschuß bestimmt sich hierbei nach der Vorschrift in § 23; die stattgehabten Entnahmen aus dem Reservefonds sind zu beziehen auf dessen Stand zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres.

Errichtung von eigenen Geschäftsstellen, Zweig- oder Handelsniederlassungen der Firma außerhalb des Deutschen Reichs.

Erteilung von Prokura für die Firma an andere Personen als an Mitglieder ihres Vorstandes.

Bestimmung der Gehaltsbezüge der Vorstandsmitglieder und Gewährung sonstiger Vorteile an letztere.

Entlassung und Pensionierung derjenigen wissenschaftlichen, technischen und kaufmännischen Beamten der Firma, welchen die Leitung von Abteilungen oder die Leitung von Hauptzweigen der Verwaltung und des Betriebes übertragen ist, sowie aller auf Lebenszeit angestellten Beamten.

änderungen des Pensionsstatuts und des Krankenkassenstatuts.

Eintritt in Prozesse oder Schiedsverfahren über Streitfragen, welche nicht aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang sich ergeben.

Nach Art oder Höhe ungewöhnliche Ehrenausgaben und sonstige nach Art oder Höhe ungewöhnliche Aufwendungen, die, als nicht unmittelbar geschäftlichen Zwecken dienend, gemäß § 22 auf Dispositionskonto der Geschäftsleitung zu verrechnen sind — mit der Maßgabe, daß regelmäßige Leistungen solcher Art, welche bei Lebzeiten des Stifters auf Dispositionskonto einer Geschäftsleitung übernommen wurden, so lange auf diesem Konto fortzusetzen sind, als die ursprüngliche Veranlassung zu denselben fortbesteht.

Gewährung von fortlaufenden Unterstützungen an ehemalige Geschäftsangehörige oder deren Hinterbliebene, die über die rechtlichen Verpflichtungen der Firma hinausgehen und nicht erforder lich sind, um zu verhindern, daß solche Personen in unverschuldete Not geraten oder daß den Gemeinden des Bezirks Armenlasten von Seiten des Betriebes erwachsen.

Aufwendungen für Wohlfahrtseinrichtungen und für ähnliche Maßnahmen innerhalb des Betriebes, die nicht schon durch Rücksichten des geschäftlichen Interesses geboten sind.

§ 17.

Sonstige Rechte und Pflichten des St. K. in Angelegenheiten der Betriebe.

Der Stiftungskommissar ist berechtigt, in Angelegenheiten der Betriebe selbst Anträge zu stellen und alsbaldige Beschlußfassung der beteiligten Geschäftsleitung über dieselben zu verlangen, wofern nicht bei Abwesenheit eines Mitgliedes die übrigen Mitglieder übereinstimmend Aufschub für geboten halten.

Der Stiftungskommissar ist verpflichtet, gegenüber Anträgen der Mitglieder einer Geschäftsleitung, welche gemäß § 15 seiner Entscheidung oder gemäß § 16 seiner ausdrücklichen Zustimmung bedürfen, sein Votum zur Sache alsbald abzugeben, wofern auch etwa abwesende Mitglieder der Geschäftsleitung ihre Meinung ausgesprochen haben und die anwesenden übereinstimmend Aufschub für nachteilig halten.

§ 18.

Form des Verkehrs mit dem St. K.

Die gesamte Mitwirkung des Stiftungskommissars bei der Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe hat in mündlichem Verfahren an Ort und Stelle zu geschehen. Abgesehen von den üblichen Jahresberichten und übersichten bei Gelegenheit der jährlichen Bilanzabschlüsse sind schriftliche Berichte oder Verhandlungen in Sachen der Geschäftsführung von den Vorständen der Betriebe nicht zu fordern.

§ 19.

Anhörung der Geschäftsangehörigen.

In allen Angelegenheiten der Geschäftsführung muß den außer den Vorstandsmitgliedern jeweils beteiligten Beamten und den sonst in der Angelegenheit sachverständigen Geschäftsangehörigen Gelegenheit zu eingehender Meinungsäußerung und angemessener Mitwirkung gegeben werden.

§ 20.

Geschäftsordnung der G. L.

Die Geschäftsordnungen der Vorstände und Abänderungen derselben sind zwischen den Vorständen der Betriebe und dem Stiftungskommissar zu vereinbaren.

Verwaltungsvorschriften.

§ 21.

Normen der geschäftlichen Verwaltung der St.-Betriebe.

Die innere Verwaltung, die Buchführung und die Rechnungslegung hat bei den Stiftungsbetrieben stets in denjenigen Formen und Einrichtungen zu geschehen, welche bei wohlgeleiteten Privatunternehmungen von entsprechendem Geschäftsumfang als ordnungsmäßig anerkannt sind.

Der zur regelmäßigen Geschäftsführung erforderliche flüssige Betriebsfonds oder Bankkredit ist jedem Stiftungsbetrieb zu eigener Verwaltung zu belassen.

Die jährlichen Inventuren und Bilanzen sind in den handelsrechtlich vorgeschriebenen Formen unter Verantwortung der Geschäftsleitungen aufzustellen und seitens des Stiftungskommissars nach stattgehabter Prüfung mit anzuerkennen.

Bücherrevisionen sind durch kaufmännische Sachverständige zu bewirken.

§ 22.

Dispositionskonto der G. L.

Alle Aufwendungen aus Mitteln der Stiftungsbetriebe, welche nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen und nicht unmittelbar geschäftlichen Zwecken dienen, doch aber wesentlich auf den Interessenkreis der Betriebe und ihres Personals sich beziehen und demgemäß, als nicht unter § 1, B dieses Statuts fallend, Namens der Firma eines Stiftungsbetriebes zu erfolgen haben, sind unter den Unkosten der Firma auf einem besondern Konto (Dispositions-Konto der Geschäftsleitung) im einzelnen nachzuweisen.

§ 23.

Statistische Aufstellungen.

Diejenigen statistischen Aufstellungen außerhalb der regelmäßigen Jahresinventuren und Bilanzen, welche behufs richtiger Anwendung nachfolgender Paragraphen dieses Statuts in authen tischer Form zu erfolgen haben (Feststellung der Jahresausgabe jedes Betriebs, des Betriebsüberschusses oder -defizits, des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes erwachsener Arbeiter und des durchschnittlichen Gehalts bestimmter Beamtenklassen, des Kapitalwertes laufender Rentenverpflichtungen etc.), sind für jeden Betrieb von Jahr zu Jahr durch die Geschäftsleitung zu bewirken und vom Stiftungskommissar mit anzuerkennen.

Jahresausgabe.

Als Jahresausgabe hat zu gelten die Summe aller tatsächlichen Ausgaben und übernommenen Schuldverpflichtungen innerhalb des Geschäftsjahres, welche zur geregelten Fortführung des Betriebes gedient haben, einschließlich der in § 24 bezeichneten Ausgaben und der Verzinsung des fremden Betriebskapitals in ihm, aber ausschließlich des Aufwandes für Vermehrungen auf Grundstück-, Gebäude-, Maschinen- und Werkzeug-Konto und für Erwerb von Rechten, welche einen Geldwert darstellen.

Betriebsüberschuß.

Als Betriebsüberschuß oder Betriebsdefizit, hat zu gelten die Differenz zwischen der vorher benannten Jahresausgabe und der Summe aller tatsächlichen Eingänge an Geld oder Geldeswert während des Geschäftsjahres, zuzüglich des Zuwachses, abzüglich der Minderung an realisierbaren Forderungen der Firma.

Jahresgewinn.

Der Jahresgewinn eines jeden Betriebes ist nach den handelsrechtlichen Regeln festzustellen unter Einführung sachgemäßer Abschreibungen auf alle der Wertminderung unterliegenden Betriebsmittel und einer Kapitalverzinsung, welche neben dem jeweils geltenden Hypothekenzinsfuß nur einer Risikoprämie Rechnung trägt, entsprechend der durchschnittlichen Verlustgefahr bei Kapitalanlagen in realen Werten auf dem betreffenden Industriegebiet.

§ 24.

Pensionen usw. sind Betriebsunkosten.

Die jährlichen Ausgaben, welche auf Grund von statuten- oder vertragsmäßigen Pensionsverpflichtungen und auf Grund des § 77 dieses Statuts geleistet werden, haben, auch wenn sie etwa zeitweise dem Reservefonds der Stiftung zur Last fielen, nicht als Leistungen der Carl Zeiss-Stiftung, sondern als Unkosten der Geschäftsbetriebe zu gelten und sind dementsprechend bei den jährlichen Bilanzen und bei den in § 23 benannten statistischen Aufstellungen in Ansatz zu bringen.

Desgl. Leistungen aus § 95 u. auf Dispos.-Ko.

Das Gleiche gilt auch für etwaige Leistungen, welche Geschäftsangehörige der Betriebe in Gemäßheit des § 95 oder des § 98 dieses Statuts außerhalb ihres regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes aus den Geschäftskassen empfangen, und für alle Ausgaben der letzteren, die nach § 22 auf Dispositions-Konto der Geschäftsleitungen zu verrechnen sind.

Persönliche Verhältnisse der Vorstandsmitglieder.

§ 25.

Ernennung der G. L.-Mitglieder.

Die Mitglieder der Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe werden durch die Stiftungsverwaltung nach Anhören des Stiftungskommissars und der bei dem betreffenden Betrieb schon in Funktion stehenden Mitglieder ernannt. Gegen das einstimmige Votum dieser Mitglieder kann niemand ernannt werden.

Die Ernennung begründet kein besonderes Amt, sondern nur den Auftrag zur Teilnahme an den in §§ 8 u. f. dieses Statuts bezeichneten Funktionen.

§ 26.

Voraussetzungen der Ernennbarkeit der G. L.-Mitglieder.

Zu Vorstandsmitgliedern [47] können nur Personen bestellt werden, welche Fachmänner sind in Ansehung entweder wissenschaftlicher oder technischer oder kaufmännischer Interessen des betreffenden Betriebs und bei bestehenden Stiftungsbetrieben nur solche, die außerdem mindestens schon zwei Jahre innerhalb der letzten vier Jahre bei einem der Betriebe als obere Beamte oder als Sozien der Stiftung tätig waren.

Soweit Beamte, müssen sie bei einem von den Stiftungsbetrieben durch Vertrag auf Lebenszeit gemäß § 59 dieses Statuts angestellt sein.

Jedenfalls ein Mitglied in jedem Vorstand muß Fachmann sein hinsichtlich wissenschaftlicher Interessen des Betriebes.

§ 27.

Eintritt in die G. L. als V. M.

Zum Eintritt in den Vorstand eines Stiftungsbetriebes können die Beamten dieser Betriebe wider ihren Willen nicht angehalten werden.

Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann nicht auf Widerruf erfolgen, sondern nur entweder auf einen bestimmten, zum voraus vereinbarten Zeitraum oder auf Lebenszeit bezw. bis zum Eintritt vertragsmäßiger Pensionierung.

Abberufung eines V. M.

Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wird, außer im Fall freiwilligen, von der Stiftungsverwaltung angenommenen Rücktritts desselben von den Funktionen, lediglich begründet durch den Ablauf des dafür vereinbarten Zeitraumes und durch Beendigung oder Aufhebung des Vertragsverhältnisses, auf Grund dessen die Ernennung gemäß § 26 erfolgte. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist jedes Mitglied zum Rücktritt berechtigt, wenn es dabei auf den als Funktionszulage geltenden Teil seines Gehaltes verzichtet.

§ 28.

Besondere Verpflichtungen der V. M.

Die Mitglieder der Vorstände (Geschäftsleitungen) bei den Stiftungsbetrieben müssen neben ihrer besonderen Funktion fortgesetzt eine regelmäßige Mitarbeit in den wissenschaftlichen, technischen oder kaufmännischen Angelegenheiten in einem von den Betrieben ausüben, hinsichtlich welcher Tätigkeit sie der betreffenden Geschäftsleitung als Kollegium wie alle übrigen Beamten der Firma untergeordnet bleiben.

Sie dürfen außer dem Dienst der Stiftung kein besoldetes Amt bekleiden.

Sie dürfen, abgesehen von den Sozien der Stiftung hinsichtlich ihres eigenen Betriebes, in keiner Form Bezüge haben, deren Höhe abhängig ist vom Bruttogewinn, Reingewinn oder Betriebsüberschuß der ihrer Leitung unterstellten Firma oder eines Betriebszweiges derselben.

Sie dürfen keinen auf ihre Funktion bezüglichen Titel führen.

§ 29.

Allgemeine Pflichten der V. M.

Die Mitglieder der Vorstände sind gehalten, neben der Erfüllung der Aufträge, welche ihre sonstige Stellung hinsichtlich der Mitarbeit bei einem von den Stiftungsbetrieben ihnen zuweist, ihre ganze Kraft einzusetzen für die richtige Vertretung der ihnen unterstellten Firma, die Wahrnehmung ihrer Interessen und die Beförderung aller ihrer Angelegenheiten, und dabei in allem nach bestem Wissen und Gewissen auf die Erfüllung der Aufgaben hinzuwirken, welche der Stiftung gemäß den erkennbaren Absichten des Stifters gestellt sind.

Sie haben mit Annahme ihrer Ernennung als auf gegenwärtiges Statut verpflichtet zu gelten, soweit dessen Inhalt unmittelbar oder mittelbar auf ihre Funktionen Bezug hat.

§ 30.

Haftung der V. M.

Die Mitglieder der Vorstände bei den Stiftungsbetrieben haften solidarisch für Schaden, der ihrer Firma oder der Stiftung durch überschreiten ihrer Vollmachten und Befugnisse erwächst und sind in allem verantwortlich für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bei Ausübung ihrer Funktionen.

Pflichtverletzung und Vernachlässigung der Obliegenheiten hinsichtlich dieser besonderen Funktionen bedingen die gleichen Rechtsfolgen, welche solche Verfehlungen hinsichtlich der gewöhnlichen Tätigkeit des Mitgliedes gemäß seinem Anstellungs- oder sonstigen Vertragsverhältnis zur Firma eines Stiftungsbetriebes nach sich ziehen, gleichgültig, ob der dieses Verhältnis regelnde Vertrag auf denselben oder auf einen anderen Stiftungsbetrieb Bezug hat.

Kautionsleistung darf nur insoweit gefordert werden, als die Betreffenden eigenes Vermögen besitzen.

§ 31.

Rechtsverhältnis der V. M. zur Stiftung (Verbot von Sonderverträgen).

Das durch Ernennung zum Vorstandsmitglied eines Stiftungsbetriebes begründete besondere Rechtsverhältnis desselben zur Carl Zeiss-Stiftung wird lediglich durch die Vorschriften dieses Statuts bestimmt.

Durch Sondervertrag oder Dienstanweisung können einem solchen hinsichtlich seiner Funktionen andere Verpflichtungen als dieses Statut vorsieht mit rechtlicher Wirkung nicht auferlegt, andere Rechte nicht eingeräumt werden.

Schlußbestimmungen.

§ 32.

Geltungsbereich des St.-Statuts für das Glaswerk; Vertretung der St. bei diesem.

Für die Verwaltungen des Glaswerks gelten die Bestimmungen des Titels II dieses Statuts mit der Maßgabe, daß, so lange das jetzige Gesellschaftsverhältnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, die Carl Zeiss-Stiftung behufs ihrer Vertretung in dieser Firma einen zur Zeichnung der Firma legitimierten Bevollmächtigten zu bestellen hat, welcher gemeinsam mit dem Mitinhaber des Glaswerks die Funktionen des Vorstandes desselben ausübt.

Zum Bevollmächtigten der Stiftung beim Glaswerk ist ein Mitglied der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte zu bestellen.

Die Vorschriften der §§ 13 bis 20 dieses Statuts gelten in dieser Zeit auch für die Geschäftsführung des Glaswerks, nur bezüglich des § 15 mit dem Zusatz: daß in Angelegenheiten der Firma Schott & Gen. nichts gegen den Willen des Mitinhabers geschehen kann.

§ 33.

Vertretung der St. für neubegründete Betriebe.

Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit ein neues Betriebsunternehmen in oder außerhalb Jena errichtet oder übernimmt, welches nicht dauernd oder vorübergehend durch die Geschäftsleitung eines schon bestehenden Stiftungsbetriebes zu verwalten ist, so haben hinsichtlich seiner Verwaltung alle Bestimmungen des Titels II dieses Statuts gleichfalls in Geltung zu treten.

Seiner besonderen Geschäftsleitung muß jedenfalls ein Mitglied des Vorstandes der Optischen Werkstätte oder des Glaswerks als Mitglied angehören.

§ 34.

Falls die Carl Zeiss-Stiftung in ein neues Betriebsunternehmen eintritt im Gesellschaftsverhältnis mit einem andern, so dürfen hinsichtlich seiner Verwaltung die Vorschriften dieses Titels II auch für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses keinen weitergehenden Abänderungen unterworfen werden, als § 32 hinsichtlich des Glaswerks vorsieht.

Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen.

Titel III.

Allgemeine Normen für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung.

§ 35.

Arbeitsgebiet der St.-Betriebe.

Die gewerbliche Tätigkeit der Carl Zeiss-Stiftung soll jederzeit auf dasjenige Arbeitsgebiet beschränkt bleiben, dem die jetzigen Geschäftsunternehmungen angehören. Sie darf also, abgesehen von jeweils erforderlichen Hilfsbetrieben irgend welcher Art, fortgesetzt nur in solchen Zweigen der Optik, der Glastechnik, des Instrumentenbaues und verwandter Industrieen gewerblich sich betätigen, welche die jetzige engere Verbindung zwischen Technik und Wissenschaft in den Betrieben der Stiftung, sei es im Gebrauchszweck der Erzeugnisse, sei es in den Herstellungsbedingungen derselben, aufrecht erhalten.

Das Eintreten der Stiftung in gewerbliche Unternehmungen anderer Art und ihre aktive Beteiligung an solchen bleibt, selbst zum Zweck bloßer Vermögensanlage, dauernd ausgeschlossen.

Durch die vorstehenden Bestimmungen ist insbesondere nicht ausgeschlossen die Beteiligung der Carl Zeiss-Stiftung an solchen fremden Unternehmungen, die sich mit dem Absatz der in den Stiftungsbetrieben fabrizierten Waren oder mit der Beschaffung der zu dieser Fabrikation erforderlichen Rohmaterialien und Halbfabrikate befassen; es soll jedoch in diesen Fällen die Stiftung selbst weder an der Vertretung nach außen noch an der aktiven Leitung teilnehmen und das finanzielle Risiko auf einen bestimmten Betrag beschränkt bleiben.

§ 36.

Erweiterungsbereich der Aktion der St.-Betriebe.

Gesundem Unternehmungsgeist, den die Organe der Stiftung betätigen können, um deren Wirksamkeit als Träger industrieller Arbeitsorganisation durch Ausdehnung ihrer geschäftlichen Unternehmungen fortgesetzt zu steigern, soweit solches unter Wahrung aller Rücksichten auf die Sicherung des Bestehenden jeweils tunlich erscheinen mag, sollen andere Schranken als § 35 vorsieht nicht gesetzt sein. Es dürfen also nicht nur die jetzigen Stiftungsbetriebe durch Eintreten in neue Betriebszweige ihr Arbeitsfeld und durch Errichtung von neuen Geschäftsstellen und Handelsniederlassungen im Inland und im Ausland ihre kaufmännische Aktion beliebig ausdehnen, sondern es können geeigneten Falls auch weitere, unter selbständiger Firma zu führende Betriebsunternehmungen auf dem in § 35 umschriebenen Arbeitsgebiet in oder außerhalb Jena errichtet oder übernommen werden.

Unternehmungen der zuletzt gedachten Art können jedoch jederzeit nur eingeleitet werden durch den Vorstand eines der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe, im Sinne einer Geschäftsaktion des letzteren, und sollen nicht zulässig sein gegen den einstimmigen Einspruch des Vorstandes eines der in § 6 benannten Stiftungsbetriebe.

§ 37.

Veräußerung von St.-Betrieben.

Nach Sinn und Zweck der Stiftung ist unbedingt ausgeschlossen, daß sie ihrer Besitztitel auf die gegenwärtigen Stiftungsbetriebe oder der diesbezüglichen vertragsmäßig gegebenen Anrechte durch Verkauf oder Abtretung, oder der Last eigener Verwaltung derselben durch Verpachtung, Aufnahme neuer Sozien oder dergleichen jemals ganz oder teilweise sich entledigen dürfte.

Das Gleiche soll auch hinsichtlich jedes andern, etwa in Zukunft von der Stiftung im Gebiet des Deutschen Reiches begründeten oder übernommenen neuen Betriebsunternehmens dann in Geltung treten, wenn dasselbe einmal durch fünf Jahre oder länger im Besitz oder Mitbesitz der Stiftung gewesen ist.

Sollte zu irgend einer Zeit die weitere Fortführung eines unter die obigen Vorschriften fallenden Stiftungsbetriebs ohne Schädigung oder Gefährdung der übrigen oder der Stiftung selbst unmöglich werden, so ist dieser Betrieb unter tunlichster Schonung der beteiligten Interessen endgültig aufzulösen, seine Firma aber nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten endgültig zu löschen.

§ 38.

Eintreten der St. in Gesellschaftsverhältnisse.

Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit in ein neues gewerbliches Unternehmen eintritt im Gesellschaftsverhältnis mit einem andern, so muß der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorsehen, daß mit dem Ausscheiden des ursprünglichen Sozius aus der aktiven Teilnahme an der Leitung dieses Unternehmens dasselbe an die Stiftung zur alleinigen Vertretung und Verwaltung überzugehen habe.

Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht bei Beteiligungen, der in § 35 Abs. 3 genannten Art.

§ 39.

Verlegung der St.-Betriebe von Jena.

Eine Verlegung der in § 6 benannten Stiftungsbetriebe an Orte außerhalb der nächsten Umgebung von Jena ist unstatthaft.

§ 40.

Allgemeine Direktiven für die Geschäftspolitik der St.-Betriebe.

Gemäß den in § 1 der Stiftung zugewiesenen Aufgaben hat ihre geschäftliche Aktion unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt als Ziel zu verfolgen nicht sowohl möglichste Mehrung der Reingewinne oder Betriebsüberschüsse ihrer Unternehmungen, als vielmehr die Steigerung des wirtschaftlichen Gesamtertrages, welchen diese Unternehmungen dem ganzen in ihnen vereinigten Personenkreis, die Stiftung als Unternehmer einbegriffen, mit Aussicht auf längeren Fortbestand noch zu gewähren vermögen.

Dabei ist jedoch stets darauf hinzuwirken, daß der Stiftung, als dem unpersönlichen Träger der Organisationen, derjenige Anteil an dem Ertrag der gemeinsamen Tätigkeit noch verbleibe, welcher in der organisierten Arbeit nicht von den einzelnen, auch nicht in ihrer Gesamtheit, persönlich erarbeitet ist, sondern als Ausfluß der Organisation selbst, der durch sie erhaltenen Kontinuität aller Tätigkeit und der in ihr fortwirkenden Leistungen aller Vorgänger angesehen werden muß; welcher Anteil, indem er gerechterweise allen einzelnen vorenthalten bleibt, gerechterweise den dauernden Interessen ihrer Gemeinschaft und Zwecken des allgemeinen Wohls zu dienen hat.

§ 41.

Maßstab für die wirtschaftliche Gesamtleistung der St.-Unternehmungen.

Um für die Organe der Stiftung wesentliche Unterlagen für eine sachgemäße Anwendung der in § 40 ausgesprochenen Richtschnur immer evident zu erhalten, ist von Jahr zu Jahr der gemäß § 23 festgestellte bilanzmäßige Reingewinn eines jeden Stiftungsbetriebes ohne Rücksicht auf die Höhe des Betriebskapitals zu berechnen nach seinem Verhältnis zum gesamten Lohn- und Gehaltkonto des Betriebs in demselben Geschäftsjahr, also derjenige Prozentsatz vom gesamten Arbeitsertrag aller mittätigen Personen nachzuweisen, der dem Betrieb als Unternehmergewinn geblieben ist.

Daneben ist, so genau es angeht, zu veranschlagen, welcher durchschnittliche Prozentsatz von jenem Personalunkostenkonto in Ansehung der hierfür maßgebenden Faktoren jeweils als durch die in Titel V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten besonderen Lasten zum voraus belegt anzusehen, also als jährlicher Mindestbetrag dem Reservefonds zuzuführen und von dem zuerst bestimmten Prozentsatz in Abzug zu bringen ist, um denjenigen Bruchteil vom Arbeitsertrag des Personals zu erhalten, welcher dem Betrieb als wirklicher Nettogewinn aus der Organisation zugekommen ist.

In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Organisation als Wirtschaftsfaktor auf dem in Frage stehenden Industriegebiet ist die Lage eines Stiftungsbetriebes als der in § 40 Abs. 2 ausgesprochenen grundsätzlichen Forderung nach dem jetzt gegebenen Maßstab genügend nur dann anzusehen, wenn der zuletzt bezeichnete Nettoanteil der Stiftung am Gesamtertrag in Jahren, die nicht ungewöhnlich ungünstige Wirtschaftsbedingungen aufweisen, mindestens noch ein Fünftel vom Anteil der Gesamtheit der mittätigen Personen und zugleich nicht weniger als ein Zehntel der Jahresausgabe erreicht.

§ 42.

Ideale Aufgaben der St.-Betriebe.

Bei den Bemühungen um die Erhaltung und Mehrung der Wirksamkeit der Stiftung nach der wirtschaftlichen Seite hin ist fortgesetzt im Auge zu behalten, daß gemäß den in § 1, A bezeichneten Stiftungszwecken ihre Unternehmungen neben dem Erwerb auch dem allgemeinen Fortschritt der in ihnen vertretenen technischen Künste, der Steigerung ihrer Leistungen und dadurch mittelbar den Interessen der wissenschaftlichen Forschung, sowie erhöhtet Befriedigung der auf diese Künste angewiesenen Bedürfnisse der Technik und des bürgerlichen Lebens dienen sollen.

Im Aufgabenkreis der Stiftungsbetriebe und im natürlichen Auftrag ihrer Leiter liegt es also, auch solcher Zwecke nach Kräften sich anzunehmen, deren Verfolgung unmittelbaren Vorteil nicht verspricht, aber geeignet erscheint, allgemeine Interessen der feintechnischen Industrie oder besondere Angelegenheiten ihrer Technik oder besondere Bedürfnisse der Wissenschaft und des praktischen Lebens innerhalb der Stiftungsbetriebe zu befördern.

§ 43.

Die Organe der Stiftung haben besonders darauf hinzuwirken, daß auch in Zukunft die Stiftungsbetriebe fortgesetzt und in möglichstem Umfang an solchen Aufgaben ihres Arbeitsgebietes sich betätigen, welche technisch hochstehende Einzelarbeit erfordern und welche deshalb, wenn sie auch wirtschaftlich wenig Vorteil bringen, dem Ganzen ein höheres Niveau technischer Leistungsfähig keit erhalten und ein Gegengewicht gegen die Routinetendenz rein fabrikatorischer Tätigkeit darbieten.

§ 44.

Beschränkung der Patentnahme.

In bezug auf solche aus dem Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe hervorgehende neue Erzeugnisse, Verbesserungen u. dergl., welche ihrer Bestimmung nach wesentlich Zwecken des Studiums und der wissenschaftlichen Forschung dienen, darf auch in Zukunft eine Beschränkung des Wettbewerbes anderer durch Patentnahme oder ähnliche Maßregeln nicht herbeigeführt werden.

Titel IV.

Reservefonds.

Substanz.

§ 45.

Zweck u. Bestandteile des Reservefonds (R. F.)

Behufs möglichster Sicherung dauernder Erfüllung der in diesem Statut den Stiftungsbetrieben auferlegten Pflichten und der der Stiftung selbst zugewiesenen Aufgaben hat die Stiftung aus den überschüssen der Geschäftsunternehmungen und den sonstigen Erträgnissen ihres jeweiligen Vermögens einen vom Geschäftsvermögen der Stiftungsbetriebe abgesonderten Reservefonds anzusammeln und diesen tunlichst auf solche Höhe zu bringen, bezw. nach zeitweiliger Minderung seines Bestandes wieder zu solcher Höhe zu ergänzen, daß in ihm enthalten ist:

I. Das Deckungskapital für alle jeweils den Geschäftsfirmen auf Grund der §§ 72, 73 oder auf Grund von besonderen Anstellungsverträgen und der Stiftung selbst aus sonstigen Verträgen tatsächlich erwachsenen Rentenverpflichtungen, alle einzelnen Posten nach ihrem wahrscheinlichen Kapitalwert veranschlagt — soweit dieses Deckungskapital hinausgeht über ein Drittel des Buchwertes des der Stiftung gehörigen sonst unbelasteten Betriebskapitals der Stiftungsfirmen.

II. An Rücklagen:

a) eine Personallasten-Reserve zur Sicherung der Deckung demnächst zu gewärtigender Pensionsansprüche gegen die Geschäftsfirmen und etwaiger auf Grund des § 77 dieses Statuts nötig wer dender Aufwendungen, in Höhe von einem Drittel des jährlichen Lohn- und Gehalt-Kontos der Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei Geschäftsjahre;

b) ein Erneuerungs- und Betriebserweiterungs-Fonds für die Geschäftsunternehmungen, in Höhe von einem Drittel des jeweiligen Buchwertes aller der Abnutzung unterliegenden Betriebsmittel (Gebäude, Maschinen etc.);

c) eine allgemeine Rücklage zur Sicherung der Aktionsfähigkeit der Stiftung und ihrer Geschäftsfirmen, sowie zur Deckung etwa eintretender Betriebsausfälle oder Verluste, im Betrag einer durchschnittlichen Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei Geschäftsjahre, gemäß der Vorschrift in § 23 dieses Statuts berechnet.

§ 46.

Substanz des R. F.

Als dem Reservefonds der Stiftung zugehörig haben alle nicht besonderen stiftungsgemäßen Zwecken gewidmeten Vermögensobjekte zu gelten, welche jeweils im Eigentum der Stiftung und nicht im Geschäftsvermögen der Stiftungsfirmen, als Bestandteile des Betriebskapitals dieser, sich befinden.

§ 47.

Mindestzuweisungen an den R. F.

So lange der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe noch nicht erreicht, bezw. nach stattgehabter Minderung noch nicht wiedererreicht hat, soll ihm von Jahr zu Jahr nicht weniger als die Hälfte aller nach Deckung etwaigen Kapitalbedarfs der Stiftungsbetriebe je noch verfügbar bleibenden Betriebsüberschüsse und Zinserträge zugeführt werden. Jedoch sind Aufwendungen für stiftungsgemäße Zwecke nach § 1, B bis zum jährlichen reinen Zinsabwurf (Saldo) des Stiftungsvermögens [48] jederzeit zulässig [49].

Entnahmen aus dem R. F.

Herausnahmen aus dem Kapitalbestand des Reservefonds dürfen in dieser Zeit, außer zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, für keine anderen Zwecke als für solche der Geschäftsunternehmungen erfolgen.

Die vertragsmäßige Abzahlung fremder Kapitalposten im Betriebskapital der Geschäftsfirmen darf bis zum gedachten Zeitpunkt aus dem Kapitalbestand des Reservefonds nur insoweit erfolgen, als Heranziehen andern fremden Kapitals in Form unkündbarer amortisierbarer Anleihe nicht möglich wäre, außer zu höherm Zinsfuß als ein Prozent über dem jeweiligen Hypothekenzinsfuß.

§ 48 [50].

Ist weggefallen.

§ 49.

Beschränkung der Ansammlung des R. F.

Wenn der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, ist ihm von da ab nicht mehr als die Hälfte der jährlich verfügbar bleibenden Betriebsüberschüsse und Zinserträge zuzuführen und, wenn der nicht auf Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds das Einundeinhalbfache des nach § 45 sich ergebenden Gesamtbetrages überschreitet, nicht mehr als ein Viertel dieser überschüsse.

§ 50.

Verbot weiterer Erhöhung des R. F.

Ist der Reservefonds zu irgend einer Zeit so weit angewachsen, daß er außer dem im § 45 unter I benannten, den dritten Teil des buchmäßigen Anteils der Stiftung am Betriebskapital der Stiftungsfirmen überschreitenden Deckungskapital die unter II a bis c dort bezeichneten Rücklagen mit dem Doppelten der in § 45 angegebenen Beträge enthält, so soll von da ab, so lange diese Voraussetzung fortbesteht, weitere Vermögensansammlung außerhalb des Betriebskapitals der Stiftungsbetriebe der Carl Zeiss-Stiftung versagt sein.

§ 51.

Ausgabezwang bezw. des Geschäftsgewinnes. Ausgabezwang bezw. der Zinsen des R. F.

Nach Eintritt des in § 49 vorgesehenen Falles hat die Stiftung mindestens die Hälfte, bezw. mindestens drei Viertel, der jeweils verfügbar bleibenden Jahresüberschüsse aus den Erträgnissen der Betriebe und dem Zinsabwurf des Reservefonds, und nach Eintritt des in § 50 gedachten Falles diese gesamten Jahresüberschüsse für aus § 1, B stiftungsgemäße Zwecke nach den Bestimmungen in Titel VII dieses Statuts fortgesetzt zur Verausgabung zu bringen. Jedoch bleibt jederzeit gestattet, überschüsse, welche nach § 49 oder § 50 zur Verwendung bestimmt sind, behufs Ansammlung der Mittel zu größeren einmaligen Aufwendungen für zum voraus bestimmte Zwecke, in Form von besondern Fonds zeitweilig noch im Reservefonds der Stiftung zu belassen.

Verwaltung.

§ 52.

Normen für die Vermögensanlagen des R. F.

Für die Vermögensanlagen des Reservefonds soll jede Art von Spekulation, sei es auf Konstellationsgewinn, sei es auf hohe Zinsen, unbedingt ausgeschlossen sein, im übrigen aber keine Beschränkung wegen besonderer Sicherheitsanforderungen bestehen.

Ein Teil seines Vermögensbestandes ist in Grundbesitz, ein anderer Teil dagegen, in möglichst liquider Form und zwar zu einem angemessenen Betrag auch in sicheren ausländischen Werten anzulegen [51].

§ 53.

Desgl. für die Verwahrung der Bestände des R. F.

Im übrigen ist das den Reservefonds bildende Vermögen der Carl Zeiss-Stiftung nach den jeweilig für die Verwahrung und Verwaltung von Staatsgeldern geltenden Normen zu verwahren und zu verwalten, jedoch ohne daß hierdurch dem Staat eine Haftpflicht erwachsen darf.

Insoweit Vermögensobjekte der Stiftung oder Besitztitel begründende Urkunden bezüglich solcher nicht nur vorübergehend für kurze Zeit zusammen mit Staatsgeldern verwahrt werden, muß das Eigentum der Stiftung an ihnen jederzeit offensichtlich gehalten werden.

Insoweit dergleichen Objekte abgesondert verwahrt werden, sind sie unter doppeltem Verschluß, seitens des Kassebeamten und eines Beauftragten der Stiftungsverwaltung, zu halten.

Für Barmittel, die zur Bestreitung von Ausgaben bereit gehalten werden müssen, sowie für Zinsscheine der zum Reservefonds gehörigen Wertpapiere soll es jedoch nur des Verschlusses seitens des Kassebeamten bedürfen.

§ 54.

Trennung der Bestandteile des R. F.

Die in § 45 aufgezählten Bestandteile des Reservefonds sollen bei der Verwaltung des Fonds weder getrennter Rechnungsführung noch tatsächlicher Absonderung, sondern nur buchmäßiger Scheidung unterliegen.

Nach der jährlich zu erneuernden Berechnung des in § 45 unter I bezeichneten Deckungskapitals für alle laufenden Rentenverpflichtungen der Stiftungsbetriebe und der Stiftung ist das gesamte buchmäßige Vermögen des Reservefonds mit Beginn eines jeden Geschäftsjahres, nach buchmäßiger Dotierung der etwa gemäß § 51 zur zeitweiligen Ansammlung von überschüssen für vorausbestimmte Zwecke angelegten Separatkonten, in seinem in Abteilung II einzustellenden Betrag auf die drei Konten a, b und c rechnerisch zu verteilen nach Verhältnis der drei Grundsummen, welche nach § 45 jeweils sich ergeben.

§ 55.

Verfügung über den R. F. und Verwaltung desselben.

Die Verfügung über den Reservefonds und die Verwaltung desselben untersteht allein der Stiftungsverwaltung, vorbehaltlich der aus Titel II dieses Statuts sich ergebenden Rechte der Vorstände der Stiftungsbetriebe.

über seinen Stand, die Art seiner Anlagen und seinen Zinsertrag sind der Stiftungskommissar und die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu halten.

Titel V.

Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den Stiftungsbetrieben.

Persönliche Rechte.

§ 56.

Neutralität bei Anstellung und Beförderung der Angestellten und Arbeiter.

Bei Anstellung der Beamten der Stiftung und der Stiftungsbetriebe, der Geschäftsgehilfen und Arbeiter muß jederzeit ohne Ansehen der Abstammung, des Bekenntnisses und der Parteistellung verfahren werden.

Die Fortsetzung der eingegangenen Anstellungs- und Arbeitsverträge, sowie die Beförderung der Angestellten und Arbeiter in Hinsicht auf Funktion und Entlohnung darf nur von ihren Fähigkeiten und Leistungen, der Pflichtmäßigkeit ihres dienstlichen Verhaltens und von Rücksichten auf andere wesentliche Interessen des Betriebs abhängig gemacht werden, vom außerdienstlichen Verhalten aber nur insoweit, als dasselbe die Erfüllung ihrer Dienstpflichten oder ihr persönliches Ansehen in Rücksicht auf bürgerliche Ehre und gute Sitte berührt.

§ 57.

Zulässiger Inhaltsbereich der Dienstverträge.

Das in den Stiftungsbetrieben durch den Dienstvertrag begründete Pflichtverhältnis der Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter zur Stiftung, zu ihrer Firma und zu allen Vorgesetzten erstreckt sich lediglich auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung und die sonstigen Dienstgeschäfte, und zwar in Hinsicht auf folgende Punkte:

Art und Maß der Arbeitsleistung und der sonstigen Obliegenheiten;

Leitung und Beaufsichtigung der dienstlichen Tätigkeit durch die dazu bestellten Organe;

Obhut über Eigentum der Firma und Eigentum Fremder, welches einzelnen oder mehreren vermöge ihrer dienstlichen Tätigkeit anvertraut oder zugänglich ist, und Wahrung sonstiger ihnen darin anvertrauter Interessen der Firma und Fremder;

Wahrung von Sicherheit und Ordnung in Betrieb und Verwaltung;

Verkehr der einzelnen mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Untergebenen innerhalb des Dienstes;

Schutz von Eigentum und sonstigen Interessen der Betriebsangehörigen, insoweit solches Eigentum den Angestellten und Arbeitern vermöge des Dienstverhältnisses zugänglich ist, oder solche Interessen ihnen darin anvertraut sind;

Wahrung solcher Rücksichten, welche den in Vertrag Stehenden aus Treu und Glauben gegenseitig, also je in gleicher Art auch der Firma und ihren Vertretern dem einzelnen Angestellten und Arbeiter gegenüber obliegen.

Verpflichtungen, welche in keinem von diesen Punkten auf die dienstliche Tätigkeit Bezug haben, können niemand auferlegt werden. Handlungen und Unterlassungen, welche in keinem von diesen Punkten die dienstliche Tätigkeit berühren, begründen unbeschadet ihrer sonstigen Beurteilung keine Verletzung des Dienstvertrags oder vertragsmäßiger Pflichten.

Anordnungen, welche behufs Beaufsichtigung der in Lehrvertrag stehenden Lehrlinge und der unter 18 Jahre alten Betriebsangehörigen getroffen werden, fallen nicht unter die Beschränkungen dieses Paragraphen.

§ 58.

Gewährleistung persönlicher Freiheit außerhalb des Dienstes.

In der freien Ausübung der allgemeinen [52] persönlichen und staatsbürgerlichen Rechte außerhalb des Dienstes darf, abgesehen von der Beaufsichtigung von Lehrlingen und unter 18 Jahre alten Personen, niemand unmittelbar oder mittelbar behindert werden.

In der Vertretung ihrer Interessen, einzeln oder gemeinsam, innerhalb der Grenzen des gesetzlich Erlaubten, und [53] der im Anstellungs- oder Arbeitsvertrag übernommenen Pflichten, dürfen die Angehörigen der Betriebe in keiner Art beschränkt werden.

§ 59.

Anstellung auf Lebenszeit.

Der Anstellungsvertrag der auf Lebenszeit angestellten Beamten darf Dienstentlassung nur vorsehen wegen grober Pflicht verletzung, wegen fortgesetzter Vernachlässigung der Obliegenheiten und wegen solcher Anstände im außerdienstlichen Verhalten, welche bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen aufheben, Pensionierung nur wegen solcher Tatsachen, welche auch dem Angestellten vertragsmäßigen Anspruch auf Pensionierung geben.

Außerdienststellung dieser Beamten ohne vertragsmäßig begründete Dienstentlassung oder Pensionierung ist unzulässig.

§ 60.

Konkurrenzklausel.

Vertragsmäßige Beschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit nach etwaigem Austritt aus dem Dienst der Stiftungsbetriebe dürfen nur den gemäß § 59 auf Lebenszeit angestellten Beamten auferlegt werden.

§ 61.

Arbeitszeit der Lohnarbeiter.

Der Arbeitsvertrag darf die im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden Angehörigen der Stiftungsbetriebe nur zu einer bestimmten täglichen Arbeitszeit verpflichten, die in den Arbeiten des laufenden Betriebs nicht länger als neun Stunden sein soll.

überarbeit.

Zur Leistung von überstunden oder Feiertagsarbeit im Betrieb darf, außer für den Fall einer stattgehabten Betriebsstörung, niemand verpflichtet oder angehalten werden.

Vereinbarungen wegen zeitweiliger Leistung von überarbeit im ungestörten Betrieb dürfen nicht für länger als vier Arbeitswochen verbindlich gemacht werden.

§ 62.

Urlaub.

Alle über 18 Jahre alte, nicht in vertragsmäßigem Lehrverhältnis stehende Angehörige der Stiftungsbetriebe haben Anspruch auf Urlaub für zwölf Arbeitstage jährlich, wegen dessen Benutzung sie auf Vereinbarung mit der Geschäftsleitung des Betriebes oder deren Beauftragten angewiesen sind.

Ordnungsmäßig beantragter Urlaub auf nicht mehr als drei Arbeitstage, im einzelnen Fall und innerhalb eines Monats, darf nur wegen erweislichen besonderen Nachteils für die Firma oder für andere Betriebsangehörige verweigert werden.

Allgemeine Beschränkung alles Urlaubsanspruchs auf einzelne Zeitabschnitte im Jahre ist nur hinsichtlich solcher zulässig, die mit kontinuierlichem Feuer arbeiten, oder sonst an Arbeiten beteiligt sind, deren Unterbrechung regelmäßig mit besonderem Nachteil verbunden ist

Angehörigen der Betriebe, Arbeitern wie Beamten, welche zu ehrenamtlicher Tätigkeit im Reichs-, Staats- oder Gemeindedienst berufen werden, muß der zu ordnungsmäßiger Ausübung dieser Tätigkeit nötige Urlaub auf ihren Antrag stets gewährt werden.

§ 63.

Verwaltung der Krankenkasse.

Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe soll auch in Zukunft der Selbstverwaltung der Versicherten in der Art unterstellt bleiben, daß, abgesehen von der gesetzlich gebotenen Mitwirkung der Vertreter des Betriebsunternehmers, die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe nicht mitbeschließend, sondern nur beratend und die Statutenmäßigkeit des Verfahrens beaufsichtigend, Einfluß auf ihre Verwaltung ausüben.

§ 64.

Arbeitervertretungen.

Arbeitervertretungen in den Stiftungsbetrieben, welchen Befugnisse zustehen sollen gegenüber der Gesamtheit einer Arbeiterschaft oder einem nicht nur auf Lehrlinge und unter 18 Jahre alte Personen beschränkten Kreis derselben oder gegenüber der Geschäftsleitung des Betriebes, müssen gänzlich aus direkter geheimer Wahl seitens der sämtlichen über 18 Jahre alten Betriebsangehörigen hervorgehen, von Jahr zu Jahr gänzlicher Erneuerung unterliegen und aus nicht weniger als zwölf Mitgliedern bestehen; die Wählbarkeit zu ihnen muß aber beschränkt sein auf volljährige, seit mindestens einem Jahr im Betrieb tätige, im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehende Arbeiter und darf weitern Beschränkungen nicht unterworfen sein.

Sie sind befugt, auch ohne Einberufung durch die Geschäftsleitung ihres Betriebes zusammenzutreten und haben das Recht, in allen Angelegenheiten ihres Betriebes auf ihren Antrag von dieser Geschäftsleitung gehört zu werden.

§ 65.

Strafen.

Gegen alle Strafen, welche von der Geschäftsleitung eines Betriebs oder deren Vertretern auf Grund der Betriebsordnung oder auf Grund sonstiger Satzungen ausgesprochen werden können, muß Berufung auf richterliche oder schiedsrichterliche Entscheidung oder Berufung an eine den Vorschriften des § 64. entsprechende Arbeitervertretung zugelassen bleiben.

Wirtschaftliche Anrechte im Dienstverhältnis.

§ 66.

Gewährleistung eines festen Zeitlohns.

Alle Arbeiter und Geschäftsgehifen in den Stiftungsbetrieben müssen gegen einen mit jedem zum voraus vereinbarten festen Zeitlohn, pro Woche oder pro Monat, eingestellt werden.

Dieser ist auch für die in die Arbeitswoche fallenden gesetzlichen Feiertage fortzugewähren, im übrigen aber nur nach Verhältnis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, soweit Verkürzung dieser nach dem eigenen Willen des Betreffenden oder durch Behinderung auf seiner Seite oder infolge von gleichzeitiger Abwesenheit der Mehrheit in einer Betriebsabteilung stattgefunden hat, und nicht § 70 zur Anwendung kommt.

§ 67.

Verbot bezw. Einschränkungen der Herabsetzung des Zeitlohns.

Der feste Lohn oder Gehalt, der in einem Stiftungsbetrieb einem Arbeiter, Geschäftsgehilfen oder Beamten einmal ohne ausdrücklichen Vorbehalt gewährt, oder ungeachtet solchen Vorbehalts für länger als ein Jahr einmal fortgewährt worden ist, darf auch bei zeitweiliger, oder dauernder Verkürzung der täglichen Arbeitszeit nicht wieder herabgesetzt werden, sofern nicht der Betreffende zu ordnungsmäßiger Fortsetzung seiner früheren Tätigkeit unfähig wird und deshalb, oder sonst aus Gründen, die in seiner Person liegen, zu einer andern Arbeitsstellung im Betrieb übergeht.

§ 68.

Zuschläge bei überarbeit pp.

Für vereinbarungsmäßig geleistete über- oder Feiertagsarbeit muß, soweit solche nicht zum Ersatz für Arbeitsausfall durch Be triebsunterbrechungen dient, den im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden Personen neben dem entsprechenden Zeit- oder Stücklohn stets eine im Arbeitsvertrag zum voraus festgesetzte besondere Vergütung von nicht weniger als 25 Prozent des festen Zeitlohnes gewährt werden.

§ 69.

Lohngarantie bei Akkordarbeit.

Bei aller Akkord- oder Stückarbeit ist der dem Arbeiter zukommende feste Zeitlohn nach Verhältnis der aufgewandten Arbeitszeit als Mindestverdienst zu gewährleisten.

§ 70.

Bezahlter Urlaub.

Arbeiter und Geschäftsgehilfen, welche über 21 Jahre alt und seit mindestens einem Jahr im Dienst von Stiftungsbetrieben gewesen sind, ist für jährlich sechs Arbeitstage vereinbarungsgemäß nach § 62 Abs. 1 erteilten Urlaubs der feste Zeitlohn fortzugewähren.

Betriebsangehörigen, welche Urlaub auf Grund des § 62 Abs. 4 genommen haben, ist der feste Zeitlohn oder Gehalt für die ganze Dauer des erforderlichen Urlaubs fortzugewähren, soweit ihnen nicht entsprechende Entschädigung für Zeitaufwand aus öffentlichen Mitteln zusteht.

§ 71.

Mindestsätze der Krankenkasse.

Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe darf auch in Zukunft den Versicherten nicht weniger bieten, als

volle Kassenleistung für ein halbes Jahr;

drei Viertel des versicherungsfähigen Lohnes als Krankengeld;

Mitversicherung der nächsten Familienmitglieder;

freie Wahl des Arztes unter den approbierten ärzten des Wohnortes;

Beitragsleistung der Betriebsinhaber gleich dem Gesamtbeitrag aller Versicherten im Jahr.

Ausdehnung der Kassenleistungen auf ein ganzes Jahr hat einzutreten, wenn die Generalversammlung der Krankenkasse solche beantragt.

Pensionsrechte.

§ 72.

Pensionsanspruch.

Beamte, Geschäftsgehilfen und Arbeiter, welche vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres in den Dienst eines Stiftungsbetriebes eingetreten sind, haben nach fünfjähriger Dienstzeit klagbaren Anspruch auf Pension gegen ihre Firma, sowohl für sich selbst, falls sie während des Dienstverhältnisses durch Alter oder dauernde Krankheit oder sonst ohne eigenes grobes Verschulden zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit unfähig werden, wie auch für den Fall ihres Todes zugunsten ihrer Hinterbliebenen.

Für die Regelung dieser Ansprüche bleibt hinsichtlich aller nicht in besonderen Verträgen stehenden Betriebsangehörigen das »Gemeinsame Pensions-Statut« der Firmen Carl Zeiss und Schott & Gen. vom 1. September 1897 [54] in seinen Hauptbestimmungen:

Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit mit Vollendung des 18. [55] Lebensjahres;

Maximalbeträge des pensionsfähigen Monats — Lohnes oder -Gehaltes nach 5-, 10- und 15jähriger Dienstzeit

100[3] Mk., 120[3] Mk., 140 [56] Mk. für Arbeiter,
120[4] Mk., 160[4] Mk., 200 [57] Mk. für Werkmeister, Kontoristen und sonstige Geschäftsgehilfen;

Invalidenpension zwischen dem 5. und dem 15. Dienstjahre 50 Proz. des jeweils pensionsfähigen Lohnes oder Gehaltes, von da ab um je 1 Proz. jährlich steigend bis zum 40. Dienstjahre;

Witwenpension 4 Zehntel, Waisenpension 2 Zehntel, zusammen bis zu 8 Zehntel, der Invalidenpension;

Invalidenpension ohne Invalidität als Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres und zugleich mindestens 30jähriger Dienstzeit;

solange maßgebend, als die Stiftung nicht weitergehende Leistungen übernommen hat.

§ 73 [58].

Ist durch die Neuredaktion von § 72 erledigt.

§ 74.

Pensionsbeiträge.

[59] Diejenigen aktiven Geschäftsangehörigen, welche jeweils für den Todesfall Pensionsanspruch zugunsten von Familienangehörigen haben, können durch das Pensionsstatut und entsprechende Bestimmungen der Arbeits- und Anstellungsverträge zu Beiträgen für die Hinterbliebenenpension herangezogen werden. Die aufzuerlegenden Beiträge können nach Klassen, mit Rücksicht auf Alter und Familienstand, abgestuft werden, dürfen aber für keine Klasse höher bemessen werden, wie auf die Hälfte der versicherungstechnischen Prämie für das durchschnittliche Risiko, welches bei jeder Klasse durch die Zusicherung von Reliktenpension der Firma erwächst, und dürfen für keinen einzelnen mehr als drei Prozent seines festen Lohnes oder Gehaltes betragen.

Wegen der Pensionen, welche den Geschäftsangehörigen selbst für den Invaliditätsfall oder als Ruhegehalt zukommen, dürfen auch in Zukunft Beiträge nicht erhoben werden.

§ 75.

Gewähr gegen Verlust der Pension oder Verkürzung der Pensions-Anwartschaft.

Gegenüber solchen Geschäftsangehörigen, welche für den Fall ihrer Invalidität Pensionsanspruch gegen ihre Firma erlangt haben, darf, nachdem ihre Arbeitsfähigkeit durch Krankheit, oder sonst ohne grobes Verschulden ihrerseits, erheblich herabgesetzt ist, einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern nicht die in § 79 dieses Statuts bezeichneten Voraussetzungen verschuldeter Entlassung vorliegen, nur unter dauernder Gewährung der statutenmäßigen Pension erfolgen.

Die Pensionierung muß einem solchen gewährt werden, sobald ihm im Betrieb keine seiner bisherigen Arbeitsstellung angemessene Tätigkeit mehr geboten werden kann mit höherem Zeitlohn, als die jeweils erlangte Pensionsanwartschaft als Pension ihm zusichert.

Wenn ein Arbeiter oder Geschäftsgehilfe aus Gründen, die in seiner Person liegen, zu einer Arbeitsstellung im Betrieb übergeht, die mit geringerem Lohn als seine bisherige verbunden ist; so behält er für den Fall späterer Pensionierung Anspruch auf diejenige Pension als Mindestleistung, welche ihm zugestanden hätte, wenn seine Pensionierung zur Zeit des Wechsels der Arbeitsstellung erfolgt wäre.

Auflösung des Dienstverhältnisses.

§ 76.

Kündigungsfristen.

Die beiderseitige Kündigungsfrist darf in den Stiftungsbetrieben für Arbeiter nicht auf weniger als zwei Wochen, für Geschäftsgehilfen nicht auf weniger als sechs Wochen festgesetzt werden.

§ 77.

Abgangsentschädigung, Voraussetzungen und Inhalt des Anspruchs.

Die in kündbaren Verträgen stehenden Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter der Stiftungsbetriebe haben nach im ganzen dreijähriger seit Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst der Stiftung verbrachter Dienstzeit klagbaren Anspruch gegen ihre Firma auf Gewährung einer Entschädigung für Verlust ihrer Stellung, wenn Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der Firma erfolgt, ohne daß sie zur Fortsetzung der vertragsmäßigen Tätigkeit unfähig geworden sind oder ihrerseits schuldbare Veranlassung zur Vertragsauflösung gemäß § 79 dieses Statuts gegeben haben.

Diese Entschädigung besteht in der Fortgewähr des von ihnen zuletzt bezogenen festen Zeitlohns oder Gehalts, für die Dauer des dem Austritt folgenden halben Jahres [60].

Für solche Geschäftsangehörige, die nach dem Pensionsstatut Pensionsanwartschaft erlangt haben, soll die Entschädigung nicht weniger betragen, als der Gesamtbetrag der im Invaliditätsfall zu beanspruchenden Pension für einen Zeitraum gleich dem vierten Teil der abgelaufenen, nach den Bestimmungen des Pensionsstatuts anrechnungsfähigen Dienstzeit; der die Bezüge nach Abs. 2 übersteigende Betrag ist alsbald fällig.

Wer außer Lehrvertrag, als Arbeiterlehrling, vor vollendetem 16. Lebensjahr bei einem Stiftungsbetrieb eingetreten ist, hat auf die zuerst bezeichnete Entschädigung schon dann Anspruch, wenn er ohne sein Verschulden nach vollendetem 18. Lebensjahr entlassen wird.

Eine Abgangsentschädigung wird schon nach sechsmonatiger Dienstzeit gewährt, wenn die Entlassung nicht aus Gründen erfolgt, die in der Person des Entlassenen liegen, sondern durch Einschränkung des Betriebes, Einführung von Fabrikationsverbesserungen oder ähnliche betriebstechnische Maßnahmen verursacht wird. Die Abgangsentschädigung besteht in diesen Fällen in der Fortgewähr des zuletzt bezogenen festen Zeitlohnes oder Gehaltes während des sechsten Teiles der Zeit, die der Entlassene im Dienst der Firma zugebracht hat, jedoch höchstens bis zur Dauer eines halben Jahres.

Wer die Abgangsentschädigung einmal empfangen hat, gewinnt im Fall seines Wiedereintritts in einen Stiftungsbetrieb neuen Anspruch bei nochmaliger Entlassung erst nach Ablauf von drei neuen Dienstjahren, und bis nach Ablauf des fünften neuen Dienstjahres nur für denjenigen Betrag, um welchen der neue Anspruch die frühere Leistung überschreitet.

§ 78 [61].

Die laufenden Lohn- und Gehaltsbeträge (§ 77 Abs. 2) sind an den üblichen Zahltagen im Kassenzimmer zu erheben; die Firma ist jedoch berechtigt, die Zahlung der gesamten Beträge auf einmal zu bewirken.

übertragbarkeit des Anspruchs auf Abgangsentschädigung.

Der Anspruch auf Abgangsentschädigung ist nur an solche Familienangehörige vererblich, deren wesentlicher Ernährer der Berechtigte zur Zeit seines Todes war. Eine Abtretung und Verpfändung ist auch, insoweit die Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und der C.P.O. nicht entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma statthaft.

Ist der Anspruch von der Firma bestritten, so kann nur auf Gewährung der Entschädigung oder Zurücknahme der Dienstentlassung geklagt werden. Wählt die Firma die letztere, so hat sie für die Zeit von der Entlassung bis zur tatsächlichen Wiedereinstellung das Gehalt oder Lohn fortzugewähren.

Erlöschen des Anspruchs auf Abgangsentschädigung.

Der Anspruch erlischt, falls er nicht binnen 2 Wochen nach dem Ausscheiden geltend gemacht und erforderlichen Falles binnen weiteren 4 Wochen eingeklagt wird.

§ 79.

Verlust des Anspruchs auf Abgangsentschädigung bei Verschulden.

Der Anspruch auf die in § 77 festgesetzte Abgangsentschädigung ist wegen schuldbarer Veranlassung nur dann hinfällig, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der Firma durch Kündigung oder sofortige Entlassung begründeterweise erfolgt

wegen erheblicher Vertragsverletzung, nämlich

wegen grober Pflichtverletzung in Bezug auf einen von den in § 57 benannten Punkten — wobei jede dolose Handlung- oder Unterlassung, sofern sie gegen eine Vertragspflicht geht, als grobe Pflichtverletzung gilt;

wegen fortgesetzter Vertragswidrigkeit — wobei der Charakter des Fortgesetzten jedenfalls als festgestellt zu gelten hat, bei wiederholter Verfehlung, wenn wegen gleichartiger Verfehlung innerhalb eines Jahres ausdrückliche Verwarnung derselben Person seitens eines Mitgliedes der Geschäftsleitung unter Androhung der Entlassung vorhergegangen ist;

wegen Tatsachen, welche ohne Vertragsverletzung einzuschließen wichtige Gründe für Nichtfortsetzung des Vertrages ergeben, nämlich

wegen solcher Tatsachen, welche das Vertrauen auf zuverlässige Erfüllung der Dienstobliegenheiten oder auf ehrliche Wahrung anvertrauter Interessen der Firma in Frage stellen müssen — vorbehaltlich aller in § 58 gewährleisteten Rechte;

wegen Trunksucht oder wegen sonstiger fortgesetzter Ausschweifungen, welche geeignet sind, Gesundheitsschädigung oder vorzeitige Invalidität herbeizuführen;

wegen grober Ehrverletzung, tätlicher Beleidigung oder böswilliger Schädigung gegen Vorgesetzte, gegen Untergebene oder gegen solche Mitarbeiter, mit welchen der Täter vermöge seiner Arbeitsstellung dienstlich zu verkehren hat;

wegen solcher Handlungen, welche die bürgerliche Ehre verletzen, oder wegen einer Lebensführung, die den guten Sitten zuwiderläuft.

Ob die Vertragsauflösung nur nach vorheriger Kündigung oder durch sofortige Entlassung erfolgen kann, richtet sich nach dem bürgerlichen Recht, ohne Rücksicht darauf, ob im Fall der Vertragsauflösung der Rechtsnachteil des § 79 eintritt oder nicht.

§ 80.

Ausschluß des Anspruchs auf Abgangsentschädigung bei Arbeitsunfähigkeit.

Ein Anspruch auf Abgangsentschädigung nach § 77 besteht nicht, wenn der Arbeiter oder Angestellte zur Fortsetzung der vertragsmäßigen Tätigkeit unfähig oder durch andere Ursachen an der Fortsetzung seinerseits gehindert wird. Die in solchen Fällen verbleibenden Ansprüche richten sich lediglich nach den Bestimmungen der §§ 67 und 72-75 dieses Statuts, bezw. des auf Grund der letzteren in Geltung stehenden Pensionsstatuts, und hinsichtlich der vorübergehenden Behinderungen nach den Vorschriften des § 82.

§ 81.

Desgleichen bei Pensionierung.

Aufkündigung des Arbeits- oder Anstellungsvertrags seitens der Firma unter dauernder Entbindung von weiteren Dienstpflichten und dauernder Gewährung der statutenmäßigen Pension ist hinsichtlich der in kündbarem Vertrag stehenden Personen jederzeit zulässig und begründet keinen Entschädigungsanspruch aus § 77 dieses Statuts.

§ 82.

Suspension des Dienstvertrages.

Vorübergehende Behinderung in der Erfüllung des Dienstvertrages begründet hinsichtlich aller derjenigen Betriebsangehörigen, welche nach § 77 Anspruch auf Abgangsentschädigung für den Fall unverschuldeter Entlassung gewonnen haben, nicht Aufhebung, sondern nur Suspension des Dienstvertrages für die Dauer der Behinderung, wenn diese veranlaßt ist

durch Rücksichten auf wichtige Interessen des Betriebsangehörigen oder seiner Familie, wofern die Dienstunterbrechung nach Vereinbarung mit der Geschäftsleitung erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert;

durch Einberufung zum Heeresdienst in gesetzlich gebotener Dauer im Frieden oder im Krieg;

durch Untersuchungs- oder Strafhaft, welche die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet und im letzteren Fall nicht wegen des zugrunde liegenden Delikts Aufhebung des Vertrags nach § 79 rechtfertigt.

Die Suspension bedingt in allen diesen Fällen, daß der Betriebsangehörige für die Dauer derselben als nicht im Dienst der Firma stehend anzusehen ist, soweit nicht hinsichtlich der Anrechnung des Heeresdienstes auf die pensionsfähige Dienstzeit das Pensionsstatut besondere Bestimmungen trifft. Er behält jedoch das Recht, sofort nach Aufhören seiner Behinderung in das frühere Dienstverhältnis und alle aus demselben ihm vorher erwachsenen Anrechte wieder eintreten zu können, wenn in der Zwischenzeit er nicht unfähig zu ordnungsmäßiger Fortsetzung der früheren Tätigkeit geworden ist und nicht Tatsachen eingetreten sind, welche Vertragsauflösung nach § 79 rechtfertigen.

§ 83.

Urlaub.

Urlaub, welcher auf Grund des § 62 dieses Statuts oder auf Grund der Anstellungsverträge erteilt ist, sowie auch sonstiger Urlaub, der nach Vereinbarung mit der Geschäftsleitung für nicht länger als drei Monate oder für noch längere Zeit aus Gesundheitsrücksichten genommen wird, begründet, auch wenn dabei der Anspruch auf Lohn oder Gehalt zeitweise aufhört, keine Suspension des Dienstvertrages. Der Beurlaubte gilt für die ganze Zeit der Dienstunterbrechung in jeder Hinsicht als im Dienst der Firma verblieben.

Das Gleiche hat Geltung bei Dienstunterbrechung durch Krankheit für die Dauer der statutenmäßigen Krankenverpflegung der Betriebskrankenkasse, auch hinsichtlich solcher, welche dieser nicht angehören.

§ 84.

Eigenmächtiges Fortbleiben von der Arbeit.

Eigenmächtiges Fortbleiben von der Arbeit oder den Dienstgeschäften kann ohne Rücksicht darauf, ob es Vertragsauflösung seitens der Firma gemäß § 79 rechtfertigt, als tatsächliche Aufhebung des Dienstvertrages seitens des Arbeiters oder Angestellten dann angesehen werden, wenn die Dienstunterbrechung drei Arbeitstage überschreitet.

§ 85.

Aufhebung des Dienstvertrages bei Betriebsstörungen.

Wenn die Fortsetzung eines Stiftungsbetriebes im ganzen oder in einzelnen Abteilungen unabhängig vom Willen der Firma, durch Betriebsstörung oder andere Ereignisse, für längere oder kürzere Zeit verhindert wird, so begründet dieses Aufhebung des Dienstvertrages wegen höherer Gewalt nur gegenüber denjenigen Betriebsangehörigen, welche alsdann nicht in rechtsverbindlicher Form sich verpflichten wollen:

für die ganze Dauer der Betriebsunterbrechung gegen Fortgewährung ihres bisherigen festen Zeitlohnes oder Gehaltes ihren Wohnsitz am Ort der Betriebsstätte oder in dessen Umgebung zu behalten;

der Geschäftsleitung ihrer Firma jederzeit für Hilfsleistung zur Beseitigung der Störung und Wiederaufnahme der Arbeit zur Verfügung zu bleiben; nach Wiederaufnahme des gestörten Betriebes die Hälfte des in der Zwischenzeit empfangenen, nicht durch entsprechende Arbeitsleistung abverdienten Lohnes als empfangenen Vorschuß durch überstunden wieder abzutragen, soweit solches durch Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit um wöchentlich höchstens neun Stunden während der Dauer eines Jahres angängig ist, wenn innerhalb dieses Zeitraumes der auf die überstunden im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit entfallende Zeit- und Stücklohn von der Firma zurückbehalten wird;

bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen den gesamten ohne entsprechende Arbeitsleistung empfangenen Lohn zurückzuerstatten.

Schlußbestimmungen.

§ 86.

Anrechnung öffentlichrechtlicher Bezüge.

Sofern durch die jetzige oder eine zukünftige Gesetzgebung Angehörigen der Stiftungsbetriebe öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen eingeräumt ist, welche der Art nach den in §§ 72, 77 den Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen entsprechen, können die ersteren bei den letzteren insoweit in Anrechnung gebracht werden, als jene nicht anteilsweise auf eigenen Aufwendungen der Betriebsangehörigen beruhen, in ihrem vollen Betrag aber stets dann, wenn die Stiftungsfirmen etwaige gesetzlich ihren Angehörigen obliegende Aufwendungen ihrerseits übernommen haben.

§ 87.

Rechte der Angestellten auswärtiger Niederlassungen.

Die in den §§ 56 bis 65 dieses Statuts enthaltenen Vorschriften haben jederzeit auch für die außerhalb Jena im Dienst von Stiftungsunternehmungen tätigen Personen Geltung.

Die Bestimmungen der §§ 66 bis 85 brauchen hinsichtlich dieser Personen, soweit solche nicht schon vorher einem älteren Stiftungsbetrieb angehört haben, nicht früher in Wirksamkeit gesetzt zu werden, als mit Ablauf des fünften Jahres nach Einrichtung oder übernahme der betreffenden Zweigniederlassung, Geschäftsstelle oder selbständigen Betriebsunternehmung durch die Stiftung.

§§ 88 [62] u. 89 [63]

sind weggefallen.

§ 90.

Verbot abweichender Vereinbarungen.

Die Anstellungsverträge der Beamten und Geschäftsgehilfen, der allgemeine Arbeitsvertrag und die Betriebsordnungen der Stiftungsbetriebe, sowie alle für die Betriebe erlassenen besonderen Satzungen (Pensionsstatut, Krankenkassenstatut etc.) müssen, vorbehaltlich der durch § 93, Abs. 1 begründeten zeitweiligen Abweichungen, jederzeit mit den Vorschriften des Titels V dieses Statuts in dem Sinne in Einklang stehen, daß sie den Angestellten und Arbeitern in keinem Punkte mindere Rechte und Gerechtsame, als Titel V vorsieht, gewähren dürfen.

Verträge, Satzungen und Anordnungen, welche dem widersprechen, sollen unzulässig und rechtsungültig sein.

§ 91.

Durchgehende Gültigkeit von Tit. V.

Alle Arbeits- und Anstellungsverträge in den Stiftungsbetrieben haben als unter der Erklärung abgeschlossen zu gelten: daß bezüglich solcher Punkte, über welche der Vertrag Bestimmungen nicht enthält, zunächst Titel V des gegenwärtigen Statuts zur Geltung komme und das bürgerliche Recht nur insoweit, als auch dieses Statut Anordnungen nicht getroffen hat.

In den Betriebsordnungen der Stiftungsbetriebe oder in den sie ersetzenden allgemeinen Arbeitsverträgen ist Titel V dieses Statuts seinem ganzen Inhalt nach anhangsweise verlautbart zu halten und eine dem vorangehenden Absatz entsprechende Erklärung besonders auszusprechen.

§ 92.

Ausschließbarkeit des Rechtsweges bei Streitigkeiten.

Bezüglich solcher Streitfälle aus den Arbeits- und Anstellungsverträgen, welche Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Titels V des gegenwärtigen Statuts zum Gegenstand haben, darf für die nicht in lebenslänglichen Verträgen stehenden Angehörigen der Stiftungsbetriebe der ordentliche Rechtsweg nicht durch Vertrag zum voraus allgemein, sondern nur durch Vereinbarung der Parteien im einzelnen Fall und unter Garantien ordent lichen Schiedsverfahrens ausgeschlossen werden, außer insoweit, als etwa hinsichtlich der in gewöhnlichem Lohnverhältnis stehenden Personen die endgültige Entscheidung bestimmter Streitfragen einer Arbeitervertretung übertragen wäre, welche den Vorschriften des § 64 dieses Statuts entspricht.

§ 93.

Gültigkeit von Tit. V für das Glaswerk. Neue Betriebe.

Für das Personal des Glaswerks treten, so lange das jetzige Gesellschaftsverhältnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, alle Vorschriften des Titels V dieses Statuts nur insoweit in Geltung, als solches auf Grund des gegenwärtigen Gesellschaftsvertrages oder mit ausdrücklicher Zustimmung des dermaligen Sozius der Stiftung geschehen kann.

Wenn die Carl Zeiss-Stiftung ein neues Betriebsunternehmen im Gesellschaftsverhältnis mit anderen beginnt, muß für dieses die alsbaldige Geltung aller Bestimmungen des Titels V dieses Statuts, vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 87, Abs. 2, im Gesellschaftsvertrag besonders festgestellt sein; die Bestimmung gilt nicht bei Beteiligung der in § 35 Abs. 3 genannten Art.

Titel VI.

Regelung allgemeiner Interessen des Personals der Stiftungsbetriebe.

§ 94.

Relative Höhe der Beamtengehälter.

Die Bezüge der Beamten bei den Stiftungsbetrieben sind in den verschiedenen Beamtenklassen stets in angemessenem Verhältnis zu erhalten zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst der erwachsenen Arbeiter in den Betrieben.

Das höchste Jahreseinkommen, welches einem Beamten, die Mitglieder der Geschäftsleitungen eingeschlossen, für seine vertragsmäßige Dienstleistung gewährt wird, darf zur Zeit der Festsetzung nicht hinausgehen über das Zehnfache vom durchschnittlichen jährlichen Arbeitseinkommen der sämtlichen über 24 Jahre alten und mindestens drei Jahre im Betrieb tätigen, in gewöhnlichem Lohnverhältnis stehenden Arbeiter aller Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei Geschäftsjahre.

Die durchschnittliche Höhe aller derjenigen Beamtengehälter, welche einzeln das Doppelte des vorgedachten durchschnittlichen Arbeitseinkommens erreichen oder überschreiten, soll nicht mehr als das Vierfache jenes Arbeitseinkommens betragen.

Ortszulagen, welche Beamten an Plätzen mit besonders kostspieliger Lebensführung dieser wegen gewährt werden, sind bezüglich beider Vorschriften außer Ansatz zu lassen.

§ 95.

Vergütung für besondere Leistungen.

Angehörigen der Stiftungsbetriebe, Arbeitern sowohl wie Beamten, ist im Fall besonderer erfinderischer oder sonst auf technischen und wirtschaftlichen Fortschritt gerichteter Betätigung, wenn daraus ihrer Firma besonderer Vorteil ohne rechtliche Verpflichtung zu Gegenleistung erwächst, oder im Fall von besonderen Leistungen irgend einer andern Art zum Nutzen ihrer Firma oder der Stiftung, wenn diese Leistungen über die pflichtmäßige Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten deutlich hinausgehen, neben der Entlohnung für die vertragsmäßige Tätigkeit ein der Billigkeit entsprechender Anteil an den Vorteilen einzuräumen, welche die Stiftung durch solche Personen gewinnt.

Die Entscheidung der Geschäftsleitungen über Ansprüche aus Abs. 1 unterliegen nicht einer Nachprüfung im Prozeßweg. Eine Verpflichtung zur Entscheidung besteht nicht, wenn der Anspruch später als vier Wochen nach Auflösung des Dienstverhältnisses geltend gemacht wird.

Bezüge, welche im Sinne dieser Anweisung einzelnen in irgendwelcher Form zuteil werden nicht für von ihnen erst zu gewärtigende Leistungen, sondern für besondere Leistungen, die sie tatsächlich vollbracht haben, fallen nicht unter die Vorschriften des § 94.

§ 96 [64]

ist weggefallen.

§ 97.

Revision der Pensionshöhe.

Wenn in Zukunft die gemäß §§ 72 oder 73 normierten Maximalsätze der pensionsfähigen Monatslöhne und Gehälter infolge fortschreitender Verschiebung des Verhältnisses zwischen Geldwert und Arbeit dauernd in Mißverhältnis getreten wären zum wirklichen Lohn und Gehalt der aktiven Betriebsangehörigen, so sind jene Maximalsätze zu erhöhen in dem Verhältnis, in welchem das durchschnittliche jährliche Arbeitseinkommen der über 24 Jahre alten Arbeiter der Stiftungsbetriebe gegenüber seinem dermaligen Stand gestiegen ist.

Eine Prüfung des Pensionsstatuts unter dem hier bezeichneten Gesichtspunkte hat mindestens von 10 zu 10 Jahren einmal stattzufinden.

§ 98.

Lohn- und Gehaltsnachzahlung. (Gewinnbeteiligung).

Wenn [65] in einem Stiftungsbetrieb den Betriebsangehörigen neben den zum voraus festgesetzten Lohn- und Gehaltsbezügen noch Bezüge eingeräumt werden, deren Höhe in irgend einer Form vom Jahresgewinn der Firma abhängig gemacht ist (Lohn- und Gehaltsnachzahlung) [66], so muß die Bemessung und Abgewährung solcher Bezüge nach folgenden Grundsätzen geschehen:

Sie sind im ganzen für ein Geschäftsjahr auszuwerfen als nachträglicher prozentualer Zuschlag auf die Summe aller Löhne und Gehalte, welche die Firma in dem betreffenden Geschäftsjahr auszubezahlen hatte;

der Prozentsatz dieses Zuschlags auf das Lohn- und Gehaltkonto ist von Jahr zu Jahr so zu bemessen, daß unter tunlichster Ausgleichung der Schwankungen des Geschäftsganges ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Anteil des Personals am wirt schaftlichen Gesamtertrag und dem Anteil der Stiftung im Sinne der in §§ 40, 41 bezeichneten Richtschnur sich ergibt [67] ;

die Festsetzung und spätere Abänderung der speziellen Normen, nach welchen der Prozentsatz des Zuschlags jeweils berechnet wird, ist zwischen der Geschäftsleitung und dem Stiftungskommissar zu vereinbaren;

ein dem ausgeworfenen Prozentsatz entsprechender nachträglicher Lohn- und Gehaltszuschlag ist ganz gleichmäßig an alle abzugewähren, die im Laufe [68] des Geschäftsjahres als Arbeiter oder Beamte — nur die Mitglieder der Geschäftsleitung gemäß § 28 ausgenommen — im Dienst der Firma standen, jedem einzelnen nach Verhältnis des gesamten Lohnes oder Gehaltes, welchen er während des abgelaufenen Geschäftsjahres tatsächlich bezogen hat. Bereits ausgeschiedene Geschäftsangehörige verlieren ihren Anspruch, wenn sie ihn nicht spätestens bis zum 1. April des folgenden Jahres geltend machen; falls sie Abgangsentschädigung erhielten oder bei ihrem Ausscheiden die Voraussetzungen des § 79 vorlagen, steht ihnen ein Anspruch auf Nachzahlung überhaupt nicht zu.

Eine Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist auch insoweit als die Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und der C.P.O. nicht entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma statthaft.

Gewinnbeteiligung nach anderen Grundsätzen als hier vorgesehen darf in den Stiftungsbetrieben nicht eingeführt werden.

§ 99.

Beschäftigung von Lehrlingen, jugendl. Arbeitern und Frauen.

In den Stiftungsbetrieben sollen Lehrlinge, jugendliche Arbeiter und weibliche Personen niemals behufs Erlangung billiger Arbeitskraft beschäftigt werden, vielmehr die beiden ersteren immer nur zum Zwecke ihrer Ausbildung, für den Industriezweig im allgemeinen oder für die besonderen Bedürfnisse des Betriebs, und nur in solcher Anzahl als zur Sicherung genügenden Nachwuchses an gelernten Arbeitern jeweilig geboten erscheint; die letzteren im Betrieb nur für solche Verrichtungen, welche Frauen angemessener sind als Männern.

Titel VII.

Verwendung der überschüsse.

§ 100.

Verteilung der überschüsse auf die Zwecke nach § 1, A und B.

Die überschüsse, welche der Carl Zeiss-Stiftung aus den Erträgnissen der Stiftungsbetriebe und des Reservefonds jeweils zu freier Verfügung verbleiben, nachdem die in § 1 dieses Statuts sub A angeführten Aufgaben der Stiftung vermöge statutengemäßer Leitung ihrer geschäftlichen Unternehmungen schon vollständige Erfüllung gefunden haben und nachdem zugleich durch Dotierung des Reservefonds gemäß den Vorschriften der §§ 45-50 die statutenmäßige Sicherung für fortgesetzte Erfüllung jener Aufgaben beschafft worden ist, sollen stets für die in § 1 sub B bezeichneten Zwecke der Stiftung Verwendung finden.

Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen.

Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen für Zwecke nach § 1, B darf jedoch die Stiftung niemals über den Zinsbetrag des Reservefonds hinaus übernehmen [69].

§ 101.

Nähere Erläuterung der Stiftungszwecke. § 1 B Ziff. 1.

Im Sinne des § 1 sub B an erster Stelle namhaft gemachten Zweckes liegt nach der Absicht des Stifters alles, was die in den Stiftungsbetrieben vertretenen Zweige der feintechnischen Industrie über den nächsten Interessenkreis der Betriebe hinaus fördern und unmittelbar oder mittelbar die Leistungen dieser Industrie gegenüber den Aufgaben, welche die wissenschaftliche Forschung und praktische Bedürfnisse ihr stellen, erhöhen kann — mithin alles, was der Weiterbildung ihrer wissenschaftlichen Grundlagen, der Verbesserung ihrer technischen Hilfsmittel und erhöhtem Zusammenwirken von Wissenschaft und Technik auf ihrem Arbeitsfeld zu dienen geeignet ist, nicht minder aber auch alles, was auf Hebung der wirtschaftlichen Lage des ganzen Industriezweiges und Förderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Angehörigen abzielt.

§ 102.

Direktiven für § 1 B Ziff. 1.

Die Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung zugunsten der in § 101 umschriebenen Zwecke kann im besonderen erfolgen:

durch Inangriffnahme oder Unterstützung wissenschaftlicher Studien und Versuche oder sonstiger Unternehmungen, welche Aufgaben des genannten Industriezweiges zum Gegenstand haben und dessen Interessen weiter zu fördern vermögen — gleichgültig, ob solche in der Tätigkeit der Stiftungsbetriebe selbst Anknüpfungen finden und ganz oder zum Teil mit deren Einrichtungen und durch deren Personal betrieben werden können, oder ob sie von Fremden veranlaßt sind und ausgeführt werden müssen;

durch Anregung oder Unterstützung literarischer Arbeiten irgend einer Art, welche auf die Fachinteressen Bezug haben;

durch Heranziehen begabter Personen zu höherer Ausbildung auf Kosten der Stiftung für den Dienst des Industriezweiges, dem die Stiftungsbetriebe angehören;

durch persönliche Beteiligung der Beamten der Stiftungsbetriebe an den Bestrebungen der im letzten Satz des § 101 erwähnten Art und materielle Unterstützung solcher aus Mitteln der Stiftung.

§ 103.

Nähere Ausführung zu § 1 B Ziff. 2.

Unter dem in § 1 dieses Statuts sub B an zweiter Stelle benannten Titel sollen alle Aufwendungen gerechtfertigt sein zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen oder Veranstaltungen in Jena und seiner nächsten Umgebung, welche geeignet sind, das leibliche Wohl, die wirtschaftliche Lage oder die Lebensannehmlichkeit der in industrieller und kleingewerblicher Arbeit stehenden Volkskreise zu befördern, oder gewerblicher Fortbildung, allgemein bildender Belehrung und geistiger Anregung ihrer Angehörigen zu dienen.

Einrichtungen und Veranstaltungen, welche unter einem von diesen Gesichtspunkten zugunsten der Angehörigen der Stiftungsbetriebe getroffen werden könnten, sind immer tunlichst so zu gestalten oder, wenn sie zunächst nur für diese Angehörigen getroffen würden, doch mit der Zeit so auszugestalten, daß sie möglichst weiten Kreisen der hiesigen arbeitenden Bevölkerung zu gute kommen.

§ 104.

Politische u. religiöse Neutralität.

Die Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung gemäß § 103 hat jederzeit strenge Neutralität gegenüber allen politischen und religiösen Parteien zu wahren.

Unter keinen Umständen dürfen innerhalb oder außerhalb der Stiftungsbetriebe Mittel der Stiftung verwandt werden zugunsten von Einrichtungen, deren Leitung oder Benutzung durch konfessionelle oder politische Rücksichten beschränkt ist, oder zugunsten von Zwecken, deren Förderung, möchten sie auch an sich gemeinnützige sein, im gegebenen Fall mit kirchlichen oder politischen Parteibestrebungen auf irgend eine Art in Verbindung gebracht ist.

§ 104a.

Verwaltung der St.-Einrichtungen nach § 101-103.

Die Verwaltung aller Einrichtungen zugunsten der in §§ 101 bis 103 gedachten Zwecke ist den Mitgliedern der Jenaer Geschäftsleitungen und dem Stiftungskommissar zu übertragen und von diesen Personen gemäß den Vorschriften in §§ 10-15 zu führen.

§ 105.

Erläuterung zu § 1 B Ziff. 3.

Im übrigen sind die verfügbaren Mittel der Carl Zeiss-Stiftung, gemäß dem in § 1 sub B an dritter Stelle benannten Stiftungszweck, der Förderung rein wissenschaftlicher Studien und Forschungen im ganzen Bereich der naturwissenschaftlichen und mathematischen Lehrfächer, ohne Rücksicht auf die näheren Interessen der Stiftungsbetriebe, nach Möglichkeit dienstbar zu machen.

Die Aufwendungen für diesen dritten Zweck sollen, so lange die Universität Jena besteht, regelmäßig in deren Interessenkreis erfolgen, insoweit nicht in einzelnen Fällen Anlaß zur Ausführung rein wissenschaftlicher Arbeiten innerhalb der Betriebe und durch deren Mitarbeiter gegeben ist.

Die betreffenden Mittel sind der Universität durch den »Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung« zuzuführen.

§ 106.

Ergänzungs-Statut.

Hinsichtlich der Verwilligung und Verwendung der Mittel des genannten Fonds sind die Bestimmungen des Ergänzungs-Statuts vom 24. Februar/8. März 1900 maßgebend [70].

§ 107.

Maß der Aufwendungen für wissenschaftliche Zwecke im Verhältnis zur Höhe des Reservefonds.

So lange der Reservefonds der Stiftung noch nicht die in § 45 dieses Statuts bezeichnete Höhe erreicht oder nach einge tretener Minderung wieder erreicht hat, bleibt das Maß der Aufwendungen für rein wissenschaftliche Zwecke dem pflichtmäßigen Ermessen der Stiftungsverwaltung unter billiger Berücksichtigung der anderen Interessen der Stiftung anheimgestellt.

Wenn der Reservefonds die gedachte Höhe überschreitet und seine weitere Dotierung den Beschränkungen der §§ 49 und 50 dieses Statuts unterliegt, soll, so lange die Universität Jena besteht, im Durchschnitt von je 3 zu 3 Jahren jedenfalls die Hälfte der zur Verausgabung kommenden überschüsse der Stiftung zugunsten der Universität verwendet werden.

Die andere Hälfte dieser überschüsse soll nach der Absicht des Stifters und nach den Voraussetzungen, unter welchen andere die Erweiterung des Wirkungskreises der Stiftung befördert haben, in erster Reihe für die in den §§ 101-103 benannten Aufgaben der Stiftung verfügbar gehalten werden. Insoweit aber Aufgaben solcher Art, deren Erfüllung einem erheblichen gemeinnützigen Interesse im Sinne der Stiftungszwecke dienen würde, zeitweilig nicht vorliegen, soll gestattet sein, auch jene zweite Hälfte der überschüsse teilweise noch gemäß § 105 für wissenschaftliche Zwecke der Universität zu verwenden.

§ 108.

Verfügungsrecht der St. V. u. der G. L.

Die Verfügung über die Mittel der Carl Zeiss-Stiftung mit Bezug auf die in § 1 dieses Statuts sub B namhaft gemachten Zwecke steht der Stiftungsverwaltung zu. Jedoch haben der Stiftungskommissar und die Vorstände der Stiftungsbetriebe das Recht, jederzeit Anträge aus § 1, B stellen zu können und über alle Anträge anderer, sowie über Absichten der Stiftungsverwaltung, soweit es sich nicht um innere Angelegenheiten des Universitätsfonds handelt, vor der Beschlußfassung gehört zu werden.

übereinstimmenden Anträgen sämtlicher Vorstandsmitglieder der in Jena bestehenden Stiftungsbetriebe in bezug auf Aufwendungen zugunsten der in den §§ 101-103 benannten Zwecke ist stets stattzugeben, sofern statutengemäß die Mittel vorhanden sind. Gegen das einstimmige Votum dieser Personen sind Aufwendungen der genannten Art nicht zulässig.

§ 109.

Vergütung der Leistungen von Staatsbeamten.

Alle Arbeitsleistung, welche in Gemäßheit des § 5 dieses Statuts oder nach dem Auftrag der Stiftungsverwaltung Staatsbeamte in Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung übernehmen, ist aus Mitteln der letzteren so zu vergüten, daß dem Staat aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung der Stiftung auch nicht indirekt Lasten erwachsen.

Verbot der Verwendung von St.-Mitteln für andere als St.-Zwecke.

Aufwendungen aus Mitteln der Stiftung, die nicht der Vertretung und Verwaltung derselben dienen oder als Ehrenausgaben in ihrem nächsten Interessenkreis anzusehen sind, und nicht den statutenmäßigen Aufgaben nach § 1, B sowie den Bestimmungen dieses Titels VII entsprechen, sollen jederzeit ausgeschlossen sein.

Titel VIII.

Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung.

§ 110.

So lange der Stifter lebt und verfügungsfähig ist, bleibt diesem persönlich die Entgegennahme jährlicher Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung über die Vermögensbewegung und den Vermögensbestand der Carl Zeiss-Stiftung vorbehalten.

Zusammensetzung der Rechnungskommission.

Nach dieser Zeit ist solche Rechnungslegung regelmäßig nach Schluß eines jeden Verwaltungsjahres der Stiftung an eine ehrenamtliche Kommission zu erstatten, welche sich zusammensetzt aus

dem Kurator der Universität Jena,

einem vom akademischen Senat je auf drei Jahre zu nominierenden Vertrauensmann,

einem Vertrauensmann, welchen die Gemeindevertretung (zur Zeit der Gemeinderat) der Stadt Jena gleichfalls je auf drei Jahre erwählt,

den je der Funktionsdauer nach ältesten Vorstandsmitgliedern der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe,

insoweit die drei erstgenannten Stellen solchen Auftrag auf diesbezügliches Ersuchen seinerzeit annehmen mögen.

Der Auftrag hat für alle als ein rein persönlicher zu gelten. Hinsichtlich seiner Erfüllung haben die Beauftragten von niemand Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben.

§ 111.

Verfahren bei der Rechnungslegung.

Für die Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung haben die von den Geschäftsleitungen ordnungsmäßig aufgestellten und vom Stiftungskommissar anerkannten Jahresbilanzen und statistischen Aufstellungen der Stiftungsbetriebe, die Empfangsbescheinigung der zuständigen Universitätskasse sowie die seitens einer Staatskassenverwaltung aufgenommenen und bescheinigten Inventuren des Reservefonds ohne weitere Nachprüfung als ordnungsmäßige Belege zu gelten. Jedoch sind der Kommission überall diejenigen Nachweisungen vorzulegen, welche die fortgesetzte übereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften dieses Statuts und der dasselbe in Titel VII ergänzenden Paragraphen der Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889, bezw. des an ihre Stelle getretenen Ergänzungsstatuts, darzutun erforderlich erscheinen.

§ 112.

Protokolle.

Nachdem die betreffenden Rechnungsaufstellungen, Belege und ergänzenden Nachweisungen jedesmal den einzelnen Mitgliedern der gedachten Kommission zu persönlicher, vertraulicher Einsichtnahme vorgelegen haben, ist in einer vom Stiftungskommissar geleiteten mündlichen Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen, in welchem etwa erhobene Bedenken oder Einwendungen gegen die Ordnungs- oder Statutenmäßigkeit der Verwaltung vollständig zu verlautbaren sind. — Die Sammlung dieser Protokolle aus den letztvoraufgehenden 20 Jahren ist bei allen nachfolgenden Rechnungslegungen wieder mit zur Vorlage zu bringen.

Titel IX.

Schlußbestimmungen.

§ 113.

Vertretung der St. bei ev. Wegfall der jetzigen St. V.

Sollte infolge von staatsrechtlichen Veränderungen die Bestimmung in § 5 dieses Statuts bezüglich der Vertretung der Stiftung einmal hinfällig werden, so soll diese Vertretung, einschließlich der Bestellung des Stiftungskommissars in sinngemäßer Anwendung des § 5, und die statutengemäße Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung übergehen an diejenige Staatsbehörde, welche hinsichtlich der Universität Jena an die Stelle des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departements des Großherzogl. S. Staatsministeriums tritt, wofern dieselbe innerhalb Thüringens ihren Sitz hat; andernfalls an die oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thüringens.

§ 114.

Verfahren bis zur Neukonstituierung der St. V.

Sollte zu irgend einer Zeit eine den Bestimmungen des § 5 oder des § 113 dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bestehen, so soll bis zur Neukonstituierung einer solchen die Vertretung und die Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in Funktion stehende Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte, und falls letztere nicht mehr bestünde, auf die Geschäftsleitung des ältesten in Jena oder Umgegend bestehenden Stiftungsbetriebes übergehen.

Diese Geschäftsleitung soll alsdann kraft dieses Statuts verpflichtet und legitimiert sein, sofort bei Eintritt gedachten Falls alle nicht zum Geschäftsvermögen von Stiftungsbetrieben gehörigen Vermögensobjekte der Stiftung in eigene Verwahrung und Verwaltung zu nehmen, bezw. für anderweitige ordnungsmäßige Verwahrung und Verwaltung unter ihrer Verantwortung Sorge zu tragen, und jene Objekte nur an eine diesem Statut gemäße neue Stiftungsverwaltung wieder herauszugeben.

§ 115.

Die betreffende Geschäftsleitung soll solchen Falls in Vertretung der Stiftung — Dritten gegenüber in derselben Form, in welcher sie nach den Bestimmungen des § 9 dieses Statuts und den jeweils getroffenen handelsgerichtlichen Anordnungen ihre Firma zu vertreten legitimiert ist — für die Dauer eines solchen Provisoriums alle Rechte der Stiftungsverwaltung auszuüben befugt sein und zwar nach Majoritätsbeschlüssen des Kollegiums, im Falle von Stimmengleichheit nach dem Votum des der Funktionsdauer nach ältesten Mitgliedes, jedoch unter der Einschränkung, daß, wofern nicht der Reservefonds die in § 50 bezeichnete Höhe erreicht hat, Aufwendungen für Zwecke nach § 1, B außerhalb der Stiftungsbetriebe in dieser Zeit nur insoweit gemacht werden dürfen, als es in Erfüllung von Verbindlichkeiten oder in Fortsetzung von Leistungen geschieht, welche die frühere ordentliche Stiftungsverwaltung übernommen hatte.

§ 116.

Auflösung der Stiftung.

Sollte die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit infolge der Auflösung ihrer sämtlichen Betriebsunternehmungen, unter den Voraussetzungen des § 37, Abs. 3 dieses Statuts oder durch andere Ereignisse, für weitere ersprießliche Fortsetzung der ihr zugedachten praktischen Tätigkeit im Gebiet der feintechnischen Industrie keinen Boden mehr haben und alsdann auch keine andern stiftungsgemäßen Einrichtungen dauernder Art und von erheblicher Bedeutung besitzen, deren Fortführung nicht wesentlich nur Vermögensverwaltung wäre, so soll sie nach Auflösung des letzten Stiftungsbetriebes und Abwicklung aller Verbindlichkeiten ihr übrig bleibendes Vermögen zur einen Hälfte an die Gemeinden Jena und Wenigenjena nach ihrem Ermessen verteilen, zur andern Hälfte der Universität Jena, falls diese aber nicht mehr bestünde, nach Wahl der Stiftungsverwaltung einer andern deutschen Hochschule, zu weiterer selbständiger Verwendung für im Sinne der Stiftung liegende Zwecke überweisen und als Rechtssubjekt mit eigenen Organen zu bestehen aufhören.

§ 117.

Statutenänderung während der ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten.

Bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Statuts bleiben Abänderungen und Ergänzungen desselben sowie deklaratorische Zusätze und geeigneten Falls Neuredaktion ganzer Abschnitte der Vereinbarung zwischen der Stiftungsverwaltung und dem Stifter vorbehalten.

Für den Fall, daß letzterer vor Ablauf dieser zehn Jahre verstirbt oder verfügungsunfähig wird, sollen diejenigen drei Personen, bezw. die überlebenden darunter, welche von ihm beauftragt waren, im Falle seines vorzeitigen Todes an seiner Statt das Statut selbst in Vereinbarung mit der Stiftungsverwaltung rechtskräftig festzustellen, ermächtigt und legitimiert sein, auch solche Abänderungen, Ergänzungen etc. auf gleichem Wege rechtskräftig einzuführen, insoweit sie solche auf Grund der ihnen bekannten Absichten des Stifters oder besonderer schriftlicher oder mündlicher Erklärungen desselben übereinstimmend als seinem Willen entsprechend bezeugen.

Das vorstehend erteilte Mandat kann von den bezeichneten Personen jedenfalls bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten des jetzigen Statuts ausgeübt werden, später nur noch binnen Jahresfrist nach dem Tode des Stifters oder dem Aufhören seiner Verfügungsfähigkeit und keinesfalls mehr nach Ablauf des im 1. Absatz bezeichneten zehnjährigen Zeitraums.

Statutenänderungen irgend einer Art, welche gemäß den Anordnungen in diesem Paragraph und innerhalb der benannten Fristen bewirkt werden, treten nach erfolgter Bestätigung ohne weiteres in Kraft. Nach Ablauf dieser Fristen können solche auch bei Lebzeiten des Stifters nur noch in dem durch die §§ 118 bis 121 geregelten Verfahren rechtmäßig erfolgen.

§ 118.

Spätere Statutenänderungen.

Sollten in einer späteren Zeit wesentliche Voraussetzungen des gegenwärtigen Statuts hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen oder hinsichtlich der technischen und ökonomischen Bedingungen für die Wirksamkeit der Stiftung in solchem Grad verändert sein, daß die fernere strenge Aufrechterhaltung aller Bestimmungen dieses Statuts entweder direkt unmöglich, oder vermöge ihrer Folgen in absehbarer Zeit undurchführbar, oder angesichts der erkennbaren Absichten des Stifters offenbar zweckwidrig würde, so soll die statutenmäßige Stiftungsverwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ermächtigt sein, das Statut den veränderten Verhältnissen entsprechend insoweit abzuändern, als geboten ist, um die vorher genannten Anstände zu beseitigen.

Die änderung kann entweder für einen zum voraus bestimmten, zehn Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, oder auf unbestimmte Zeit für die Dauer des Fortbestehens bestimmt bezeichneter Umstände, oder endgültig für die Zukunft eingeführt werden.

Jede derartige Abänderung des Statuts soll nur erfolgen nach Anhören des Stiftungskommissars und der Vorstände der Stiftungsbetriebe und mit vorläufiger Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Vorbehalt der endgültigen [72] Bestätigung nach Ablauf der in § 120 bezeichneten Frist.

Die [73] änderung [74] muß mit ihrer Begründung, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen und den nächstfolgenden Paragraphen dieses Statuts, bevor sie in Wirksamkeit gesetzt wird, den Sozien der Stiftung und den übrigen Mitgliedern der Vorstände, dem Personal der Stiftungsbetriebe, den in Deutschland lebenden volljährigen Nachkommen des Stifters bis zum dritten Glied, den Mitgliedern der in § 110 eingesetzten Rechnungskommission, der Universität Jena und den Gemeindebehörden von Jena und Wenigenjena bekannt gegeben werden.

§ 119.

Anfechtung von Statutenänderungen.

Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage der erfolgten Bekanntgabe einer Abänderung des Statuts soll jeder, der den in § 118 bezeichneten Personenkreisen angehört, und jede von den dort zuletzt benannten Korporationen legitimiert sein, die Abänderung als nach § 118 ungerechtfertigt im Weg der Klage gegen die Stiftungsverwaltung anzufechten.

Die Anfechtung kann sowohl gegen die Abänderung überhaupt wie auch gegen die Bestimmung ihrer Geltungsdauer gerichtet werden. Der Klaganspruch kann jedoch nur auf Wiederaufhebung oder Modifikation der Abänderung vom Tag der Klagerhebung ab, niemals auf Schadloshaltung wegen derselben oder auf Exemption von deren Wirkungen gehen.

Das Urteil des Gerichts erfolgt nach freiem richterlichen Ermessen unter gehöriger Beachtung der vermutlichen Absichten des Stifters.

Vereinbarungen oder Anordnungen, welche zum Gegenstand hätten, bestimmte Personen oder Personengruppen von den Wir kungen einer Statutenänderung auszunehmen oder wegen derselben schadlos zu halten, sind unzulässig und rechtsungültig.

§ 120.

Wirkung der Statutenänderungen.

Jede Abänderung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung, welche seitens der Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig nach § 118 eingeführt ist und welche nicht gemäß § 119 angefochten oder trotz solcher Anfechtung als rechtmäßig aufrecht erhalten worden ist, hat nach Ablauf der einjährigen Frist seit ihrer Bekanntgabe, bezw. nach Eintritt der Rechtskraft des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils, und nach alsdann erfolgter Bestätigung, ihrem Inhalt nach als Teil des ursprünglichen, vom Stifter selbst errichteten Statuts zu gelten und unterliegt von da ab hinsichtlich jeder späteren Abänderung den Vorschriften der vorangehenden §§ 118, 119 dieses Statuts.

§ 121.

Die Bestimmungen der vier §§ 1-4 und der vier hier vorangehenden §§ 117-120 können unter keinen Umständen und auf keine Weise mit rechtlicher Wirkung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 122.

Bekanntgabe des Statutes und späterer änderungen.

Gegenwärtiges Statut der Carl Zeiss-Stiftung ist, nachdem dasselbe die landesherrliche Bestätigung erhalten hat, durch Ausgabe von vollständigen Abdrücken desselben an alle über 18 Jahre alte Angehörige der Stiftungsbetriebe diesem Personenkreis besonders bekannt zu geben.

Das Gleiche hat von neuem zu geschehen im Jahre 1921 und dann immer wieder nach Ablauf von je weiteren 25 Jahren.

Wenn Abänderungen oder Ergänzungen in Gemäßheit des § 117 oder des § 118 in den Zwischenzeiten eingeführt werden, so hat alsbald nach ihrem endgültigen Inkrafttreten eine entsprechende Neuausgabe des Statuts wiederum stattzufinden.

[In der alten Ausgabe folgte hier:]

Unterschriftlich vollzogen

Jena, den 26. Juli 1896.

Dr. Ernst Abbe.


Anhang.


Ergänzungsstatut zum Statut der Carl Zeiss-Stiftung.

Behufs Regelung der besonderen Aufgaben, welche der Carl Zeiss-Stiftung in bezug auf die Universität Jena zugewiesen sind, ist im Anschluß an das Statut der Carl Zeiss-Stiftung vom 26. Juli/16. August 1896 das nachstehende Ergänzungsstatut errichtet worden.

Dasselbe tritt nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung an die Stelle des § 106 des genannten Stiftungsstatuts, sowie der in diesem Paragraph angezogenen Bestimmungen der ursprünglichen Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889 und hat von da ab in jeder Hinsicht als integrierender Bestandteil des Statuts vom 26. Juli/16. August 1896 zu gelten.

Art. 1.

Zweckbestimmung des Universitätsfonds (U.V).

Der Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung soll der Universität Jena Mittel zu vermehrter Pflege der mathematischen und naturwissenschaftlichen und anderer dem Interessenkreis der Stiftung nahestehender Lehrfächer gewähren und soll hierdurch der Universität erleichtern, auf diesen Lehrgebieten, angesichts wachsender Anforderungen der Zeit, mit den anderen deutschen Hochschulen Schritt zu halten.

Demgemäß soll der Fonds nicht dazu dienen, den die Universität erhaltenden Staaten Lasten abzunehmen, die sie bisher getragen haben, oder die sie, um das für eine Universität Unentbehrlichste zu beschaffen, in Zukunft zu übernehmen hätten, er soll vielmehr eine reichlichere Pflege der Wissenschaften ermöglichen als angängig sein würde, wenn die Befriedigung wachsender Bedürfnisse der Universität gänzlich auf die staatlicherseits gewährten Mittel angewiesen bliebe.

Art. 2.

Dotierung des U.F. durch regelmäßige und außerordentliche überweisungen.

Die Dotierung des Universitätsfonds seitens der Carl Zeiss-Stiftung hat zu erfolgen:

a) durch, eine regelmäßige jährliche überweisung;

b) durch außerordentliche Zuschüsse.

Die in der einen oder der anderen Art überwiesenen Mittel gehen, vorbehaltlich der in Art. 14 getroffenen Bestimmung, in das Eigentum der Universität über, sind jedoch abgetrennt von dem sonstigen akademischen Vermögen zu verwalten.

Art. 3.

Teilweise Unwiderruflichkeit der regelmäßigen Jahresleistungen.

Die regelmäßige jährliche überweisung ist zu einem jeweils bestimmten Teilbetrag als in dem Sinne unwiderruflich zu bewilligen, daß sie in diesem Betrag so lange ungeschmälert fortgewährt werden muß, als nicht [die Beschränkung die § 48 des Stiftungsstatuts vorsieht tatsächlich in Wirksamkeit getreten ist oder [75]] Voraussetzungen, auf welche hin die frühere Bemessung erfolgte, in Wegfall gekommen sind.

Anrechnung der Leistungen unter rechtlicher Verpflichtung.

Insoweit zeitweilig nach Vereinbarung wiederkehrende Leistungen zugunsten der Universität direkt auf die Carl Zeiss-Stiftung unter deren rechtlicher Verpflichtung übernommen würden, ist der jeweilige Jahresbetrag dieser Leistungen auf den unwiderruflich zugesagten Teil der regelmäßigen jährlichen überweisung anzurechnen.

Art. 4.

Festsetzung der überweisungen durch die Stiftungsverwaltung.

Die Festsetzung der regelmäßigen Jahresleistung und die Bestimmung ihres unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie die Bewilligung außerordentlicher Zuschüsse nach Maßgabe des § 107 des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung erfolgt durch die Stiftungsverwaltung gemäß der Vorschrift in § 108, Abs. 1. jenes Statuts.

Beschränkung der St. V. durch die Vorstände der Stiftungsbetriebe.

Erhöhung der regelmäßigen Jahresleistung und Erhöhung ihres unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie Bewilligung außerordent licher Zuschüsse, wenn durch letztere unter Hinzurechnung der regelmäßigen Jahresleistung dem Universitätsfonds mehr überwiesen würde als die Hälfte der jährlich zur Verausgabung verfüglichen überschüsse der Stiftung, sind nicht zulässig gegen das übereinstimmende Votum des Stiftungskommissars und der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der in Jena befindlichen Stiftungsbetriebe, sowie auch nicht gegen das einstimmige Votum dieser Vorstandsmitglieder.

Herabsetzung der nicht unwiderruflichen Leistungen.

Herabsetzung der einmal bewilligten regelmäßigen Jahresleistung hinsichtlich des nicht unwiderruflich zugesagten Teils darf, sofern die Voraussetzungen für die frühere Bemessung fortbestehen, nur eintreten, wenn nach übereinstimmendem Votum des Stiftungskommissars und der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der hiesigen Stiftungsbetriebe die Rücksicht auf andere Interessen der Stiftung zeitweilige Einschränkung ihrer Leistungen für die Universität dringend gebieten sollte.

Art. 5.

Einteilung des U.F. in Verfügungs- und Rücklagefonds.

Die regelmäßigen und die außerordentlichen überweisungen der Stiftung an den Universitätsfonds sind auf zwei getrennte Konten des Fonds zu verteilen, nämlich auf

A) einen Verfügungsfonds, aus dem sowohl die wiederkehrenden wie die einmaligen Ausgaben zu bestreiten sind;

B) einen Rücklagefonds, dessen Kapitalbestand zu Ausgaben nur heranzuziehen ist zu dem Zwecke, die auf den Universitätsfonds jeweils übernommenen Leistungen möglichst ungeschmälert auch dann fortsetzen zu können, wenn zu irgend einer Zeit die regelmäßige Jahresleistung der Carl Zeiss-Stiftung zeitweilig eingeschränkt werden müßte.

Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds.

Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds zum Zweck rascherer Bereitstellung der Mittel für größere einmalige Ausgaben sind insoweit zulässig, als durch solche Entnahmen der Kapitalbestand des Rücklagefonds nicht unter den 20fachen Jahresbetrag der auf den Universitätsfonds übernommenen, unter rechtlicher Verpflichtung stehenden wiederkehrenden Ausgaben vermindert wird.

Art. 6.

Beschränkung der Vermögensansammlung und Ausgabezwang inbezug auf den Verfügungs- und den Rücklagefonds.

Innerhalb des Verfügungsfonds können jederzeit Separatkonten behufs Ansammlung der Mittel zu größeren einmaligen Aufwendungen für zum voraus bestimmte Zwecke angelegt werden. Neben dem Bestand derartiger Separatkonten soll im Verfügungsfonds keine größere Ansammlung stattfinden als bis zum Vierfachen des Jahresbetrags der jeweils auf den Fonds übernommenen wiederkehrenden Ausgaben (vergl. Art. 13, vorletzter Absatz).

Dem Rücklagefonds ist von der regelmäßigen jährlichen Leistung der Stiftung zu keiner Zeit mehr als ein Fünftel zu überweisen; und nicht mehr als ein Zehntel, wenn sein Bestand das Zwanzigfache vom jeweiligen Jahresbetrag derjenigen vom Universitätsfonds zu tragenden wiederkehrenden Ausgaben, die unter rechtlicher Verpflichtung der Universität oder der Stiftung übernommen sind, schon überschreitet.

Wenn der Bestand des Rücklagefonds so weit angewachsen wäre, daß aus ihm alle zurzeit auf den Universitätsfonds übernommenen wiederkehrenden Ausgaben durch Verbrauch von Kapital und Zinsen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Zinsfußes für mündelsichere Kapitalanlagen, auf 40 Jahre hin gedeckt werden könnten, so ist ihm, solange diese Voraussetzung fortbesteht, nichts weiter zuzuführen. Der Zinsabwurf seiner Anlagen ist alsdann dem Verfügungsfonds zu überweisen.

Art. 7.

Interessengebiet und Art der Betätigung für den U.F.

Die Mittel des Universitätsfonds können, vorbehaltlich der in Art. 11, Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen, benutzt werden zu persönlichen und sachlichen, einmaligen und dauernden Aufwendungen jeder Art, die geeignet erscheinen, die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrwirksamkeit in den mathematischen und naturwissenschaftlichen Disziplinen, sowie in anderen Lehrfächern, die — wie Volkswirtschaftslehre, Handels- und Gewerberecht, Hygiene, technologische Disziplinen u. a. — nähere Beziehung auf die Interessen der Carl Zeiss-Stiftung haben, ohne Rücksicht auf Fakultätsgrenzen, unmittelbar oder mittelbar zu fördern.

Außerhalb dieses Interessenkreises darf der Universitätsfonds noch für solche Zwecke herangezogen werden, die der Universität im ganzen oder der Gesamtheit ihrer Angehörigen und insofern noch mittelbar den zuvor benannten Interessen dienen.

Art. 8.

Verwendungszwecke für die regelmäßigen Jahresleistungen.

Die regelmäßige jährliche überweisung der Carl Zeiss-Stiftung an den Universitätsfonds soll im Rahmen der in Art. 7 umschriebenen Zwecke Verwendung finden

1. zur Dotierung neuer Professuren und Institute, die für Erweiterung der Forschungs- oder Lehrtätigkeit der Universität erwünscht erscheinen;

2. zur zeitweiligen Aufbesserung von Professuren, die aus staatlichen oder anderen Fonds dotiert sind, sowie zu regelmäßigen oder einmaligen Zuschüssen für aus solchen Fonds dotierte Institute;

3. für regelmäßige oder einmalige Zuschüsse zum Etat der Universitätsbibliothek behufs vermehrter Aufwendungen für die Literatur der in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrfächer;

4. zu außerordentlichen Bewilligungen an Institute oder an Dozenten behufs Durchführung von Studien, die besonderen Aufwand erfordern;

5. zu Remunerationen an unbesoldete Dozenten für nützliche Mitwirkung an den Lehraufgaben der Universität;

6. zur Förderung der Wirksamkeit der Seminarien;

7. zur Unterstützung von in Jena bestehenden, an die Universität sich anlehnenden Vereinen zur Förderung der unter Art. 7, Abs. 1 fallenden Studien, sowie zu Aufwendungen für andere Veranstaltungen, die der Universität mit Bezug auf solche Interessen nützen;

8. für regelmäßige Zuschüsse, gemäß Art. 7, Abs. 2, zugunsten der Reliktenversorgung bei der Universität und für andere gemeinsame Universitätsanstalten.

dsgl. für die außerordentlichen Zuschüsse.

Die außerordentlichen Zuschüsse der Stiftung zum Universitätsfonds sind, soweit sie nicht zum voraus für den Rücklagefonds bestimmt werden, dem Verfügungsfonds zu überweisen, um diesem vermehrte Mittel zu vorübergehenden Ausgaben und namentlich zu größeren einmaligen Aufwendungen zu gewähren.

Art. 9.

Verwendung für andere als die eigentlichen Zwecke des U.F.

Sollte die Carl Zeiss-Stiftung früher oder später in der Lage sein, Leistungen zugunsten der Universität mit Aussicht auf längere Fortdauer in solcher Höhe zu übernehmen, daß der Universitätsfonds, unbeschadet der Erfüllung des in Art. 1 benannten Zweckes, noch weiteren Bedürfnissen der Universität dienstbar gemacht werden könnte, so dürfen auf den Fonds auch solche Aufwendungen innerhalb des in Art. 7 umschriebenen Interessenkreises übernommen werden, die bis dahin aus staatlichen Mitteln bestritten wurden, wofern hierdurch der Universität eine vermehrte Pflege anderer Interessen oder eine sonstige Verbesserung ihrer Verhältnisse ermöglicht wird.

Es soll also solchen Falles nicht ausgeschlossen sein, die regelmäßige jährliche überweisung der Stiftung an den Universitätsfonds außer für die in Art. 8, Ziffer 1-8 benannten Zwecke auch noch zu verwenden:

zur Dotation von Lehrstühlen und Instituten des in Art. 7 bezeichneten Lehrgebietes, die bis dahin aus staatlichen oder anderen Fonds dotiert waren, um die hierdurch frei werdenden Mittel für andere Zwecke der Universität verfüglich zu machen,

sowie aus den außerordentlichen Zuschüssen zum Universitätsfonds

Beihilfen zu gewähren für Neueinrichtungen und sonstige Veranstaltungen bei der Universität, für die sonst die Staaten Vorsorge zu treffen hätten.

Art. 10.

Weitere Voraussetzungen und Beschränkungen für Verwendung nach § 9.

Die übernahme von Leistungen gemäß Art. 9 ist an die Voraussetzung zu knüpfen, daß für die Zwecke, zu deren Gunsten sie jeweils erfolgen soll, auch staatlicherseits ein den Umständen nach angemessener Beitrag gewährt werde.

Insoweit für wiederkehrende Aufwendungen dieser Art mehr als ein Drittel von der jeweils gemäß Art. 2 festgesetzten regelmäßigen jährlichen überweisung, oder für einmalige Aufwendungen mehr als ein Drittel des außerordentlichen Zuschusses verwandt werden soll, untersteht die Bewilligung denselben Bedingungen, wie gemäß Art. 4, Abs. 2 die Erhöhung der regelmäßigen jähr lichen überweisung oder die Erhöhung ihres unwiderruflichen Mindestbetrages.

Im übrigen dürfen Leistungen gemäß Art. 9 auf den Universitätsfonds nur so lange übernommen und früher übernommene wiederkehrende nur so lange fortgesetzt werden, als die Dozenten der Universität Jena (dem bisherigen Rechtszustand gemäß) volle Lehrfreiheit genießen und in der Ausübung der allgemeinen staatsbürgerlichen und persönlichen Rechte nicht beschränkt sind.

Als dieser Bedingung zuwidergehend ist jedoch nicht anzusehen eine Verpflichtung der Professoren der theologischen Fakultät im Lehrauftrag zur Vertretung der Lehren der evangelischen Kirche, sowie auch nicht der Erlaß und die Anwendung von Vorschriften über das dienstliche Vorgehen gegen Dozenten wegen Verletzung der aus dem akademischen Amt sich ergebenden Pflichten, wegen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze und wegen eines sittlich anstößigen Lebenswandels, oder wegen Handlungen, die der bürgerlichen Ehre Abbruch tun.

Art. 11.

Verwaltung des U.F.

Die Verwaltung des Universitätsfonds, einschließlich der Rechnungslegung, und die Verfügung über die Mittel desselben nach den Bestimmungen dieses Ergänzungsstatuts untersteht den gleichen Organen und den gleichen Anordnungen wie die Verwaltung und Verwendung der staatlicherseits gewährten Fonds der Universität.

Beschränkung in der übernahme laufender Verpflichtungen und der Verwendung für allgem. Univers.-Zwecke.

Von der regelmäßigen jährlichen überweisung der Stiftung ist mindestens ein Zehntel für einmalige Ausgaben verfügbar zu halten.

Zu wiederkehrenden Leistungen für Zwecke gemäß Art 7, Abs. 2 ist davon nicht mehr als ein Zehntel zu verwenden.

Art 12.

Nutzbarmachung der aus d. U.F. erstellten Einrichtungen für gemeinnützige Zwecke.

Hinsichtlich solcher Gebäude und Einrichtungen, die gänzlich aus Mitteln des Universitätsfonds beschafft oder in Betrieb erhalten werden, hat die Stiftung auszubedingen, daß ihre Benutzung für Zwecke, die im Sinne von gemeinnützigen Veranstaltungen auf Belehrung nicht studentischer Kreise ausgehen, den Dozenten der Universität insoweit gestattet werde, als die Mitbenutzung für solche Zwecke ohne Störung der bestimmungsmäßigen Verwendung angängig ist.

Falls Leistungen der in Art. 9 bezeichneten Art auf den Universitätsfonds übernommen werden, ist für die Dauer dessen die gleiche Bedingung auch hinsichtlich solcher Gebäude und Einrichtungen zu stellen, die nur zum Teil aus Mitteln der Stiftung beschafft sind oder unterhalten werden.

Art. 13.

Vorschriften für die Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung.

Für die jährliche Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung, gemäß §§ 110-112 des Stiftungsstatuts, ist, außer den Beträgen der regelmäßigen und der außerordentlichen überweisung an den Universitätsfonds und dem Zinsabwurf des letzteren, für jedes Jahr nachzuweisen:

1. der Bestand des Verfügungsfonds und des Rücklagefonds zu Beginn und zum Schluß des Rechnungsjahres;

2. der wiederkehrende Aufwand, seinem Gesamtbetrag nach, a) an Gehalten, b) an sachlichen Aufwendungen für solche Lehrstühle und Anstalten, deren Dotation jeweilig ganz auf den Stiftungsfonds übernommen ist;

3. der Gesamtaufwand für wiederkehrende Zuschüsse a) zu den persönlichen, b) zu den sachlichen Ausgaben für andere Professuren und Institute des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrgebiets, sowie der wiederkehrende Aufwand für sonstige, diesem Interessenkreis dienende Einrichtungen;

4. der wiederkehrende Zuschuß zu gemeinsamen Universitätsanstalten (Art. 7, Abs. 2);

5. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben a) persönlicher, b) sachlicher Art, für Zwecke des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrgebiets;

6. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben für allgemeine Zwecke der Universität (Art. 7, Abs. 2).

Begriff der wiederkehrenden Ausgaben.

Als wiederkehrende Ausgaben sind alle diejenigen Leistungen in Ansatz zu bringen, die, auch wenn sie nicht unter rechtlicher Verpflichtung der Universität oder der Stiftung übernommen sind, doch nicht ohne Nachteile oder Schwierigkeiten wieder eingestellt werden könnten. Ausgaben, die dieser Rücksicht nicht unterliegen, haben als einmalige zu gelten, selbst wenn die Absicht einer Fortsetzung derselben für längere Zeit besteht.

Im übrigen ist noch, falls Leistungen in Gemäßheit des Art. 9 auf den Universitätsfonds übernommen sind, für jedes Jahr festzustellen, wieviel an wiederkehrenden und wieviel an einmaligen Ausgaben auf solche Leistungen entfallen ist.

Art. 14.

Bestimmungen für den Fall der Aufhebung der Universität Jena.

Sollte die Universität Jena als staatliche Hochschule aufgehoben werden, so hört von da ab die Verpflichtung der Carl Zeiss-Stiftung zu weiteren Leistungen gemäß Art. 2 auf. Auch fällt der gesamte alsdann vorhandene Vermögensbestand des Universitätsfonds an die Stiftung zurück, wofern letztere bereit ist, für Erfüllung derjenigen rechtlichen Verpflichtungen der Universität aufzukommen, die vorher zu Lasten des Fonds übernommen waren.

Die Carl Zeiss-Stiftung hat alsdann bei Auflösung des Universitätsverbandes diejenigen Lehrstühle und wissenschaftlichen Anstalten, deren Dotation bis dahin wesentlich aus dem Universitätsfonds bestritten wurde, sowie nach Möglichkeit andere, die dem Interessenkreis der Stiftung nahe stehen, in eigene Verwaltung zu übernehmen, um sie als Stätten wissenschaftlicher Forschung zu erhalten und den Bildungsinteressen größerer Kreise dienstbar zu machen.

Für alle Personen, die solchen Falls in den Dienst der Carl Zeiss-Stiftung treten würden, kommen alsdann in sinngemäßer Anwendung diejenigen Bestimmungen zur Geltung, nach denen in Titel V des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung das Rechtsverhältnis der Beamten bei den Betrieben der Stiftung geregelt ist.

Jena, den 24. Februar 1900.

gez. Dr. Ernst Abbe.


[Bei Einreichung der von ihm unterschriftlich vollzogenen, das »Ergänzungsstatut« betreffenden, Urkunde vom 24. Februar 1900 gab E. Abbe noch unter dem 14. März 1900 die Erklärung ab,

»daß die Vollziehung der gegenwärtigen Urkunde, wie schon des ihr zugrunde liegenden Entwurfs, meinerseits unter den Voraussetzungen gestanden hat, die folgende Bemerkungen zum Ausdruck bringen:

Die Worte »dem bisherigen Rechtszustand gemäß« im 3. Abs. des Art. 10 bezwecken keine deklaratorische Bestimmung des auf sie Folgenden, besagen also nicht: soweit es dem bisherigen Rechtszustand gemäß ist; sie sind eine lediglich informatorische Bemerkung zur Motivierung der gestellten Bedingung: daß es bisher so gewesen sei.

Der letzte (4.) Abs. des Art. 10 gibt eine vollständige Aufzählung dessen, was nicht als dieser Bedingung zuwidergehend gelten soll.

Hierbei gebrauche ich die Worte »Lehren der evangelischen Kirche« im Sinne der Betonung des Adjektivs »evangelisch« zum Unterschied von katholisch usw.

Unter den Worten »Verletzung der aus dem akademischen Amt sich ergebenden Pflichten« ist verstanden die Verletzung oder Vernachlässigung der dienstlichen Obliegenheiten, die das einzelne akademische Amt für seinen Inhaber in bezug auf Lehrtätigkeit, Institutsverwaltung und sonstige amtliche Funktionen mit sich bringt.

Unter »Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze« verstehe ich solche Handlungen, die durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts als Zuwiderhandlungen gegen diese Strafgesetze festgestellt sind.«]

Fußnoten:

[45] Auch im Buchhandel erschienen, Kommissionsverlag von Gustav Fischer-Jena. Cz.

[46] Der Vertreter der Stiftungsverwaltung in der Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe ist der Stiftungskommissar. Alle (Verhandl. der Deutschen Physik. Gesellschaft, VII. Jahrg., Nr. 6), Krüss (Deutsche Mechaniker-Zeitung 1905, Nr. 2), v. Rohr (Zeitschr. f. Instrumentenkunde 1905, 3. Heft), M. V. (Deutsche Rundschau, Jahrg. 1905/06, Bd. II), Wandersleb (Naturwissenschaftl. Rundschau 1905, Nr. 14).

[47] bei den Stiftungsbetrieben

[48] Betrag des Zinsabwurfs des Reservefonds

[49] solange nicht der Fall des § 48 vorliegt.

[50] Sollte zu irgend einer Zeit Einschränkung der in Titel V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen gemäß § 88 nötig geworden sein, so müssen für die Dauer dessen alle überschüsse ungeschmälert dem Reservefonds zugeführt werden, außer soweit die Stiftung vorher Leistungen gemäß § 100 rechtsverbindlich übernommen hatte.

[51] der allmählich bis auf die Hälfte der durchschnittlichen Jahresausgabe der Betriebe zu erhöhen ist, in solcher Form anzulegen, daß er jederzeit ohne Verlust liquid gemacht werden kann.

Wenn der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe überschritten hat, ist der gesamte überschreitende Betrag in sichern ausländischen Werten anzulegen.

[52] aller

[53] ohne Verletzung

[54] 3. Dezember 1888.

[55] 19.

[56] 80 Mk., 100 Mk., 120 Mk.

[57] 100 Mk., 130 Mk., 160 Mk.

[58] § 73. Spätestens nachdem der Reservefonds der Stiftung die in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, hat Erweiterung der Pensionsleistungen mindestens in dem Umfang einzutreten, daß

der Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit vom vollendeten 18. Lebensjahr gerechnet wird;

bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses und nachherigem Wiedereintritt vor Ablauf von drei Jahren die frühere Dienstzeit, auch wenn die Unterbrechung nicht nur Suspension gemäß § 82 begründet, für die pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung kommt;

die Maximalsätze der jeweils pensionsfähigen Monats-Löhne oder -Gehälter für die Arbeiter auf 100 Mk., 120 Mk., 140 Mk., für die Angestellten auf 120 Mk., 160 Mk., 200 Mk. erhöht werden;

anderweitiger Arbeitsverdienst der Pensionsempfänger nicht mehr zum Teil auf die Pension anzurechnen ist;

der in § 7 Abs. 1 des »Gemeinsamen Pensions-Statuts« ausgesprochene, auf den Fall von Massenunglück und dergl. bezügliche Vorbehalt gänzlich außer Kraft gesetzt wird.

[59] Andererseits können bei oder nach vorgedachter Erweiterung der Pensionsleistungen

[60] hat in jedem Fall nicht weniger zu betragen als die Summe des festen Zeitlohnes oder Gehaltes, auf welche der Betroffene bei Fortdauer seines Dienstverhältnisses für das nächste halbe Jahr nach seinem Austritt Anspruch gehabt hätte.

[61] § 78. Die nach § 77 normierte Abgangsentschädigung kann solchen, die zur Zeit ihrer Entlassung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, durch Fortzahlen ihres Wochen- oder Monatslohnes auf die Dauer eines halben Jahres gewährt werden. Allen anderen muß auf ihr Verlangen der Gesamtbetrag bei der Entlassung ausbezahlt werden.

[62] § 88. Die durch die §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses Statuts den Stiftungsunternehmungen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf Gewährleistung des festen Arbeitseinkommens, Krankenkassenleistungen, Pensionszusicherung, Abgangsentschädigung und Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge sollen nur dann und immer nur auf so lange in Umfang oder Höhe der zukünftigen Leistungen zeitweilig herabgesetzt oder ganz suspendiert werden dürfen, als etwa ihre uneingeschränkte Erfüllung, in Ansehung der Zeit- und Geschäftslage und des Vermögensstandes der Stiftung, die wirtschaftliche Sicherheit der Firma oder der Stiftung gefährden möchte.

Dieser Fall darf jedoch für jeden einzelnen Stiftungsbetrieb frühestens dann als gegeben gelten,

wenn der Betrieb durch drei Geschäftsjahre oder länger innerhalb der letztverflossenen fünf Geschäftsjahre Betriebsdefizit gemäß der Bestimmung in § 23 Absatz 3 dieses Statuts gehabt hätte und zugleich der Reservefonds nach Abzug des gemäß § 45 auf Abteilung I entfallenden Deckungskapitals im ganzen auf weniger als zwei Drittel einer Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre, herabgegangen wäre; oder

wenn, auch ohne vorausgegangenes Betriebsdefizit, der nicht auf Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds auf weniger als ein Drittel dieser Jahresausgabe sich vermindert hätte.

Nach Eintritt des einen oder des andern der hier gedachten Fälle können die Arbeits- und Anstellungsverträge ohne vorherige Aufkündigung derselben in den auf die §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 bezüglichen Bestimmungen für die Zukunft abgeändert werden. Ansprüche, welche schon vorher anfällig geworden sind, werden hierdurch nicht berührt.

[63] § 89. Sollten die Voraussetzungen des § 88 zu irgend einer Zeit einmal eingetreten sein, so müssen die alsdann hinsichtlich des Umfanges oder der Höhe der Leistungen eingeschränkten oder ganz suspendierten Bestimmungen der §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses Statuts spätestens dann wieder in uneingeschränkte Geltung gesetzt werden, wenn für den Betrieb die drei letzten Geschäftsjahre ohne Betriebsdefizit geblieben sind und zugleich der Reservefonds der Stiftung nach Abzug des auf Abteilung I entfallenden Anteils im ganzen die Höhe von zwei Drittel der Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der drei letzten Geschäftsjahre, wieder erreicht hat.

Hinsichtlich aller in der Zwischenzeit vorgekommenen Invaliditäts- und Todesfälle müssen alsdann vom gedachten Zeitpunkt ab den Beteiligten die regelmäßigen Pensionsleistungen auf so lange gewährt werden, als nicht etwa die Voraussetzungen des § 88 von neuem eingetreten sind.

[64] § 96. Wenn zu irgend einer Zeit der Fall eintreten sollte, daß die auf die §§ 67, 72, 73, 77 dieses Statuts begründeten Leistungen wegen der in § 89 vorgesehenen Umstände gegenüber den Arbeitern eines Stiftungsbetriebes eingeschränkt oder ganz suspendiert werden müßten, so haben auch gegenüber allen Beamten des Betriebes, die Mitglieder seiner Geschäftsleitung nicht ausgenommen, entsprechende Einschränkungen einzutreten, soweit nicht schon erworbene Rechte entgegenstehen.

In alle auf Lebenszeit abzuschließende Anstellungsverträge muß ein hierauf bezüglicher Vorbehalt ausdrücklich aufgenommen werden.

Vorzugsrechte zur Sicherstellung vertragsmäßiger Ansprüche dürfen niemand eingeräumt werden.

[65] mit Rücksicht auf die gesamte Geschäftslage und den vom Reservefonds erreichten Stand

[66] (Gewinnbeteiligung)

[67] zu bemessen nach dem gemäß § 41, Abs. 2 auf das gleiche Lohn- und Gehalts-Konto bezogenen prozentischen Nettogewinn des Geschäftsjahres, und zwar als ein Bruchteil desjenigen Betrags, mit welchem dieser prozentische Nettogewinn die Ziffer überschreitet, die gemäß der in §§ 40, 41 gegebenen Richtschnur als Mindestziffer im Sinn des § 41, Abs. 3 jeweils gelten soll;

[68] welche beim Schluß

[69] für länger als zehn Jahre eingehen, und nicht für länger als fünf Jahre, wenn der Reservefonds den in § 45 bezeichneten Stand nicht überschreitet.

Neue Verpflichtungen der gedachten Art darf sie nicht übernehmen, wenn der Jahresbetrag der schon übernommenen zusammen ein Viertel des durchschnittlichen verfügungsfreien Jahresüberschusses der letztverflossenen drei Geschäftsjahre überschreitet.

[70] bei der Universität bleiben diejenigen Bestimmungen in Kraft, welche hierüber in den §§ 14, 15 und 17 der Stiftungsurkunde der Carl Zeiss-Stiftung vom 19. Mai 1889 niedergelegt sind, mit der Maßgabe,

daß die Verfügung über denselben und dessen Verwaltung den gleichen Organen und den gleichen Normen wie die Verwendung der ordentlichen Mittel der Universität unterstellt sein soll;

daß neue regelmäßige Leistungen, deren Fortsetzung nicht ohne Nachteil jederzeit unterbrochen werden könnte, auf den Fonds nicht übernommen werden dürfen, wenn der jährliche Gesamtbetrag der schon übernommenen größer ist als die Hälfte der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung im Durchschnitt der letztvergangenen fünf Jahre:

daß zwar zeitweilige Ansammlung von Mitteln innerhalb des Fonds zur Bestreitung größerer Ausgaben für zum voraus bestimmte Zwecke ohne Beschränkung stattfinden, außerdem aber im »Verfügungsfonds« nicht mehr als das Vierfache vom Jahresbetrag der jeweils übernommenen regelmäßigen Leistungen angesammelt werden darf und im »Rücklagefonds« keine größere Kapitalansammlung zulässig ist, als nach dem jeweiligen Zinsfuß genügen würde, um nötigenfalls durch Verbrauch von Zinsen und Kapital alle auf den Universitätsfonds übernommenen regelmäßigen Leistungen vierzig Jahre lang ohne weitere Zuwendungen seitens der Stiftung fortsetzen zu können;

daß dem »Rücklagefonds« nicht mehr zugeführt werden darf als ein Viertel der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung.

Die genannten §§ besagter Stiftungsurkunde (§ 15 mit einer nachträglich vereinbarten Abänderung) haben für die Zukunft als ergänzender Bestandteil des Titels VII des gegenwärtigen Statuts zu gelten, sofern nicht noch bei Lebzeiten des Stifters eine Neuregelung in Form eines besonderen Ergänzungsstatuts [71] herbeigeführt worden ist. Letzterenfalls hat solches Ergänzungsstatut als dem Titel VII zugehörig zu gelten.

[71] [s. dieses nachstehend].

[72] landesherrlichen

[73] Jede

[74] des Statuts

[75] Diese Eventualität ist inzwischen durch Wegfall des § 48 in dem Stiftungsstatut vom 5. Dezember 1905 erledigt.