ABKOMMEN
ZUR VEREINHEITLICHUNG VON REGELN ÜBER DIE
BEFÖRDERUNG IM INTERNATIONALEN LUFTVERKEHR
(WARSCHAUER ABKOMMEN)

Vom 12.Oktober 1929 (RGBL 1933II S.1039, BGBL 1958 II S.312) in der für Deutschland geltenden Fassung

1. KAPITEL – Gegenstand – Begriffsbestimmung
Artikel 1
 Dieses Abkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder
Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche 
Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftverkehrsunternehmen ausgeführt wird.

Als internationale Beförderung im Sinne dieses Abkommens ist jede Beförderung
anzusehen, bei der nach Vereinbarung der Parteien der Abgangsort und der
Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel
stattfindet oder nicht, in den Gebieten von zwei der Hohen Vertragschließenden Teilen liegen
oder, wenn diese Orte zwar im Gebiet nur eines Hohen Vertragschließenden Teiles liegen, aber
eine Zwischenlandung in dem Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn
dieser Staat kein Hoher Vertragschließender Teil ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten
innerhalb des Gebietes nur eines Hohen Vertragschließenden Teils ohne eine solche
Zwischenlandung gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Abkommens

Ist eine Beförderung von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführen, so
gilt sie bei der Anwendung dieses Abkommens als eine einzige Beförderung. Hierbei macht es keinen
Unterschied, ob der Beförderungsvertrag in der Form eines einzigen Vertrages oder einer Reihe
von Verträgen geschlossen worden ist. Eine solche Beförderung verliert ihre Eigenschaft als 
internationale Beförderung nicht dadurch, daß ein Vertrag oder eine Reihe von Verträgen
ausschließlich im Gebiet ein und desselben Staates zu erfüllen ist.

Artikel 2
Sind die Voraussetzungen des Artikels 1 gegeben, so gilt das Abkommen auch für die
Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts
ausführen.

Dieses Abkommen ist auf die Beförderung von Brief- und Paketpost nicht anzuwenden

2. Kapitel – Beförderungsscheine
1. Abschnitt – Flugschein

Artikel 3
Bei der Beförderung von Reisenden ist ein Flugschein auszustellen, der enthält:

a) die Angaben des Abgangs- und Bestimmungsortes;

b) falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen 
    Vertragschließenden Teiles liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet
     eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;


c) einen Hinweis darauf, daß die Beförderung der Reisenden im Falle einer Reise, bei welcher
   der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als
   dem Ausgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das in der Regel
   die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder
   Beschädigung von Gepäck beschränkt.


(2) Der Flugschein beweist, bis zum Nachweis des Gegenteiles, den Abschluß und die
Bedingungen des Beförderungsvertrages. Auf den Bestand und die Wirksamkeit des
Beförderungsvertages ist es ohne Einfluß, wenn der Flugschein fehlt, nicht ordnungsmäßig ist
oder in Verlust gerät; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses
Abkommens. Besteigt jedoch der Reisende mit Zustimmung des Luftfrachtführers das
Luftfahrzeug, ohne daß ein Flugschein ausgestellt worden ist, oder enthält der
Flugschein nicht den in Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Hinweis, so kann sich der
Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikels 22 berufen.



2 Abschnitt – Fluggepäckschein

Artikel 4

(1) Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck ist ein Fluggepäckschein
auszustellen. Wenn der Fluggepäckschein mit einem den Vorschriften das Artikels 3 Abs. 1
entsprechenden Flugschein nicht verbunden ist oder in ihn nicht aufgenommen ist, muß er
enthalten:

a) die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes;

b) falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen
   Vertragsschließenden Teiles liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet
   eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;

c) einen Hinweis darauf, daß die Beförderung falls der endgültige Bestimmungsort oder ein
   Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer
   Abkommen unterliegen kann, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust
   oder Beschädigung beschränkt.

(2) Der Fluggepäckschein beweist, bis zum Nachweis des Gegenteils, die Aufgabe des 
Reisegepäcks und die Bedingungen des Beförderungsvertrages. Auf den Bestand und die 
Wirksamkeit des Beförderungsvertages ist es ohne Einfluß, wenn der Fluggepäckschein fehlt,
nicht ordnungsmäßig ist oder in Verlust gerät; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den
Vorschriften dieses Abkommens. Nimmt jedoch der Luftfrachtführer das Reisegepäck in seine
Obhut, ohne einen Fluggepäckschein auszustellen, oder fehlt im Fluggepäckschein, wenn er
mit einem den Vorschriften des Artikels 3 Abs. 1 entsprechenden Flugschein nicht verbunden
oder in ihn nicht aufgenommen ist, der in Absatz 1 Buchstabe c geforderte Hinweis, so kann
sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikels 22 Abs. 2 berufen.


3. Abschnitt – Luftfrachtbrief

Artikel 6
(1) Der Luftfrachtbrief wird vom Absender in drei Ausfertigungen ausgestellt und mit dem Gute
ausgehändigt.

(2) Das erste Stück trägt den Vermerk „für den Luftfrachtführer“; es wird vom Absender
unterzeichnet. Das zweite Stück trägt den Vermerk „für den Empfänger“;  es wird vom 
Absender  und vom Luftfrachtführer unterzeichnet und begleitet das Gut. Das dritte Stück wird
vom Luftfrachtführer unterzeichnet und nach Annahme des Gutes dem Absender 
ausgehändigt.

(3) Der Luftfrachtführer muß vor Verladung des Gutes in das Luftfahrzeug unterzeichnen.

(4) Die Unterschrift des Luftfrachtführers kann durch einen Stempel ersetzt, die des Absenders
kann gedruckt oder durch einen Stempel ersetzt werden.

(5) Wird der Luftfrachtbrief auf Verlangen des Absenders vom Luftfrachtführer ausgestellt, so
wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß der Luftfrachtführer als Beauftragter des
Absenders gehandelt hat.

Artikel 7
Besteht die Sendung aus mehreren Frachtstücken, so kann der Luftfrachtführer vom Absender
die Ausstellung mehrerer Luftfrachtbriefe verlangen.

Artikel 8
Der Luftfrachtbrief muß enthalten:

a die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes;

b falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen 
   Vertragschließenden Teiles liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet
   eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;

c einen Hinweis für den Absender, daß die Beförderung, wenn der endgültige
   Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem
   Ausgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das in der Regel die
  Haftung des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von Gütern beschränkt.

Artikel 9
Wird ein Gut mit Zustimmung des Luftfrachtführers in ein Luftfahrzeug verladen, ohne daß ein
Luftfrachtbrief ausgestellt worden ist, oder enthält der Luftfrachtbrief nicht den in Artikel 8
Buchstabe c vorgeschriebenen Hinweis, so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die
Vorschriften des Artikels 22 Abs. 2 berufen.

Artikel 10

(1) der Absender haftet für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen über das Gut, die er
im Luftfrachtbrief abgibt.

(2) Er haftet dem Luftfrachtführer für jeden Schaden, den dieser oder ein Dritter, dem der
Luftfrachtführer verantwortlich ist, dadurch erleidet, daß diese Angaben und Erklärungen
unrichtig, ungenau oder unvollständig sind.

Artikel 11

(1) Der Luftfrachtbrief erbringt den Beweis für den Abschluß des Vertrages, den Empfang des Gutes
und die Beförderungsbedingungen; der Gegenbeweis ist zulässig.

(2) Die Angaben des Luftfrachtbriefes über Gewicht, Maße und Verpackung des Gutes sowie
über die Anzahl der Frachtstücke gelten bis zum Beweis des Genteiles als richtig. Die 
Angaben über die Menge, Raumgehalt und Zustand des Gutes erbringen gegenüber dem
Luftfrachtführer nur insoweit Beweis, als dieser in Gegenwart des Absenders nachgeprüft
hat und dies auf dem Frachtbrief vermerkt ist, oder es sich um Angaben handelt, die sich
auf den äußerlich erkennbaren Zustand des Gutes beziehen.
Artikel 12

(1) Der Absender ist unter der Bedingung, daß er alle Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag
erfüllt, berechtigt, über das Gut in der Weise zu verfügen, daß er es am Abgangs- oder
Bestimmungsflughafen sich zurückgeben, unterwegs während einer Landung aufhalten, am
Bestimmungsort oder unterwegs an eine andere Person als den im Luftfrachtbrief
bezeichneten Empfänger abliefern oder nach dem Ausgangsflughafen zurückbringen läßt.
Dieses Recht kann nur insoweit ausgeübt werden, als dadurch der Luftfrachtführer oder die 
anderen Absender nicht geschädigt werden. Der Absender ist zur Erstattung der durch die
Ausführung der Verfügung entstehenden Kosten verpflichtet.

(2) Ist die Ausführung der Weisung des Absenders unmöglich, so hat der Luftfrachtführer ihn
unverzüglich zu verständigen.

(3) Entspricht der Luftfrachtführer den Weisungen das Absenders, ohne die Vorlage des
diesem übergebenen Stückes des Luftfrachtbriefes zu verlangen, so haftet er unbeschadet
seines Rückgriffs gegen den Absender dem rechtmäßigen Besitzer des Luftfrachtbriefes für den
hieraus entstehenden Schaden.

(4) Das Recht des Absenders erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht des Empfängers
gemäß Artikel 13 entsteht. Es lebt wieder auf, wenn der Empfänger die Annahme des
Luftfrachtbriefes oder des Gutes verweigert oder wenn er nicht erreicht werden kann.

Artikel 13

(1) Außer in den Fällen des Artikels 12 ist der Empfänger nach Ankunft des Gutes am
Bestimmungsort berechtigt, vom Luftfrachtführer die Aushändigung des Luftfrachtbriefes und die 
Ablieferung des Gutes gegen Zahlung der geschuldeten Beträge und gegen Erfüllung der im
Frachtbrief angegebenen Beförderungsbedingungen zu verlangen.

(2) Mangels abweichender Vereinbarungen hat der Luftfrachtführer dem Empfänger die Ankunft
des Gutes unverzüglich anzuzeigen.

(3) Ist der Verlust des Gutes vom Luftfrachtführer anerkannt, oder ist das Gut nach Ablauf von
sieben Tagen seit dem Tage, an dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der
Empfänger die Rechte aus dem Frachtvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen.



Artikel 14

Der Absender und der Empfänger können, gleichviel ob sie für eigene oder fremde Rechnung
handeln, in ihnen nach Artikel 12 und 13 zustehende Rechte im eigenen Namen geltend
machen, sofern sie die Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag erfüllen.

Artikel 15
(1) Die Beziehungen zwischen dem Absender und dem Empfänger sowie die Beziehungen
Dritter, deren Rechte vom Absender oder vom Empfänger herrühren, werden nur die 
Vorschriften der Artikel 12, 13 und 14 nicht berührt.

(2) Jede von den Vorschriften der Artikel 12, 13 und 14 abweichende Vereinbarung muß auf 
dem Luftfrachtbrief vermerkt werden.

(3) Diese Abkommen steht der Ausstellung eines begebbaren Luftfrachtbriefes nicht entgegen.


Artikel 16

(1) Der Absender ist verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die vor Aushändigung des Gutes an
den Empfänger zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften erforderlich sind, und
alle zu diesem Zweck notwendigen Begleitpapiere dem Luftfrachtbrief beizugeben. Der
Absender haftet dem Luftfrachtführer für alle Schäden, die aus dem Fehler, der
Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit dieser Auskünfte und Papiere entstehen, es sei denn, daß
dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten ein Verschulden zur Last fällt.

(2) Der Luftfrachtführer ist nicht verpflichtet, diese Auskünfte und Papiere auf ihre Richtigkeit
und Vollständigkeit zu prüfen.

3. KAPITEL – Haftung des Luftfrachtführers

Artikel 17

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der dadurch entsteht, daß ein Reisender
getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, wenn der Unfall, durch
den der Schaden verursacht wurde, sich an Bord des Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder
Aussteigen ereignet hat.
Artikel 18

(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder
Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck oder von Gütern entsteht, wenn das Ereignis,
durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.

(2) Der Ausdruck  „Luftbeförderung“ im Sinne des vorstehenden Absatzes umfaßt den
Zeitraum, während dessen das Reisegepäck oder die Güter sich auf einem Flughafen, an Bord
eines Luftfahrzeuges oder, bei Landung außerhalb eines Flughafens, an einem beliebigen Orte
unter der Obhut des Luftfrachtführers befinden

(3) Der Zeitraum der Luftbeförderung umfaßt keine Beförderung zu Lande, zur See oder auf 
Binnengewässern außerhalb eines Flughafens. Erfolgt jedoch eine solche Beförderung bei 
Ausführung des Luftbeförderungsvertrages zum Zwecke der Verladung, der Ablieferung oder der
Umladung, so wird bis zum Beweise des Gegenteiles vermutet, daß der Schaden durch ein 
während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden sei.

Artikel 19

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der
Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entsteht.

Artikel 20

(1) Die Ersatzpflichttritt nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, daß er und seine Leute
alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder daß sie
diese Maßnahmen nicht treffen konnten

(2) (weggefallen)

Artikel 21
Beweißt der Luftfrachtführer, daß ein eigenes Verschulden des Geschädigten den Schaden
verursacht oder bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, so kann das Gericht nach 
Maßgabe seines heimischen Rechts entscheiden, das der Luftfrachtführer nicht oder nur in
vermindertem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Artikel 22
(1) Bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer jedem Reisenden gegenüber
nur bis zu einem Betrag von 250000 Franken. Kann nach dem Recht des angerufenen
Gerichtes die Entschädigung in Form einer Geldrente festgesetzt werden, so darf der
Kapitalwert der Rente diesen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Reisende kann jedoch mit 
dem Luftfrachtführer eine höhere Haftsumme besonders vereinbaren.

(2)

a)  Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck und von Gütern haftet der 
     Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrag von 250 Franken für das Kilogramm. Diese 
     Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an
     der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In
     diesem Falle hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrages Ersatz zu
     leisten, sofern er nicht beweist, daß dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des
     Absenders an der Lieferung.
b)  Im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder der Verspätung eines Teiles des
     aufgegebenen Reisegepäcks oder der Güter oder irgendeines darin enthaltenen
     Gegenstandes kommt für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer 
     haftet, nur das Gesamtgewicht der betroffenen Stücke in Betracht. Beeinträchtigt jedoch
     der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung eines Teiles des aufgegebenen
     Reisegepäcks oder der Güter oder eines darin enthaltenen Gegenstandes den Wert
     anderer auf demselben Fluggepäckschein oder demselben Luftfrachtbrief aufgeführter
     Stücke, so wird das Gesamtgewicht dieser Stücke für die Feststellung, bis zu welchem
     Betrag der Luftfrachtführer haftet, berücksichtigt.

(3) Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Reisende in seiner Obhut
behält, ist auf einen Höchstbetrag von 5000 Franken gegenüber jedem Reisenden beschränkt.

(4) Die  in diesem Artikel festgesetzten Haftungsbeschränkungen hindern das Gericht nicht,
zusätzlich nach seinem Recht einen Betrag zuzusprechen, der ganz oder teilweise den vom
Kläger aufgewendeten Gerichtskosten und sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit
entspricht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der zugesprochene
Schadensersatz, ohne Berücksichtigung der Gerichtskosten und der sonstigen Ausgaben für 
den Rechtsstreit, denjenigen Betrag nicht übersteigt, den der Luftfrachtführer dem Kläger
schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Ereignis, das den Schaden 
verursacht hat, oder, falls die Klage nach Ablauf dieser Frist erhoben worden ist, von ihrer
Erhebung angeboten hat.

(5) Die in diesem Artikel angegebenen Frankenbeträge beziehen sich auf eine
Währungseinheit im Werte von 65 ½ Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Sie können in
abgerundeten Beträgen einer jeden Landeswährung umgewandelt werden. Die Umwandlung
dieser Beträge in andere Landeswährungen als Goldwährungen erfolgt im Falle eines
gerichtlichen Verfahrens nach dem Goldwert dieser Währungen im Zeitpunkt der
Entscheidung.


Artikel 23

(1) Jede Bestimmung des Beförderungsvertages, durch welche die Haftung des
Luftfrachtführers ganz oder teilweise ausgeschlossen oder in die diesem Abkommen
bestimmten Haftsumme herabsetzt werden soll, ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht die 
Nichtigkeit des Vertrages zur Folge; dieser bleibt den Vorschriften dieses Abkommens
unterworfen.

(2) Absatz ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Beförderungsvertrages über Verluste 
oder Beschädigungen, die aus der Eigenart der beförderten Güter oder einem ihren
anhaftenden Mangel herrühren.

Artikel 24

(1) In den Fällen der Artikel 18 und 19 kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem
Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend
gemacht werden, die in diesem Abkommen vorgesehen sind.

(2) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes findet auch in den Fällen des Artikels 17
Anwendung. Die Frage, welche Personen zur Klage berechtigt sind und was für Rechte ihnen
zustehen , wird hierdurch nicht berührt.

Artikel 25

Die in Artikel 22 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn nachgewiesen
wird, daß der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder
seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder
leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde. Im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Leute ist außerdem zu
beweisen, daß diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.

Artikel 25A

(1) Wird einer der Leute des Luftfrachtführers wegen eines Schadens in Anspruch genommen,
der unter dieses Abkommen fällt, so kann er sich auf die Haftungsbeschränkungen berufen, die 
nach Artikel 22 für den Luftfrachtführer gelten, sofern es beweist, daß er in Ausführung seiner 
Verrichtung gehandelt hat.

(2) Der Gesamtbetrag, der in diesem Falle von dem Luftfrachtführer und seinen Leuten als
Ersatz zu leisten ist, darf die genannten Haftsummen nicht übersteigen.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird,
daß der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung der Leute des Luftfrachtführers
verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig
und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde.


Artikel 26

(1) Nimmt der Empfänger Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so wird bis zum Beweise
des Gegenteils vermutet, daß sie sich in gutem Zustand und dem Beförderungsschein 
entsprechend abgeliefert worden sind.

(2) Im Fall einer Beschädigung muß der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des
Schadens, aber jedenfalls bei Reisegepäck binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn
Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung
muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder das Gut dem
Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, erfolgen.

(3) Jede Beanstandung muß auf den Beförderungsschein gesetzt oder in anderer Weise
schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist abgesandt werden.

(4) Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer 
ausgeschlossen, es sei denn, daß dieser arglistig gehandelt hat.

Artikel 27

Stirbt der Schuldner, so kann der Anspruch auf Schadenersatz in den Grenzen dieses
Abkommens gegen seine Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.

Artikel 28

(1) Klage auf Schadenersatz muß in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden
Teile erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes,
wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder
diejenige seiner Geschäftsstellen befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist,
oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichtes.




Artikel 29

(1) Die Klage auf Schadenersatz kann nur binnen eines Ausschlußfrist von zwei Jahren
erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Luftfahrzeug am 
Bestimmungsort angekommen ist, oder an dem es hätte ankommen sollen, oder an dem die 
Beförderung abgebrochen worden ist.

(2) Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichtes.

Artikel 30

(1) Wird die Beförderung durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer ausgeführt
(Artikel 1 Abs. 3). so ist jeder von ihnen, der Reisende, Reisegepäck oder Güter annimmt, den 
Vorschriften dieses Abkommens unterworfen; er gilt als eine der Parteien des
Beförderungsvertrages, soweit dieser sich auf den Teil der Beförderung bezieht, der unter 
einer Leitung ausgeführt wird.

(2) Bei einer solchen Beförderung von Reisenden können der Reisende oder die sonst
anspruchsberechtigten Personen nur den Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, der die 
Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist, es
sei denn, daß der erste Luftfrachtführer durch ausdrückliche Vereinbarung die Haftung für die 
ganze Reise übernommen hat.


4 Kapitel – Bestimmungen über gemischte Beförderungen

Artikel 31

(1) Bei gemischten Beförderungen, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere
Verkehrsmittel ausgeführt werden, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens nur für die 
Luftbeförderung und nur, wenn diese den Voraussetzungen des Artikel 1 entspricht.

(2) Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Parteien, für den Fall einer gemischten
Beförderung Bedingungen für die Beförderung durch andere Verkehrsmittel in den 
Luftbeförderungsschein aufzunehmen, sofern hinsichtlich der Luftbeförderung die Vorschriften
dieses Abkommen beachtet werden.



5 Kapitel – Allgemeine Vorschriften und Schlußbestimmungen

Artikel 32


Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrages und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen
besonderen Vereinbarungen, worin die Parteien durch Bestimmungen des anzuwendenden
Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von diesem Abkommen
abweichende Regeln festsetzen, sind nichtig. Im Falle der Beförderung von Gütern sind jedoch
Schiedsklauseln im Rahmen dieses Abkommens zulässig, wenn das Verfahren im Bezirk
eines der in Artikel 26 Abs. 1 bezeichneten Gerichte stattfinden soll.

Artikel 33
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert den Luftfrachtführer, den Abschluß eines
Beförderungsvertrages zu verweigern oder Beförderungsbedingungen festzusetzen, die nicht im
Widerspruch mit den Vorschriften dieses Abkommens stehen.

Artikel 34

Die Vorschriften der Artikel 3 bis 9 über die Beförderungsscheine sind nicht anzuwenden auf 
Beförderungen, die unter außergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des 
gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.
 

Artikel 35

Der Ausdruck „Tage“ im Sinne dieses Abkommens umfaßt auch die Sonn- und Feiertage.

Artikel 36

Dieses Abkommen ist in französischer Sprache in einer einzigen Urschrift abgefaßt, die in den
Archiven des Polnischen Ministeriums des Auswärtigen aufbewahrt bleiben soll Die Polnische 
Regierung wird die Regierungen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile eine beglaubigte
Abschrift übermitteln.

Artikel 37

1 Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in den Archiven
des Polnischen Ministeriums des Auswärtigen niedergelegt werden, das der Regierung jedes
der Hohen Vertragschließenden Teile die erfolgte Niederlegung anzeigen wird.

2 Dieses Abkommen tritt, nachdem es von fünf der Hohen Vertragschließenden Teile
ratifiziert ist, zwischen ihnen am neunzigsten Tage nach der Niederlegung der fünften
Ratifikationsurkunde in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt tritt es zwischen den Hohen
Vertragschließenden Teilen, die es ratifiziert haben, und dem Hohen Vertragschließenden Teil,
der seine Ratifikationsurkunde niederlegt, am neunzigsten Tage nach dieser Niederlegung in
Kraft.

3 Die Regierung der Republik Polen wird die Regierung jedes der Hohen
Vertragschließenden Teile den Tag des Inkrafttreten dieses Abkommens sowie den Tag der
Niederlegung jeder Ratifikationsurkunde anzeigen.
Artikel 38

(1) Der Beitritt zu diesem Abkommen bleibt nach seinem Inkrafttreten allen Staaten offen.

(2) Der Beitritt erfolgt durch eine Anzeige an die Regierung der Republik Polen, welche die 
Regierungen eines jeden der Hohen Vertragschließenden Teile hiervon verständigen wird.
Artikel 39

(1) Jede der Hohen Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch schriftliche
Anzeige an die Regierung der Republik Polen, welche die Regierungen jedes der Hohen
Vertragschließenden Teile hiervon unverzüglich benachrichtigen wird, kündigen.

(2) Diese Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Erklärung wirksam, und zwar nur bezüglich
des Vertragsteiles, der sie ausgesprochen hat.


Artikel 40

1 Die Hohen Vertragschließenden Teile können bei der Unterzeichnung, der Niederlegung der
Ratifikationsurkunden oder anläßlich ihres Beitrittes erklären, daß die Annahme dieses
Abkommens sich nicht auf die Gesamtheit oder irgendeinen Teil ihrer Kolonien, Protektorate
oder der unter ihrem Mandat stehenden Gebiete oder jedes andere unter ihrer Staatshoheit,
Herrschaft oder Oberhoheit stehenden Gebiet bezieht.

2 Sie können demgemäß späterhin im Namen der Gesamtheit oder irgendeines Teiles ihrer
Kolonien, Protektorate oder unter ihrem Mandat stehenden Gebiete oder jedes anderen
unter ihrer Staatshoheit, Herrschaft oder Oberhoheit stehenden Gebietes ihren Beitritt gesondert
erklären.

3 Sie können ferner dieses Abkommen unter Beachtung seiner Bestimmungen für die 
Gesamtheit oder irgendeinen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder die unter ihrem Mandat
stehenden Gebiete oder jedes andere unter ihrer Staatshoheit, Herrschaft oder Oberhoheit 
stehenden Gebiet gesondert kündigen.

Artikel 40A
1 In Artikel 37 Abs.2 und Artikel 40 Abs. 1 hat der Ausdruck Hoher Vertragschließender Teil
die Bedeutung Staat. In allen anderen Fällen ist unter dem Ausdruck Hoher
Vertragschließender Teil ein Staat zu verstehen, dessen Ratifikation oder Beitritt zu dem
Abkommen rechtswirksam und dessen Kündigung noch nicht rechtswirksam geworden ist.

2 Im Sinne dieses Abkommens umfaßt das Wort Gebiet nicht nur das Heimatgebiet eines
Staates, sondern auch alle Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
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