Versailler Vertrag Inhalt * Teil I. Völkerbundssatzung * Teil III. Politische Bestimmungen über Europa

Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].

Vom 28. Juni 1919.


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Teil II.
Deutschlands Grenzen.

Artikel 27.

Die Grenzen Deutschlands werden folgendermaßen festgelegt:

  1. Gegen Belgien:
  Von dem Treffpunkt der belgischen, niederländischen und deutschen Grenze nach Süden:
  die Nordostgrenze des ehemaligen Gebietes von Neutral-Moresnet, dann die Ostgrenze des Kreises Eupen, dann die Grenze zwischen Belgien und dem Kreise Monschau, dann die Nordost- und Ostgrenze des Kreises Malmedy bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze von Luxemburg.

  2. Gegen Luxemburg:
  Die Grenze vom 3. August 1914 bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Grenze von Frankreich vom 18. Juli 1870.

  3. Gegen Frankreich:
  Die Grenze vom 18. Juli 1870 von Luxemburg bis zur Schweiz mit den in den Artikeln 48, Abschnitt IV (Saarbecken), Teil III gemachten Vorbehalten.

  4. Gegen die Schweiz:
  Die gegenwärtige Grenze.

  5. Gegen Österreich:
  Die Grenze vom 3. August 1914 von der Schweiz bis zu der im folgenden umschriebenen Tschecho-Slowakei.

  6. Gegen die Tschecho-Slowakei:
  Die Grenze vom 3. August 1914 zwischen Deutschland und Österreich von ihrem Treffpunkt mit der alten Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und der Provinz Ober-Österreich bis zu der ungefähr 8 km östlich von Neustadt vorspringenden Nordspitze der ehemaligen Provinz Österreichisch-Schlesien.

  7. Gegen Polen:
  Von dem oben erwähnten Punkt bis zu einem im Gelände noch zu bestimmenden Punkte etwa 2 km östlich von Lorzendorf:
  die Grenze, wie sie nach Artikel 88 des gegenwärtigen Vertrags bestimmt wird;
  von dort in nördlicher Richtung bis zu dem Schnittpunkt der Verwaltungsgrenze Polens mit der Bartsch:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die Polen die Ortschaften Skorischau, Reichthal, Trembatschau, Kunzendorf, Schleise, Groß Kosel, Schreibersdorf, Rippin, Fürstlich-Niefken, Pawelau, Tscheschen, Konradau, Johannisdorf, Modzenowe, Bogdai und Deutschland die Ortschaften Lorzendorf, Kaulwitz, Glausche, Dalbersdorf, Reesewitz, Stradam, Groß Wartenberg, Kraschen, Neumittenwalde, Domaslawitz, Wedelsdorf und Tscheschen-Hammer läßt;
  von dort nach Nordwesten die Verwaltungsgrenze Polens bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Eisenbahnlinie Rawitsch-Herrnstadt;
  von dort bis zum Schnittpunkt der Verwaltungsgrenze Polens mit der Straße Reisen-Tschirnau:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die westlich von Triebusch und Gabel und östlich von Saborwitz verläuft;
  von dort die Verwaltungsgrenze Polens bis zu ihrem Treffpunkt mit der östlichen Verwaltungsgrenze des Kreises Fraustadt;
  von dort nach Nordwesten bis zu einem an der Straße zwischen den Ortschaften Unruhstadt und Kopnitz zu wählenden Punkte:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die westlich der Ortschaften Geyersdorf, Brenno, Fehlen, Altkloster, Klebel und östlich der Ortschaften Ulbersdorf, Buchwald, Ilgen, Weine, Lupitze und Schwenten verläuft;
  von dort nach Norden bis zum Nordende des Chlopfees:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die der Mittellinie der Seen folgt, wobei jedoch Stadt und Bahnhof Bentschen (einschließlich des Knotenpunkts der Linien Schwiebus-Bentschen und Züllichau-Bentschen) auf polnischem Gebiete bleiben;
  von dort nach Nordosten bis zum Treffpunkt der Grenzen der Kreise Schwerin, Birnbaum und Meseritz:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Betsche verläuft;
  von dort nach Norden die Grenze zwischen den Kreisen Schwerin und Birnbaum, dann nach Osten die Nordgrenze Polens bis zum Schnittpunkt dieser Grenze mit der Netze;
  von dort der lauf der Netze stromaufwärts bis zur Mündung der Küddow;
  von dort der lauf der Küddow aufwärts bis zu einem etwa 6 km südöstlich von Schneidemühl noch zu wählenden Punkte;
  von dort nach Nordosten bis zu der südlichen Spitze der von der Nordgrenze Polens gebildeten Einbuchtung ungefähr 5 km westlich von Stahren:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche in diesem Raum die Eisenbahnlinie Schneidemühl-Konitz ganz auf deutscher Seite läßt;
  von dort die Grenze Polens nach Nordosten bis zu ihrer ungefähr 15 km östlich von Flatow vorspringenden Spitze;
  von dort nach Nordosten bis zum Treffpunkt der Kamionka mit der Südgrenze der Kreises Konitz etwa 3 km nordöstlich von Grunau:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die Polen die Ortschaften Jasdrowo, Groß Lutau, Klein Lutau, Wittkau und Deutschland die Ortschaften Groß Butzig, Cziskowo, Battrow, Böck und Grunau läßt;
  von dort nach Norden die Grenze der Kreise Konitz und Schlochau bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Brahe;
  von dort bis zu einem 15 km östlich von Rummelsburg belegenen Punkte der Grenze Pommerns:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die Polen die Ortschaften Konarzin, Kelpin, Adl. Briesen und Deutschland die Ortsschaften Samphol, Neuguth, Steinfort und Groß Peterkau läßt;
  von dort nach Osten die Grenze Pommerns bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze der Kreise Konitz und Schlochau;
  von dort nach Norden die Grenze zwischen Pommern und Westpreußen bis zu dem Punkte an der Rheda (etwa 3 km nordwestlich von Gohra), wo diese eine von Nordwesten kommenden Nebenfluß aufnimmt;
  von dort bis zu einem an der krümmung der Piasnitz ungefähr 1½ km nordwestlich von Warschkau zu wählenden Punkte:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
  von dort der Lauf der Piasnitz abwärts, dann die Mittellinie des Zarnowitzer Sees und schließlich die alte Grenze Westpreußens bis zur Ostsee.

  8. Gegen Dänemark:
  Die Grenze, wie sie nach den Bestimmungen des Artikel 109 bis 111, Teil III, Abschnitt XII (Schleswig) festgelegt wird.

Artikel 28.

Die Grenzen Ostpreußens werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des Abschnittes IX (Ostpreußen), Teil III wie folgt festgesetzt:
  von einem Punkte an der Ostseeküste etwa 1½ km nördlich der Kirche des Dorfes Pröbbernau und in einer ungefähren Richtung von 159° (von Norden nach Osten gerechnet):
  eine im Gelände zu bestimmende Linie von ungefähr 2 km Länge;
  von dort in gerader Linie auf das Leuchtfeuer, das an der Biegung der Fahrrinne nach Elbing ungefähr in 54° 19½´ nördlicher Breite und 19° 26´ östlicher Länge von Greenwich gelegen ist;
  von dort bis zur östlichsten Mündung der Nogat in einer ungefähren Richtung von 209° (von Norden nach Osten gerechnet);
  von dort der Lauf der Nogat aufwärts bis zu dem Punkte, wo dieser Fluß die Weichsel verläßt;
  von dort die Hauptfahrrinne der Weichsel aufwärts, dann die Südgrenze des Kreises Marienwerder, dann die Südgrenze des Kreises Rosenberg nach Osten bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten Grenze Ostpreußens;
  von dort die alte Grenze zwischen West- und Ostpreußen, dann die Grenze zwischen den Kreisen Osterode und Neidenburg, dann der Lauf der Skottau abwärts, dann der Lauf der Neide aufwärts bis zu einem Punkte, der ungefähr 5 km westlich von Bialutten zunächst der alten russischen Grenze gelegen ist;
  von dort nach Osten bis zu einem Punkte unmittelbar südlich des Schnittpunktes der Straße Neidenburg-Mlawa mit der alten russischen Grenze:
  eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die nördlich von Bialutten verläuft;
  von dort die alte russische Grenze bis östlich von Schmalleningken, dann die Hauptfahrrinne der Memel (des Njemen) abwärts, dann der Skierwietharm des Deltas bis zum Kurischen Haff;
  von dort eine gerade Linie bis zum Schnittpunkt der Ostküste der Kurischen Nehrung mit der Verwaltungsgrenze etwa 4 km südwestlich von Nidden;
  von dort diese Verwaltungsgrenze bis zum Westufer der Kurischen Nehrung.

Artikel 29.

  Die oben beschriebenen Grenzen sind in rot auf einer Karte im Maßstabe 1:1000000 eingezeichnet, die dem gegenwärtigen Vertrag unter Nummer 1 als Anlage beigefügt ist.
  Im Falle von Abweichungen zwischen dem Wortlaut des Vertrags und dieser Karte oder irgendeiner anderen als Anlage beigefügten Karte ist der Wortlaut des Vertrags maßgebend.

Artikel 30.

  Wenn die Grenzen durch einen Wasserweg bezeichnet sind, so bedeuten die in der Beschreibung des gegenwärtigen Vertrags gebrauchten Ausdrücke "Lauf" oder "Fahrrinne" bei nicht schiffbaren Flüssen die Mittellinie des Wasserlaufs oder seines Hauptarms, und bei schiffbaren Flüssen die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne. Jedoch bleibt es den durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Grenzregelungsausschüssen überlassen, im einzelnen festzulegen, ob die Grenzlinie den jeweiligen Veränderungen des so bezeichneten Wasserlaufs oder der so bezeichneten Fahrrinne folgen oder endgültig durch die Lage des Wasserlaufs oder der Fahrrinne bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags bestimmt werden soll.

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Datum der letzten Änderung : Jena, den : 17.03.2013